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20001104 AT

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Wallern im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Wallern im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Wallern im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht BHLI - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen

BHLI - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen

Bundesrecht Giftverordnung 2000

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Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2001

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berechtigung zum Erwerb von Giften, die Aufzeichnungspflicht und über besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr mit Giften (Giftverordnung 2000)

StF: BGBl. II Nr. 24/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 229/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 42 Abs. 11, 43 Abs. 2 und 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird verordnet

Landesrecht BHLI - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen

(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 509/2006

Bundesrecht Giftverordnung 2000

Gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 und § 41a ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF, wird zwecks Ausstellung einer Bescheinigung für den Betrieb bzw. den selbständigen berufsmäßigen Verwender

Firmenbezeichnung des Betriebes oder selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Geschäftsanschrift des Betriebes oder des selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Art der Gewerbeberechtigung, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges oder sonstiger selbständiger berufsmäßiger Tätigkeit

Adresse der Betriebsstätte bzw. des Standortes des selbständigen berufsmäßigen Verwenders, in der bzw. dem Gift benötigt wird (soweit andere als Geschäftsanschrift)

Geschäftssparte (Geschäftsbereich) bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit, in der (dem) Gift benötigt wird

Kontakt (Telefonnummer mit Vorwahl, E-Mail-Adresse)

gemeldet für den Bezug von

Bezeichnung des Giftes

(bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe;

bei Gemischen: Produktart unter Angabe der „giftigen“ Inhaltsstoffe gem. § 35 ChemG 1996)1

(Betrieblicher) Verwendungszweck2

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Diese Person ist in folgendem Betriebsbereich dauernd beschäftigt:3…………

Für den betrieblichen Verwendungszweck: ………………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………..

Akadem.Grad

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Nachweis der fachlichen Qualifikation; Funktion

Ausbildungsnachweis bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift

(zB schulische oder universitäre Ausbildung (§ 4 Abs. 1 GiftV 2000); Kurs (§ 4 Abs. 3 oder 4); Lehrabschlusszeugnis (§ 4 Abs. 8))

4

Akadem.Grad

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Nachweis

Erste Hilfe

Kursbestätigung (zB gemäß Anlage 5 Giftverordnung 2000)

oder

Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Giftverordnung 2000 (Arzt, Sanitätspersonal)

Diese Person ist in folgendem Betriebsbereich dauernd beschäftigt:3…………

Für den betrieblichen Verwendungszweck: ………………………………………………………

Gifte: Nr. (lt. obiger Tabelle): …………………………………………………………………….

Akadem.Grad

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Nachweis der fachlichen Qualifikation; Funktion

Ausbildungsnachweis bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift

(zB schulische oder universitäre Ausbildung (§ 4 Abs. 1 GiftV 2000); Kurs (§ 4 Abs. 3 oder 4); Lehrabschlusszeugnis (§ 4 Abs. 8))

4

Akadem.Grad

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Nachweis

Erste Hilfe

Kursbestätigung (zB gemäß Anlage 5 Giftverordnung 2000)

oder

Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Giftverordnung 2000 (Arzt, Sanitätspersonal)

Für weitere Betriebsbereiche sind gegebenenfalls weitere Angaben anzufügen.

Beilagen

O

O

O

O

O

Gewerbeberechtigung / Nachweis bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges / Nachweis über sonstige selbständige berufsmäßige Tätigkeit

Nachweis der Ausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift oder Kursbestätigung

Nachweis über die Erste Hilfe-Ausbildung

Sicherheitsdatenblatt/-datenblätter gemäß Art. 31 REACH-Verordnung

Sonstiges: ........................................................

……………...............

Ort

…………………

Datum

……………………………………………………..

Unterschrift der vertretungsbefugten Person

Hinweise zum Ausfüllen des Formulars

Antragsteller

Gemäß § 42 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF, und der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001 idgF, beantrage ich die Erteilung eines GIFTBEZUGSSCHEINES (einmaliger Bezug einer bestimmten Menge von Giften, drei Monate Gültigkeitsdauer)

zum Bezug von

Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: Produktart unter Angabe der giftigen Inhaltsstoffe)

Giftiger Inhaltsstoff (chemische Bezeichnung)

Bedarfsmenge

1.

