Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften Melk und St. Pölten
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften Melk und St. Pölten
Streuwiese am Salzweg-Europaschutzgebietsverordnung
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Leoben
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 51/1989
Inkrafttretensdatum
06.07.1989
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 1989 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Leoben
Stammfassung: LGBl. Nr. 51/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Tourismusmanagement)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2001
Inkrafttretensdatum
01.02.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Tourismusmanagement)“, Universitätslehrgang „Tourismusmanagement“ der Wirtschaftsuniversität Wien
StF: BGBl. II Nr. 38/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet
(Anm.: Der Plan ist als PDF nicht elektronisch dokumentierbar.)
Die Grundstücke Nr. 639/1, 642/1, 643/1, 644/1, 646/1, 648/1, 649 und 650/1 der Katastralgemeinde Bischofstetten werden von der Marktgemeinde Bischofstetten abgetreten und dem Gebiet der Gemeinde St. Margarethen an der Sierning zugewiesen.
(1) Eine in der Gemeinde Wals-Siezenheim im Landschaftsschutzgebiet sowie Pflanzenschutzgebiet Untersberg am Westfuß des Großgmainer Bergs gelegene Teilfläche des Grundstücks Nr 1627/2, KG Gois, wird im Ausmaß von ca 5.000 m² zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Streuwiese am Salzweg“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Stadt Leoben werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Tourismusmanagement“ der Wirtschaftsuniversität Wien ist der akademische Grad „Master of Advanced Studies (Tourismusmanagement)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
Die Grundstücke Nr. 97/2, 98/4, 100/2, 101, 102/4, 103/2 und 120/4 der Katastralgemeinde Oberhofen werden von der Gemeinde St. Margarethen an der Sierning abgetreten und der Marktgemeinde Bischofstetten zugewiesen.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenart Sumpf-Gladiole oder Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Streuwiese am Salzweg“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft.