Ortsbildschutzgebiet in St. Lambrecht
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in St. Lambrecht
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 16/1991
Inkrafttretensdatum
01.03.1991
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 1991 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in St. Lambrecht
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Die Vorarlberger Landesregierung hat auf Grund des übereinstimmenden Willens der Marktgemeinden Lauterach und Wolfurt die Änderung der Gemeindegrenze zwischen diesen Gemeinden im Bereich Flotzbachgraben bis Grenzstraße in Form eines flächengleichen Tausches auf Basis der Planurkunden der AVD Vermessung ZT GmbH vom 17.2.2015, GZ 6666-1/14, und vom 27.3.2015, GZ 6666-2/2014, samt Übersichtsplan zu denselben Planzahlen gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, idF LGBl.Nr. 69/1997, genehmigt.
Die Grenzänderung tritt am 1. Jänner 2017 in Geltung.
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Kurztitel
Erfolgskontrollen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2001
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung von einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung der finanziellen Erfolgskontrolle bei Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Erfolgskontrollen-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 28/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird verordnet
(Anm.: Der Plan ist als PDF nicht elektronisch dokumentierbar.)
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde St. Lambrecht werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
§ 1. Die gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, vom sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektzeitraumes durchzuführende finanzielle Erfolgskontrolle hat die budgetären Zielsetzungen und finanziellen Indikatoren, die im Projektprogramm der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17a Abs. 1 und Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes festgelegt sind, mit den tatsächlich erreichten Zielen (Soll-Ist-Vergleich) unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu vergleichen und deren Einhaltung zu überprüfen.
§ 2. (1) Über die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.
(2) Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.
(3) Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß § 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.
(4) Der Bericht ist wie folgt zu gliedern
§ 3. (1) Im Rahmen der finanziellen Erfolgskontrolle ist insbesondere Folgendes zu ermitteln und darzustellen
(2) Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren, in absoluten und relativen Zahlen und in der Gliederung des Projektprogrammes darzustellen. Für das letzte Finanzjahr des Projektzeitraumes ist die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) anzugeben.
(3) Sollte im Projektzeitraum das Bundesfinanzgesetz Abweichungen vom Projektprogramm vorsehen, sind diese Abweichungen darzustellen und zu begründen. Der Soll-Ist-Vergleich gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 hat sich in der Folge auf die durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz festgelegten Planstellen, Ausgaben und Einnahmen, sowie den sich daraus ergebenden Saldo zu beziehen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.