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20001110 AT

Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Landesrecht Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

Niederösterreich

24.11.2025

Landesrecht Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

Landesrecht Anonymverfügungsverordnung der Bundespolizeidirektion Graz

[organ]

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Kurztitel

Anonymverfügungsverordnung der Bundespolizeidirektion Graz

Kundmachungsorgan

GZ S. 388/2005

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Langtitel

Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Mai 2005, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetztwerden

Stammfassung: GZ S. 388/2005

Änderung

GZ S. 511/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet

Bundesrecht 7. MBA-Verordnung

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Kurztitel

7. MBA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2001

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Business Administration (MBA)“ (7. MBA-Verordnung), Universitätslehrgang „Aviation MBA“ der Donau-Universität Krems

StF: BGBl. II Nr. 36/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet

Landesrecht Anonymverfügungsverordnung der Bundespolizeidirektion Graz

(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 511/2006

Landesrecht Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife

(2) Für eine nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau angeordnete Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer inkl. Verwaltungsaufwand und Evidenzhaltung gelten folgende Tarife

(3) Für Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 7 zweiter Satz NÖ FG 2015 gelten folgende Tarife

(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2025, verrechnet werden.

(5) Für die Mitwirkung des Feuerwehrmitgliedes gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif

(6) Für die Mitwirkung weiterer erforderlicher Sachverständiger gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif

je angefangener halber Stunde ……………………………………………….…………………… € 51,59

Landesrecht Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

(1) Die in der Gemeinde Neukirchen am Großvenediger, politischer Bezirk Zell am See, im Nationalpark Hohe Tauern gelegenen Gebiete des Untersulzbachtals und des Obersulzbachtals werden in dem sich aus Abs 2 ergebenden Umfang zum Sonderschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Wildnisgebiet Sulzbachtäler“.

(2) Das Schutzgebiet umfasst die Grundparzellen 655, 669/1, 669/2, 670, 673/2, 676, 677/1, 677/2, 679/1, 679/2, 680, 682, 684/1, 704, 705/1 und 705/2 sowie Teilflächen der Grundparzellen 681, 683, 684/4 und 757, alle KG 57025 Sulzau. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Anonymverfügungsverordnung der Bundespolizeidirektion Graz

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,53 % gewährt.

Bundesrecht 7. MBA-Verordnung

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Aviation MBA“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

Landesrecht Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

In den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.

Landesrecht Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

Schutzzweck dieser Verordnung ist die Gewährleistung der natürlichen Dynamik des unter besonderen Schutz gestellten Gebietes einschließlich seiner Tier- und Pflanzenwelt zur Schaffung eines Wildnisgebietes, das primär von natürlichen Prozessen geprägt und frei von menschlichen Eingriffen ist.

Landesrecht Anonymverfügungsverordnung der Bundespolizeidirektion Graz

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014 und Nr. 124/2015, bleiben unberührt.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990, Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 101/1997, bleibt unberührt.

(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(5) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 70/2003 und Nr. 65/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.

Bundesrecht 7. MBA-Verordnung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.

Landesrecht Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

Eine Erhöhung der Tarife gemäß § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 erfolgt jährlich mit Verordnung der Landesregierung. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Tarifs vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Tarifs zweitvorangegangenen Jahres.

Landesrecht Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet ist jeder vorübergehende oder dauerhafte Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes ihren Ausgang nehmen.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, lediglich

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinn des Abs 1 gelten insbesondere

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Landesrecht Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten am 15. Februar 2023 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 1 bis Abs. 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt

(3) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs 2 sind die Eigentümerinnen bzw Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu hören.

Landesrecht Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, welche die Aufschrift “Nationalpark Hohe Tauern – Sonderschutzgebiet Wildnisgebiet Sulzbachtäler” und ein Nationalparksymbol tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 25 S.NPG bestraft.

Landesrecht Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 7. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Inneres Untersulzbachtal – Sonderschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 131/1995, außer Kraft.

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