2.

3.

Angaben zur Person

Akadem.Grad

Nachname

Vorname

Beruf

Geburtsdatum

Wohnort

Postleitzahl

Ort

Kontakt (Tel. Nr. mit Vorwahl, E-Mail-Adresse)

Straße

Verwendungszweck und Ort der Verwendung der Gifte (für jedes einzelne Gift anzugeben)

Begründung der technischen Notwendigkeit der beabsichtigten Verwendung der Gifte (für jedes einzelne Gift anzugeben)

Als Antragsteller verfüge ich gemäß § 42 Absatz 4 des ChemG 1996 und §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000 nachweislich

Beilagen

O Geburtsurkunde

O Nachweis über fachliche Ausbildung im Umgang mit Chemikalien

O Nachweis über die Erste Hilfe-Ausbildung

O Sonstiges: ……….

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Unterschrift des Antragstellers

______________________

1 Beispiel für die chemische Bezeichnung eines Stoffes: Fluorwasserstoffsäure; Beispiele für die Bezeichnung einer Stoffgruppe: „anorganische Salze der Fluorwasserstoffsäure (Fluoride)“ oder „Cyanide“; Beispiel für Gemische: „Fluorwasserstoffhaltige Beizpasten“. Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB „Analyse- und Laborchemikalien“) verwendet werden.

2 Beispiel für den betrieblichen Verwendungszweck: „galvanische Beschichtung von Schmuckstücken“ (bei Cyaniden). Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, ist in der Spalte „(Betrieblicher) Verwendungszweck“ beispielsweise einzufügen: „Analysezwecke“ oder „Analyse- und Laborzwecke“ (s. dazu auch im Abschnitt „Hinweise zum Ausfüllen des Formulars“).

3 Als fachlich qualifiziert in Bezug auf die Verwendung des Giftes gilt eine Person, deren Ausbildung den Umgang mit dem (den) gemeldeten Gift(en) abdeckt. Grundsätzlich ist für jeden Betriebsbereich mit einem betrieblichen Verwendungszweck für Gifte eine fachlich entsprechend qualifizierte Person zu benennen.

4 Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die für die Erste Hilfe ausgebildete Person nicht mit obiger, fachlich qualifizierter Person identisch ist (Option gemäß § 41a Abs. 2 Z 3 ChemG 1996)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Wallern im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Wallern im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die im Gebiet der Gemeinde Mauterndorf, politischer Bezirk Tamsweg, südlich der Trasse der Murtalbahn gelegene Grundparzelle 484/1, sowie Teilflächen der GP 474 und 468, je KG Steindorf, im Gesamtausmaß von ca 5 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Steindorfer Moos“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Mauterndorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht BHLI - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 1. Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996)

oder

Bundesrecht Giftverordnung 2000

Behörde

Zahl

Angaben zur Person

Titel

Nachname

Vorname

Beruf

Geburtsdatum

Wohnort

Postleitzahl

Ort

Tel. Nr. mit Vorwahl

Straße

erhält hiermit auf Grund des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Bewilligung zum einmaligen Bezug von

Bezeichnung des Giftes / der Gifte

Menge

Verwendungszweck

Gültig bis (der Giftbezugsschein ist durch sieben Jahre, vom Tage des Erlöschens der Gültigkeit an gerechnet, aufzubewahren)

Hinweise, Bedingungen und Auflagen siehe Rückseite!

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Fertigung und Stempel der Behörde

I. Die in der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Hinweise für die Verwendung und die schadlose Beseitigung des Giftes sind genau zu beachten

II. Ergänzende Bedingungen und Auflagen gemäß § 42 Abs. 7 ChemG 1996

Die Abgabe von

Bezeichnung des Giftes / der Gifte

Menge

wird bestätigt.

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Firmenstempel und Unterschrift des Abgebers

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Schmetterlingsart Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle).

Landesrecht BHLI - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen einschließlich der Expositurbereiche Gröbming und Bad Aussee, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 2. (1) Wer Gifte gemäß § 1 verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wobei insbesondere auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung – und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt – angegebenen Informationen die angemessenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind.

