Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Moschendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Moschendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Oberösterreich
08.10.2020
Kendlbruckergraben-Hinteralm-Europaschutzgebietsverordnung
BHLB - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz
Dienstrechtsübertragungsverordnung für andere Rechtsträger
Oberösterreich
30.12.2024
Kendlbruckergraben-Hinteralm-Europaschutzgebietsverordnung
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 509/2006
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Moschendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Ramingstein, innerhalb des Naturschutzgebietes Rosanin gelegenen Grundstücke Nr 264, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367, 1368 sowie 1659/1, alle KG Ramingstein, mit einem Flächenausmaß von 20,07 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Kendlbruckergraben-Hinteralm“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Ramingstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
(1) Die Landesregierung überträgt ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang auf das geschäftsführende Organ des jeweiligen Rechtsträgers.
(2) Ausgenommen von dieser Übertragung sind Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten jener Landesangestellten, die einem durch Staatsvertrag begründeten Rechtsträger oder einem ausländischen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind.
Oberösterreich
30.12.2024
(1) Das Hauptbuch besteht aus einem A-Blatt und einem B-Blatt.
(2) Einzutragen sind
(3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Nummerierung (Ordnungsnummer).
(4) Die Eintragungen im B-Blatt sind mit derselben Ordnungsnummer wie im A-Blatt zu versehen. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, ist für jede Fischereiberechtigte bzw. jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Fall der Verpachtung ist auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter anzuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird
für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.
Oberösterreich
30.12.2024
In die Urkundensammlung sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechts berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen und dergleichen) aufzunehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.
Oberösterreich
30.12.2024
(1) In das Verzeichnis der Fischereiberechtigten sind die Fischereiberechtigten, die Pächterinnen und Pächter sowie die Verwalterinnen und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.
(2) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuchs ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden jene Angelegenheiten, die nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bzw. nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich vom Vorgesetzten zu besorgen sind, übertragen.
Oberösterreich
30.12.2024
(1) Die Jahresfischerkarten und die Gastfischerkarten sind nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(2) Die Jahresfischerkarte besteht aus Kunststoff in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbands (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format 85,60 mm x 54,00 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(3) Die Gastfischerkarte besteht aus Karton in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbands (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format DIN A6 (148.00 mm x 105,00 mm).
(4) Die Jahresfischerkarte und die Gastfischerkarte tragen auf der Vorderseite jeweils das Landeswappen.
(5) Fischerlegitimationen werden ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Behörde unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kendbruckergraben-Hinteralm“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die für den Nachweis der fischereilichen Eignung im Sinn des § 20 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 erforderliche Unterweisung mit anschließender Prüfung ist vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführen. Der Oö. Landesfischereiverband kann das jeweils örtlich zuständige Fischereirevier mit der Durchführung beauftragen.
(2) Im Rahmen der Unterweisung sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu vermitteln.
(3) Die Unterweisung ist in mehrere Vortragsblöcke zu folgenden Fachgebieten aufzuteilen
(4) Im Anschluss an die Unterweisung wird das vermittelte Wissen im Rahmen einer beim Oö. Landesfischereiverband abzulegenden Prüfung abgefragt. Die Prüfungsfragen haben sämtliche Fachgebiete des Abs. 3 zu umfassen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn zumindest 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden.
(5) Zur Unterweisung und anschließenden Prüfung sind nur Personen zugelassen, welche zum Zeitpunkt der Prüfung das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter Fischereiwirtschaft oder zur Meisterin bzw. zum Meister Fischereiwirtschaft (§ 31 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991), der erfolgreiche Besuch des Gegenstands „Jagd und Fischerei“ an einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 Z 1 Oö. Fischereigesetz 2020.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
Der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität oder Fachhochschule gilt als einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 Z 2 Oö. Fischereigesetz 2020.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
(1) Der für den Nachweis der Pächterfähigkeit im Sinn des § 2 Z 6 Oö. Fischereigesetz 2020 ab 1. Jänner 2022 erforderliche Kurs über die Gewässerbewirtschaftung besteht aus zwei Modulen und kann beim Oö. Landesfischereiverband absolviert werden.
(2) Das Modul A umfasst ein Mindestausmaß von 10 Stunden und folgende Fachgebiete
(3) Das Modul B besteht in einem praktischen Teil, der ein Mindestausmaß von 3 Stunden umfasst und durch den die erforderlichen Kenntnisse über die Ausübung des Fischfangs mit Netzen vermittelt werden sollen. Dieses Modul ist in Kooperation mit jenem Fischereirevier und unter Leitung von dessen Obfrau bzw. Obmann zu absolvieren, in welchem ein Fischereirecht erstmals bewirtschaftet werden soll. Es ist nur dann zu absolvieren, wenn ein Fischereirecht bewirtschaftet werden soll, in welchem der Netzfischfang aktiv ausgeübt wird.
(4) Über den erfolgreichen Abschluss des Kurses wird nach dessen Absolvierung seitens des Oö. Landesfischereiverbands eine Bestätigung ausgestellt.
