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20001108 AT

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht BHVO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg

BHVO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg

Bundesrecht Errichtung einer zweiten Notarstelle in Mattersburg

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Kurztitel

Errichtung einer zweiten Notarstelle in Mattersburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 34/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.01.2001

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer zweiten Notarstelle in Mattersburg

StF: BGBl. II Nr. 34/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20001108

Dokumentnummer

NOR30001193

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht BHVO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg

(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 510/2006

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei

Bundesrecht Errichtung einer zweiten Notarstelle in Mattersburg

Im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Mattersburg errichtet.

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Das in der Gemeinde Zederhaus im Talschluss des Riedingtales innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Lantschfeldtal, oberes Zederhaustal und oberes Murtal sowie des Naturparks Riedingtal gelegene Grundstück Nr 312, KG Wald, mit dem Ausmaß von 65,68 ha wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt den Namen „Europaschutzgebiet Hinterrieding-Wasserfallkar“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Zederhaus während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht BHVO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.

Landesrecht BHVO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Hinterrieding-Wasserfallkar“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Landesrecht Hinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

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