(2) Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des § 46 Abs. 2 ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden. Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

Behörde

Zahl

_________, am

Auskunft

Dem nachstehend angeführten Betrieb wird gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 und § 41a des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF., bestätigt, dass er zum Bezug des angeführten Giftes/der angeführten Gifte berechtigt ist

Firmenbezeichnung des Betriebes oder selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Geschäftsanschrift des Betriebes oder des selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Art der Gewerbeberechtigung, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges oder sonstiger berufsmäßiger Tätigkeit

Adresse der Betriebsstätte bzw. Standort des selbständigen berufsmäßigen Verwenders, in der bzw. dem Gift benötigt wird (soweit andere als Geschäftsanschrift)

Geschäftssparte (Geschäftsbereich) bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit, für die Gift benötigt wird

Kontakt (Telefonnummer mit Vorwahl, E-Mail-Adresse)

Bezeichnung des Giftes i.S.d. § 35 ChemG 1996 (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe;

bei Gemischen: die jeweilige Produktart unter Angabe der „giftigen“ Inhaltsstoffe)1

(Betrieblicher) Verwendungszweck2

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Qualifizierte Person(en) (§§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000), die (im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender) dauernd beschäftigt ist/sind

Für den Betriebsbereich: …………………………………………………….

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch

Titel

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Für den Betriebsbereich: ……………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch

Titel

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Für den Betriebsbereich: ……………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch

Titel

Nachname

Vorname

Geburtsdatum

Auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung – und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt – angegebenen Informationen sind angemessene Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Im Weiteren sind insbesondere die für Lagerung und Umgang maßgeblichen Vorschriften im vollen Umfang zu beachten.

Gemäß § 43 ChemG 1996 sind für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der erworbenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

Dem Abgeber ist bei der Übernahme des Giftes der Empfang für den Betrieb/selbständigen berufsmäßigen Verwender zu bestätigen.

Sofern die Angaben für den Giftbezug nicht mehr zutreffen (§ 41a Abs. 4 ChemG 1996; zB eine fachlich qualifizierte Person scheidet aus dem Betrieb aus) und der Betrieb/selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen (zB Nachnominierung einer anderen Person) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Wenn zukünftig kein Giftbezug mehr erforderlich ist, ist die Bescheinigung an die ausstellende Behörde zurückzustellen.

Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Auffrischung der Kenntnisse der Ersten Hilfe ist ggfs. zu beachten.

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Fertigung und Stempel der Behörde

______________________

1 Beispiel für die chemische Bezeichnung eines Stoffes: „Fluorwasserstoffsäure“; Beispiele für die Bezeichnung einer Stoffgruppe: „anorganische Salze der Fluorwasserstoffsäure (Fluoride)“ oder „Cyanide“; Beispiel für Gemische: „Fluorwasserstoffhaltige Beizpasten“.

Wenn der Betrieb Gifte für Analysezwecke einsetzt und daher die konkrete Bezeichnung des Giftes nicht erfolgt ist, ist dieser Aspekt hier ausgewiesen (zB „Analyse- und Laborchemikalien“).

2 Beispiel für den betrieblichen Verwendungszweck: „galvanische Beschichtung von Schmuckstücken“ (bei Cyaniden). Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, ist dies auch im Abschnitt „Betrieblicher Verwendungszweck“ entsprechend vermerkt (zB „Analysezwecke“ oder „Analyse- und Laborzwecke“).

Dies gilt gewöhnlich für Gifte, die eine die entsprechenden Spezifikationen aufweisen (zB „zur Analyse“, „p.A.“, „pro analysi“, „Suprapur“, „Ultrapur“, „zur Spektroskopie“).

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 3. (1) Zwecks Erlangung einer Bescheinigung für den Giftbezug ist von dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender eine Meldung gemäß § 41a ChemG 1996 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.1 der Anlage 1 an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in der insbesondere die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Melders, benötigte Gifte und deren Verwendungszweck, sowie Namen der gemäß §§ 4 und 5 qualifizierten Person(en) angeführt sein müssen. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung für jede Betriebsstätte, in der Gifte benötigt werden, gesondert zu erstatten. Der Meldung sind alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 41a Abs. 2 ChemG 1996 anzuschließen.

