Lucia-Lacke-Europaschutzgebietsverordnung
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Gesetzestext (17 Artikel)
Lucia-Lacke-Europaschutzgebietsverordnung
BHWZ - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz
Lucia-Lacke-Europaschutzgebietsverordnung
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 510/2006
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Niedernsill, politischer Bezirk Zell am See, innerhalb des Geschützten Landschaftsteiles Lucia-Lacke gelegenen Grundstücke 249, 250, 251 und 252, alle KG Niedernsill, im Ausmaß von 34.812 m² werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Lucia-Lacke“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Niedernsill während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
Den Landesbediensteten wird zu den Monatsbezügen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,53 % gewährt.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom21. Dezember 2001 außer Kraft.
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 69/2003, Nr. 64/2004, Nr. 60/2005, Nr. 58/2006, Nr. 77/2007, Nr. 75/2008, Nr. 74/2011, Nr. 76/2013, Nr. 85/2014 und Nr. 123/2015, bleiben unberührt.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 28/1972, Nr. 49/1979, Nr. 47/1981, Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988, Nr. 3/1990, Nr. 45/1990, Nr. 59/1991 und Nr. 53/1992, bleiben für jene Landesbediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Landesangestellte in handwerklicher Verwendung.
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 100/1997, bleibt unberührt.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 87/1998 und Nr. 60/1999, bleiben für jene Landesbediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere
(3) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Lucia-Lacke“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.