HOG – Vereinbarung (hog–vereinbarung)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
BHMU - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau
Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Auszeichnungs- und Gratulationengesetzes, LGBl.Nr. 79/2016, wird verordnet
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 509/2006
Auf Antrag der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG)
Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
(1) Das Goldene Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg ist eine Halsdekoration mit folgender Ausstattung
(2) Das Silberne Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg ist eine Halsdekoration mit folgender Ausstattung
(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.
(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet
(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.
(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
(1) Das Große Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg ist eine Brustdekoration mit folgender Ausstattung
(2) Das Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg ist eine Brustdekoration mit folgender Ausstattung
Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart
(1) Der Große Montfortorden ist eine Halsdekoration mit folgender Ausstattung
(2) Der Montfortorden in Gold ist eine Halsdekoration mit folgender Ausstattung
(3) Der Montfortorden in Silber ist eine Brustdekoration mit folgender Ausstattung
(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.
(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. Art. 6 Abs. 3 letzter Satz ist diesfalls nicht anwendbar.
(5) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
Das Ehrenzeichen, das Verdienstzeichen und der Montfortorden sind entsprechend ihrer Bedeutung zu tragen. Sie können auch in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste (Spange) getragen werden.
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verdienstzeichenverordnungen, LGBl.Nr. 41/1978, und die Verordnung der Landesregierung über den Montfortorden, LGBl.Nr. 12/1986, außer Kraft.
(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.
(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.
(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.
(4) Als Übergangsregelung wird vereinbart, bei überschießendem Haftungsstand bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.