(2) Bei Vorliegen der gemäß § 41a ChemG 1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 3a. (1) Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

Gegenstand

Mindestzahl der Unterrichtseinheiten

3–4

3–4

2–3

4–6

3–4

2–3

Gegenstand

Mindestzahl der Unterrichtseinheiten

3

2

3

3

3

*) Übungen hinsichtlich des Einstellens und Anlegens persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) sind jedenfalls durchzuführen.

**) Nach Möglichkeit sind diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch praktische Übungen samt begleitender Unterweisung zu vermitteln.

Gold- und Silberschmied und Juwelier

Cyanide

Oberflächentechnik (inklusive Galvanik), Metalltechnik

Flusssäure, Fluoride, Nitrite, Chrom(VI)-Verbindungen, Cyanide, Nickelverbindungen, Methanol, Ammoniak

Präparator

Formaldehyd, Biozidprodukte

Glasbautechnik

Flusssäure, Schwefeldioxid

Zahntechniker

Cyanide, Flusssäure

Kälteanlagentechnik

Ammoniak, flusssäurehaltige Beizpasten

Ausbildung gemäß Regelblatt 15 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes – ÖWAV (zumindest Klärwärter-Grundkurs und Laborkurs)

Gifte i.S.d. § 35 ChemG 1996 für Küvettentests (zB Chrom(VI)- und Quecksilberverbindungen)

Bei den oben angeführten Berufsausbildungen ist davon auszugehen, dass die für einen sachgerechten und sicheren Umgang mit den demonstrativ angeführten Giften erforderlichen Kenntnisse jedenfalls vorliegen.

Im Zuge der Auffrischung sind Neuerungen sowie geltende Regelungen und Maßnahmen für den sicheren und sachgerechten betrieblichen Umgang mit Giften und deren Anwendung zu behandeln.

Insbesondere ist einzugehen auf

Im Rahmen der Auffrischung ist ausreichend Gelegenheit zum Stellen von Fragen und zu deren Erörterung einzuräumen.

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 4. (1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 41b Abs. 1 Z 1 ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Z 1 lit. d oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen

(2) Urkunden über in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildungen im Sinne der Abs. 1 und 8 müssen in deutscher Sprache, Zeugnisse und Diplome über in einem Drittstaat abgeschlossene Ausbildungen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.

(3) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses gemäß § 41b Abs. 2 Z 2 ChemG 1996 nach Punkt 4.1 der Anlage 4 nachgewiesen werden.

(4) Im Hinblick auf einen sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB in Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder) können die erforderlichen Kenntnisse auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nachgewiesen werden, der die in Punkt 4.2 der Anlage 4 genannten Inhalte umfasst. Im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Biozidprodukten und Weinbehandlungsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte gemäß § 35 ChemG 1996 sind, können die erforderlichen Kenntnisse auch durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die Verwendung von Begasungsmitteln, die Gifte gemäß § 35 ChemG 1996 sind (zB Phosphorwasserstoff) sind darüber hinaus die Bestimmungen der Begasungssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2005, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.

(5) Bestätigungen über vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 229/2016 erfolgreich abgeschlossene Kurse zum Erwerb der für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle gelten als Nachweise gemäß Abs. 3. Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 229/2016 begonnene Kurse gelten die Anforderungen gemäß Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle weiter. Eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines solchen Kurses gilt als Nachweis gemäß Abs. 3.

(6) Wer einen Kurs nach Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien, unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den Erfordernissen nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4 entspricht.

(7) Der Veranstalter eines Kurses nach Anlage 4 hat den Absolventen im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Kurses eine Bestätigung darüber auszustellen und ein Register über die Absolventen des Kurses zu führen, das Name und Adresse jedes Absolventen enthält. Soweit es zur Überprüfung einer Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4 erforderlich ist, hat der Veranstalter den Überwachungsorganen (§ 58 ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren.

(8) Als fachlich entsprechende Berufsausbildungen für den Umgang mit bestimmten Giften im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 gelten jedenfalls die in Punkt 4.3 der Anlage 4 angeführten Ausbildungen.

