Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Strem aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Strem aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Niederösterreich
08.07.2025
Althofener Moos-Europaschutzgebietsverordnung
BHLN - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben
Vorarlberg
22.09.2016
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 509/2006
Vorarlberg
16.05.2025
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Strem aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich außerhalb der Städte mit eigenem Statut in folgende Verwaltungsbezirke als Sprengel der Bezirkshauptmannschaften
(2) Die Landesregierung hat den Sitz und den Sprengel der Verwaltungsbezirke unter Bedachtnahme auf die Dezentralisierung, Regionalität und Bürgernähe mit Verordnung festzulegen.
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Mariapfarr, politischer Bezirk Tamsweg, innerhalb des Geschützten Landschaftsteils „Althofener Moos“ nördlich der B 95 Turracher Straße gelegene Grundparzelle 2206, KG Mariapfarr, sowie bereits außerhalb des Geschützten Landschaftsteils gelegene Teilflächen der Grundparzelle 2205, KG Mariapfarr, im Gesamtausmaß von 0,59 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Althofener Moos“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Mariapfarr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
Dieser Verordnung unterliegen sämtliche Jagdgebiete Vorarlbergs, soweit sie nicht als Seuchengebiet im Sinne der Rotwild-Tbc-Verordnung des Bundes kundgemacht sind.
Vorarlberg
16.05.2025
Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung und zur Gewährleistung der besseren Erreichbarkeit der Bezirkshauptmannschaft für die Bewohner und Bewohnerinnen abgelegener Gebietsteile eines Verwaltungsbezirkes die Errichtung ständiger Außenstellen oder solcher mit nicht ständigem Amtsbetrieb verfügen. In dieser an den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau zu richtenden Weisung ist festzulegen, welche Aufgaben der Außenstelle zur Besorgung unter der Leitung und Aufsicht des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau zu übertragen sind.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Schmetterlingsart Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle).
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
Ziel dieser Verordnung ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Tuberkulose (Tbc) in Rotwildbeständen bzw. die Erhaltung von gesunden Rotwildpopulationen.
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
(2) Wenn es im Interesse
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu besorgen.
(4) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
Als Tbc-Bekämpfungsgebiet gelten das Tbc-Bekämpfungsgebiet „Nord“ und das Tbc-Bekämpfungsgebiet „Süd“. Das Tbc-Bekämpfungsgebiet umfasst die in Anlage 1 genannten Jagdgebiete bzw. Teile von Jagdgebieten und gliedert sich in ein Tbc-Kern-, ein Tbc-Rand- und ein Tbc-Beobachtungsgebiet.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2025
(1) Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung unterstellt.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.
(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt, der oder die sich des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin bedient.
(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(1) In Jagdgebieten des Tbc-Bekämpfungsgebietes und solchen, die an dieses angrenzen, ist jedes Stück Wild, bei dem der dringende Verdacht auf eine Tbc-Erkrankung besteht, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes zu erlegen.
(2) Im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet können Abschüsse ungeachtet der Schonzeit für alle Klassen des Rotwildes ganzjährig durchgeführt werden. Abschüsse während der Fütterungsperiode können im Umkreis von 200 m um Rotwildfutterplätze für alle Klassen des Rotwildes ungeachtet der Schonzeit vom Jagdschutzorgan durchgeführt werden.
(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, das Rotwild intensiv zu bejagen. Dabei ist die Bejagungsstrategie räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass die Intensität der Bejagung (Jagddruck) im Tbc-Bekämpfungsgebiet von außen nach innen erfolgt.
(4) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet kann die Bezirkshauptmannschaft, soweit es zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Tbc erforderlich ist, mit Bescheid dem Jagdnutzungsberechtigten Wildlenkungsmaßnahmen (z.B. Kirrungen oder Wild-Salzlecken) bzw. der Hegegemeinschaft Maßnahmen zum Fütterungsmanagement auftragen.
(5) Von allen im Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet erlegten Schmaltieren und Tieren ist jeweils der linke Unterkieferast (von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert) im Rahmen der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) zur Altersbeurteilung vorzulegen. Im Zuge dieser Beurteilung sind die Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen.
