Bildung von Sanitätsgemeinden
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Niederösterreich
11.03.2026
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Oberzeiring
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 3/1990
Inkrafttretensdatum
27.01.1990
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1989 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Oberzeiring
Stammfassung: LGBl. Nr. 3/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Moosburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.01.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Moosburg
StF: BGBl. II Nr. 40/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Gesetzesnummer
20001115
Dokumentnummer
NOR30001200
Sanitätsgemeinde
bestehend aus den Gemeinden bzw. Gemeindeteilen
Guntersdorf
Guntersdorf und Wullersdorf mit der KG Grund
Japons
Irnfritz-Messern ohne die KG Dorna, Grub, Messern, Rothweinsdorf, Sitzendorf, Haselberg, Nondorf an der Wild und Reichharts; Japons
Kreuzstetten
Kreuzstetten und Kreuttal mit der KG Hautzendorf
Prellenkirchen
Prellenkirchen und Berg
(Anm.: Der Plan ist als PDF nicht elektronisch dokumentierbar.)
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Moosburg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 7,90, führt sodann in gestreckter Linienführung unter teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse und bindet bei km 11,0 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Klagenfurt und Moosburg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. K 207-1-VO1 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 817 095/2-VI/B/5/98 vom 13. Oktober 1998 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 817 095/11-III/6/00 vom 12. Dezember 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zur gemeinsamen Bestellung eines Gemeindearztes und Ausübung der Diensthoheit werden die in der Anlage bezeichneten Gemeindeverbände (Sanitätsgemeinden) gebildet.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Oberzeiring werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden, LGBl. 9400/1, außer Kraft.
Burgenland
19.10.2020