(9) Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist dafür zu sorgen, dass Personen, die die für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse durch einen Kurs gemäß Abs. 3 oder 4 erworben haben, regelmäßig (längstens jedoch alle vier Jahre, beginnend mit 2019) auf dem aktuellen Wissensstand gehalten werden (zB durch Bestätigung der regelmäßigen Anwendung des Wissens, durch betriebsinterne Fortbildung oder durch Absolvierung einer Auffrischung nach Punkt 4.4 der Anlage 4). Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen den Vollzugsorganen zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

Verpflichtung zur Hilfeleistung

Aufgaben des Ersthelfers

Rettungskette

Notruf (Einsatzkräfte) und Vergiftungsinformationszentrale

Chemikalienunfall, Gefahrgutunfall

Bergung eines Verunglückten

Kontrolle der Lebensfunktionen

Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Atem-Kreislauf-Stillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Herzdruckmassage und Beatmung; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)

Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Selbstschutz

Verätzungen der Haut, der Augen und des Verdauungstraktes, Verbrennungen: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen

Wunden und Wundversorgung

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Steindorfer Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 5. (1) Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 1 Z 2 ChemG 1996 sind nachzuweisen durch

(2) Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung erbracht. § 40 Abs. 3 AStV gilt sinngemäß.

(3) Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

(4) Betreffend Biozidprodukte und Weinbehandlungsmittel in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte sind, können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2016)

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 6. (1) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a ChemG 1996 ist (für Universitäten oder für Universitätsinstitute) vom Rektorat der Universität bzw. vom Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. b bis e ChemG 1996 sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 kann

(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes bzw. der Anstalt, das bzw. die Gifte bezieht, oder von diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen namentlich als zum Empfang ermächtigte Personen zu bezeichnen.

(4) Wer eine Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ChemG 1996 ausstellt, hat unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Ausfertigung der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Wird eine Bestätigung eingezogen (Abs. 2), ist die für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich davon zu verständigen.

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 7. Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.

Landesrecht Steindorfer Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 8. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß § 41 ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes gemäß § 45 Abs. 1 ChemG 1996 ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten schriftlich zu bestätigen.

(3) Der Abgabeberechtigte gemäß § 41 Abs. 2 ChemG 1996 hat vor der Zustellung den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.

(4) Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Erwerber dem Abgeber den Giftbezugsschein im Original vorzulegen. Der Abgeber hat das Datum der Abgabe und die Menge der abgegebenen Gifte auf dem Giftbezugsschein einzutragen sowie seinen Firmenstempel und seine Unterschrift beizufügen.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 9. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein

(2) Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, und abgegebenen Menge sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.

(3) Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit folgenden Angaben zu führen

Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz).(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft – insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 letzter Satz – glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.

Bundesrecht Giftverordnung 2000

§ 11. In Räumen, in denen Gifte gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an gut sichtbarer Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluss vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.

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§ 12. (1) Gifte dürfen nur in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen, in Sicherheitsschränken gemäß Abs. 2 oder auf offenen Lagerplätzen gemäß Abs. 3 in übersichtlicher Anordnung gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Gifte dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.

(2) In Räumen, die auch anderen Zwecken als der Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen dienen, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Der Sicherheitsschrank muss fest angebracht und durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.

(3) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

(4) Lagerräume und Bereiche, einschließlich Schränke, in denen Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden, sind mit der gemäß § 1b der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, vorgesehenen Kennzeichnung (Gefahrenpiktogramm bzw. Warnzeichen) zu versehen.

(5) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Vorschriften zum Schutz von ArbeitnehmerInnen, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum Chemikaliengesetz 1996 zu beachten sind, nicht berührt.

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§ 13. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, gleichzeitig tritt die Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 449/1993 außer Kraft.

(2) Ist ein Nachweis der Sachkunde nach den §§ 4 und 5 nicht möglich, so kann die Behörde bis 31. Dezember 2001 bei der Ausstellung einer Giftbezugsbewilligung jeglichen Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 42 Abs. 5 Chemikaliengesetz 1996 akzeptieren. Bis 31. Dezember 2002 kann die Behörde bei der Ausstellung eines Giftbezugsscheines in begründeten Fällen vom sofortigen Nachweis der Sachkunde nach den §§ 4 und 5 absehen. In solchen Fällen ist mit einer Auflage der nachträgliche Nachweis der Sachkunde innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/11/A notifiziert.

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