(6) Sofern mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 sowie §§ 48 Abs. 3 und 65 Abs. 1 des Jagdgesetzes nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Bezirkshauptmannschaft im Tbc-Bekämpfungsgebiet dem Jagdnutzungsberechtigten Abschüsse an der Kirrung, im Bereich der Winterfütterung, im Rotwild-Einstandsgebiet oder im Nahbereich von Gehöften und Stallungen mit Bescheid auftragen. Dabei können Nachtabschüsse zugelassen werden.
(7) Wenn im Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion eine Prävalenz des Tbc-Erregers von zumindest 5 % festgestellt worden ist (§ 5), kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Jagdverfügungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen sowie mit Zustimmung des Grundeigentümers dem Jagdnutzungsberechtigten die Errichtung eines Rotwildregulierungsgatters mit Bescheid auftragen. Der Jagdverfügungsberechtigte und die Hegegemeinschaft sind vorher anzuhören.
(8) Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 7 sind so zu errichten, dass sie bezüglich Flächenausdehnung, Zaunverlauf und Zaunmaterial den Anforderungen des Rotwildes entsprechen. Sie sind im Nahbereich von Rotwild-Einstandsgebieten zu situieren und mit Fütterungseinrichtungen, jagdlichen Infrastruktureinrichtungen (z.B. Ansitzkanzel) sowie ferngesteuerten Toren auszustatten.
(9) Der Jagdnutzungsberechtigte hat zur Erfüllung des festgesetzten Mindestabschusses das Rotwildregulierungsgatter in Betrieb zu nehmen und darin bis zu Beginn der Schonzeit Rotwild zu erlegen, wenn
(10) Wenn in einem Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion ein Anstieg der Prävalenz des Tbc-Erregers festgestellt worden ist, kann die Bezirkshauptmannschaft dem Jagdnutzungsberechtigten nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und der Hegegemeinschaft die Errichtung eines Tbc-Bekämpfungsgatters mit Bescheid auftragen. Im Tbc-Bekämpfungsgatter muss eine geeignete Fütterungseinrichtung bestehen, deren Einzugsgebiet mit dem Gebiet mit der erhöhten Prävalenz zusammenfällt. Das betroffene Tbc-Bekämpfungsgebiet ist vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam rotwildsicher einzuzäunen und hat mindestens ein Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 7 zu enthalten.
(11) Vor Erteilung eines Auftrages nach Abs. 6, 7 und 10 ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen. Im Auftrag nach Abs. 7 und 10 ist Vorsorge zu treffen, dass das Tierleid auf das geringstmögliche Maß minimiert wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017, 48/2018, 98/2020, 27/2025
(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Bereiche und innerhalb dieser Fachgebiete einzurichten, auf die sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Aufgabenbereiche der Bereiche und Fachgebiete und deren Leiter oder Leiterinnen sind in der Geschäftseinteilung auszuweisen.
(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann im Interesse der Einheitlichkeit Bestimmungen über die Zahl, Bezeichnung und Aufgabenbereiche der Bereiche und Fachgebiete erlassen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Althofener Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat jährlich bis zum 15. August von allen im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet erlegten Rotwildstücken, ausgenommen Rotwildkälber, den Kehlkopf mit den retropharyngealen Lymphknoten, die Luftröhre samt vollständigem Lungentrakt mit anhaftenden Lymphknoten und zusätzlich einen Darmlymphknoten unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung zu übergeben. Ab dem 16. August sind jährlich Proben von 30 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß dem ersten Satz erfüllen müssen. Werden weniger als vier mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen.
(2) Im Tbc-Beobachtungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte jährlich Proben von 20 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllen müssen. Wenn es zur genaueren Erfassung der Tbc-Prävalenz im Tbc-Beobachtungsgebiet erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft davon abweichend dem Jagdnutzungsberechtigten die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für zahlenmäßig sowie nach Altersklassen und Geschlecht bestimmte Rotwildstücke mit Bescheid vorschreiben.
(3) Der Jagdnutzungsberechtigte hat sämtliche im Tbc-Bekämpfungsgebiet aufgefundenen und untersuchungstauglichen Rotwild-Fallwildstücke sowie alle Rotwild-Hegeabschüsse – sofern der Transport geländebedingt zur nächsten Straße zumutbar ist – unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung vorzulegen. Der Amtstierarzt ist berechtigt, die im Abs. 1 angeführten Proben zur weiteren Untersuchung zu entnehmen.
(4) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Bezirkshauptmannschaft bestimmen, dass die Probenübergabe bzw. die Wildvorlage zur Probenentnahme gemäß Abs. 1 bis 3 an einen von ihr bestimmten freiberuflichen Tierarzt zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020, 27/2025
(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft aus dem Kreis der Landesbediensteten eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau zu bestellen.
(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugewiesenen Bediensteten und ist befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.
(3) Als Leiter oder Leiterin der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau auch die Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrzunehmen (§ 4 Abs. 3). Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin von sich aus Bericht zu erstatten.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat mit der ständigen Vertretung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau für den Fall der Verhinderung aus dem Kreis der Landesbediensteten eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, zu betrauen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Zur Feststellung der Tbc-Prävalenzrate außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, dem Amtstierarzt unverzüglich Probenmaterial im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz von erlegten Rotwildstücken, die im Stichprobenplan gemäß Anlage 2 angeführt sind, zu übergeben; § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung der Abschüsse für die Probenziehung zu leiten und der Bezirkshauptmannschaft über deren Verlangen einen Bericht über die Planung und Durchführung dieser Abschüsse zu erstatten.
(2) Wird der Stichprobenplan (Anlage 2) nicht erfüllt, kann die Bezirkshauptmannschaft das benötigte Probenmaterial vom Jagdnutzungsberechtigten durch die Anordnung von Abschüssen einfordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017
(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung alle oder bestimmte Aufgaben an die Leiter oder Leiterinnen der Bereiche und Fachgebiete sowie der Außenstellen zur selbständigen Erledigung übertragen. Diese können mit Zustimmung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau solche Aufgaben an geeignete Bedienstete weiter übertragen.
(2) Übertragungen nach Abs. 1 müssen schriftlich verfasst werden. Erledigungen nach Abs. 1 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen oder deren Namen.
(3) Durch die Übertragung bleibt das Weisungsrecht unberührt. Trotz einer Übertragung von Aufgaben kann jede Angelegenheit wieder an sich gezogen oder die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten werden.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Werden bei erlegtem Rotwild Organveränderungen, die das Vorliegen einer Tbc-Erkrankung nicht sicher ausschließen lassen, festgestellt, hat der Jagdnutzungsberechtigte den Wildkörper inklusive Darmtrakt, Lunge, Herz, Leber, Milz und Niere einem Amtstierarzt vorzulegen; § 5 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020
Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 3 Abs. 3 genannten Grundsätzen besorgen können. Soweit möglich ist eine Dienstwohnung für den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau vorzusehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
Zur Feststellung der Tbc-Prävalenz bei anderen Wildarten kann die Bezirkshauptmannschaft dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid die Verpflichtung zur Übergabe von näher zu bestimmendem Probenmaterial von zahlenmäßig und erforderlichenfalls auch nach Alter und Geschlecht zu bestimmenden Stücken anderer Wildarten vorschreiben.
Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau die Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften durch eine Kanzleiordnung zu regeln, in welcher insbesondere Anordnungen über den Posteingang und den Postausgang, die Vorgangsweise bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und Form des Schriftverkehrs sowie über die Vernichtung von Akten zu treffen sind.
(1) Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen und Mistlagerplätze sind im Bereich von Weideflächen vom Jagdnutzungsberechtigten so abzuzäunen und abgezäunt zu halten, dass der Zutritt von Weidevieh verhindert wird.
(2) Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu reinigen. Darüber hinaus sind im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu desinfizieren.
(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte bei Futterplätzen anfallende Futterreste sowie Losungen auf einem geeigneten Mistlagerplatz mindestens ein Jahr lang zwischenzulagern. Das zumindest ein Jahr zwischengelagerte Material darf auf Weidegebieten erst nach Ende des Weidebetriebes ausgebracht werden.
(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat Wild-Salzlecken so zu situieren, dass der Zugang von Weidevieh verhindert wird. Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist während der Weidezeit die Vorlage von Wild-Salzlecken auf Weideflächen verboten.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.
(3) Eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt § 6 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
(5) § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2021 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
(6) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(1) Die Verordnung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 29/2022, tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Der § 4 Abs. 7 bis 11 in der Fassung LGBl.Nr. 98/2020 und Nr. 27/2025 tritt am 30. April 2031 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2022, 27/2025