Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Burgenland
24.03.2017
Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Leibnitz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 40/1990
Inkrafttretensdatum
16.05.1990
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1990 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Leibnitz
Stammfassung: LGBl. Nr. 40/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Landesvoranschlag 2017
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Gemeinde Maishofen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.01.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Gemeinde Maishofen
StF: BGBl. II Nr. 41/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026
Gesetzesnummer
20001116
Dokumentnummer
NOR30001201
Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017
(Anm.: Der Plan ist als PDF nicht elektronisch dokumentierbar.)
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Gemeinde Maishofen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 50,940, unterführt in der Folge die bestehende Bundesstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt Kirchham als Unterflurtrasse und bindet bei km 52,622 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Maishofen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 815 311/22-VI/B/5/99 vom 20. April 2000 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 815 311/22-III/6/00 vom 14. Dezember 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(1) Zu vollkommen geschützten Pflanzenarten gemäß § 29 Abs 1 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 1 in den Spalten A bis C angeführten Arten erklärt. Die in der Spalte C angeführten Arten sind nur im Bezirk Salzburg-Umgebung und in der Stadt Salzburg vollkommen geschützt.
(2) Zu vollkommen geschützten Pflanzen werden darüber hinaus richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wildwachsenden Arten erklärt. Für diese Pflanzenarten gelten nur die im § 29 Abs 2 Z 2 NSchG enthaltenen Verbote.
(3) Zu teilweise geschützten Pflanzen gemäß § 29 Abs. 3 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 1 in der Spalte D angeführten Arten erklärt.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Leibnitz werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017
(1) Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
soweit im
auf Bestimmungen der
diese Verweisungen als solche auf
die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§ 3 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2
§ 7
§ 5
§ 6 Abs. 3 Z 3
§ 5
§ 12
§ 7 Abs. 4
§ 4 Abs. 4 und 5, § 3 DOK-VO
§ 11 Abs. 4 und 5
§ 8 Abs. 1
§ 12 und § 14
§ 6 und § 8
§ 8 Abs. 2
§ 13
§ 7 Abs. 4 und § 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3
§ 4
§ 11
§ 11 Abs. 1
§ 15 Abs. 2
§ 14
des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,
Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,
(2) Verweise auf die VEMF beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
(1) Zu besonders geschützten Tierarten gemäß § 31 Abs. 1 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 2 enthaltenen Arten erklärt.
(2) Zu besonders geschützten Tierarten werden darüber hinaus die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur vorkommenden richtliniengeschützten Tierarten mit Ausnahme von Wild und Wassertieren erklärt. Für diese Tierarten gelten nur die im § 31 Abs 2 Z 5 NSchG enthaltenen Verbote.
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
Kein Pflanzen- oder Tierartenschutz besteht für alle Arten, die in der Liste gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten aufscheinen.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62, umgesetzt.
(1) Die im Land Salzburg frei lebenden geschützten Säugetier- und Vogelarten (Anlage 2) dürfen nicht mit Mitteln, Einrichtungen oder Methoden gefangen oder getötet werden, die eine große Menge an Tieren betreffen oder wahllos wirken oder deren Einsatz das gebietsweise Verschwinden einer Art nach sich ziehen kann.
(2) Für die im Abs. 1 genannten Tierarten sind insbesondere folgende Fang- oder Tötungsmethoden verboten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 61 NSchG bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung, LGBl Nr 18/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2006, außer Kraft.
(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft getretene Verordnung ist in jenen Verfahren weiterhin anzuwenden, die gemäß § 67 Abs. 6 NSchG nach der vor dem 1. März 2017 geltenden Rechtslage weiter zu führen sind.