Kosten der feuerpolizeilichen Beschau
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Niederösterreich
24.11.2025
Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung
[organ]
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Kurztitel
Anonymverfügungsverordnung der Bundespolizeidirektion Graz
Kundmachungsorgan
GZ S. 388/2005
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Langtitel
Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Mai 2005, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetztwerden
Stammfassung: GZ S. 388/2005
Änderung
GZ S. 511/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet
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Kurztitel
7. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2001
Inkrafttretensdatum
01.02.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Business Administration (MBA)“ (7. MBA-Verordnung), Universitätslehrgang „Aviation MBA“ der Donau-Universität Krems
StF: BGBl. II Nr. 36/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 511/2006
(1) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife
(2) Für eine nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau angeordnete Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer inkl. Verwaltungsaufwand und Evidenzhaltung gelten folgende Tarife
(3) Für Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 7 zweiter Satz NÖ FG 2015 gelten folgende Tarife
(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2025, verrechnet werden.
(5) Für die Mitwirkung des Feuerwehrmitgliedes gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif
(6) Für die Mitwirkung weiterer erforderlicher Sachverständiger gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif
je angefangener halber Stunde ……………………………………………….…………………… € 51,59
(1) Die in der Gemeinde Neukirchen am Großvenediger, politischer Bezirk Zell am See, im Nationalpark Hohe Tauern gelegenen Gebiete des Untersulzbachtals und des Obersulzbachtals werden in dem sich aus Abs 2 ergebenden Umfang zum Sonderschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Wildnisgebiet Sulzbachtäler“.
(2) Das Schutzgebiet umfasst die Grundparzellen 655, 669/1, 669/2, 670, 673/2, 676, 677/1, 677/2, 679/1, 679/2, 680, 682, 684/1, 704, 705/1 und 705/2 sowie Teilflächen der Grundparzellen 681, 683, 684/4 und 757, alle KG 57025 Sulzau. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,53 % gewährt.
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Aviation MBA“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
In den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.
Schutzzweck dieser Verordnung ist die Gewährleistung der natürlichen Dynamik des unter besonderen Schutz gestellten Gebietes einschließlich seiner Tier- und Pflanzenwelt zur Schaffung eines Wildnisgebietes, das primär von natürlichen Prozessen geprägt und frei von menschlichen Eingriffen ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014 und Nr. 124/2015, bleiben unberührt.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990, Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 101/1997, bleibt unberührt.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).
(5) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 70/2003 und Nr. 65/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.
Eine Erhöhung der Tarife gemäß § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 erfolgt jährlich mit Verordnung der Landesregierung. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Tarifs vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Tarifs zweitvorangegangenen Jahres.
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet ist jeder vorübergehende oder dauerhafte Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes ihren Ausgang nehmen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, lediglich
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinn des Abs 1 gelten insbesondere
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten am 15. Februar 2023 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1 bis Abs. 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs 2 sind die Eigentümerinnen bzw Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu hören.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, welche die Aufschrift “Nationalpark Hohe Tauern – Sonderschutzgebiet Wildnisgebiet Sulzbachtäler” und ein Nationalparksymbol tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 25 S.NPG bestraft.
Diese Verordnung tritt mit 7. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Inneres Untersulzbachtal – Sonderschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 131/1995, außer Kraft.