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20001114 AT

Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020

Oberösterreich

31.12.2031

19.11.2020

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in St. Johann am Tauern

[organ]

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in St. Johann am Tauern

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 98/1989

Inkrafttretensdatum

21.12.1989

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 1989 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in St. Johann am Tauern

Stammfassung: LGBl. Nr. 98/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße – Baulos „Großpetersdorf-Dürnbach (2. Teil)“ im Bereich der Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße – Baulos „Großpetersdorf-Dürnbach (2. Teil)“ im Bereich der Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.01.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße – Baulos „Großpetersdorf-Dürnbach (2. Teil)“ im Bereich der Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz

StF: BGBl. II Nr. 39/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

20001114

Dokumentnummer

NOR30001199

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in St. Johann am Tauern

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße – Baulos „Großpetersdorf-Dürnbach (2. Teil)“ im Bereich der Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Anschluss an die Umfahrung Großpetersdorf bei km 33,20, verläuft sodann in gestreckter Linienführung unter Ausschaltung zwei bestehender Kehren und bindet bei km 35,70 in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. -

Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass

Zl. 813 063/24-VI/B/5/99 vom 17. Dezember 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 813 063/9-III/6/00 vom 29. November 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Landesrecht Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020

(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen in den Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

(2) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in St. Johann am Tauern

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde St. Johann am Tauern werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020

Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 angehobenen, über der Höchstgrenze des § 83 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58a Abs. 1 der jeweiligen Stadtstatute liegenden zusätzlichen Kassenkredite (angehobene Kassenkredite) dürfen nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden.

Landesrecht Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

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