(1) Der gemäß § 23 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 von der Behörde als Karte auf Kunststoffbasis auszustellende und in Anlage 3 dargestellte Dienstausweis enthält neben einem Lichtbild insbesondere die nach § 9 Abs. 1 Z 3 aufgelisteten Angaben und Merkmale. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstausweis auch in digitaler Form ausgestellt werden, wobei dieser jedenfalls die Daten nach dem Muster der Anlage 3 aufzuweisen hat. Für den Nachweis der Betrauung können diese Daten für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. In der Anwendung ist ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. In diesem Fall hat die Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 4 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Für die Anerkennung von Fischereischutzprüfungen anderer Bundesländer im Sinn des § 24 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020 müssen im Rahmen einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Fischereirechts nachgewiesen werden. Diese Zusatzprüfung ist vor einer bzw. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung abzulegen.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus einer bzw. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muss.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen
(1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer (Jahres)Fischerkarte sind. Erfüllt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber diese Voraussetzungen nicht, ist die Zulassung zur Prüfung mit Bescheid der Landesregierung zu verweigern. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
(1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich.
(2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin bzw. eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauern.
(3) Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie bzw. er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat sie bzw. er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.
(4) Tritt eine Prüfungswerberin bzw. ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie bzw. er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Ergebnis der Beratung ist der Prüfungswerberin bzw. dem Prüfungswerber von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden.
Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(1) Der Oö. Landesfischereiverband hat zumindest ein Mal pro Kalenderjahr eine Fortbildungsveranstaltung für Fischereischutzorgane im Sinn des § 21 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 anzubieten.
(2) Zum Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung sind jedenfalls bestellte und angelobte Fischereischutzorgane berechtigt.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestausmaß von drei Stunden und folgende Fachgebiete
(4) Nach vollständiger Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung wird seitens des Oö. Landesfischereiverbands eine Bestätigung über die Teilnahme ausgestellt.
(5) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen des Österreichischen Fischereiverbands ersetzt die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für Fischereischutzorgane im Sinn dieser Bestimmung. Die Bestätigung über die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung oder Fachtagung ist dem Oö. Landesfischereiverband zum Zweck der Anerkennung zu übermitteln.
(1) Die nachstehend genannten Wassertiere (Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln) gelten als heimisch. Für sie werden - soweit sie sich in Fischwässern befinden - folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festgesetzt
Wassertier
Schonzeit
Mindestfangmaß(Brittelmaß)
A.
Fische
1.
Aalrutte
(Lota lota)
16. Nov. - 28. Febr.
40 cm
2.
Aitel
(Squalius cephalus)
16. März - 31. Mai
25 cm
3.
Äsche
(Thymallus thymallus)
1. März - 30. April
30 cm
4.
Bachforelle
(Salmo trutta f. fario)
16. Sept. - 15. März
22 cm
5.
Bachsaibling
(Salvelinus fontinalis)
16. Sept. - 15. März
22 cm
6.
Bachschmerle oder Bartgrundel
(Barbatula barbatula)
1. März - 31. Mai
10 cm
7.
Barbe
(Barbus barbus)
16. April - 31. Mai
35 cm
8.
Bitterling
(Rhodeus amarus)
ganzjährig geschont
9.
Brachse
(Abramis brama)
1. Mai - 31. Mai
25 cm
10.
Donaukaulbarsch
(Gymnocephalus baloni)
ganzjährig geschont
11.
Donau-Steinbeißer oder Dorngrundel
(Cobitis elongatoides)
ganzjährig geschont
12.
Elritze oder Pfrille
(Phoxinus phoxinus)
1. April - 31. Mai
8 cm
13.
Flussbarsch
(Perca fluviatilis)
1. März - 30. April
10 cm
14.
Frauennerfling
(Rutilus virgo)
ganzjährig geschont
15.
Giebel
(Carassius gibelio)
1. Mai - 31. Mai
25 cm
16.
Goldsteinbeißer
(Sabanejewia balcanica)
ganzjährig geschont
17.
Gründling
(Gobio gobio)
1. Mai - 31. Mai
10 cm
18.
Güster
(Blicca bjoerkna)
1. Mai - 31. Mai
25 cm
19.
Hasel
(Leuciscus leuciscus)
16. März - 31. Mai
20 cm
20.
Hecht
(Esox lucius)
1. Febr. - 30. April
60 cm
21.
Huchen
(Hucho hucho)
16. Febr. - 31. Mai
85 cm
22.
Karausche
(Carassius carassius)
ganzjährig geschont
23.
Karpfen
(Cyprinus carpio)
1. Mai - 31. Mai
35 cm
24.
Kaulbarsch
(Gymnocephalus cernuus)
1. April - 31. Mai
-
25.
Kesslergründling
(Romanogobio kesslerii)
ganzjährig geschont
26.
Koppe oder Groppe
(Cottus gobio)
1. Febr. - 30. April
8 cm
27.
Laube oder Ukelei
(Alburnus alburnus)
1. Mai - 30. Juni
10 cm
28.
Maräne oder Reinanke
(Coregonus spp.)
16. Okt. - 31. Dez.
30 cm
29.
Moderlieschen
(Leucaspius delineatus)
ganzjährig geschont
30.
Nase
(Chondrostoma nasus)
16. März - 31. Mai
35 cm
31.
Nerfling oder Seider oder Aland
(Leuciscus idus)
ganzjährig geschont
32.
Perlfisch
(Rutilus meidingeri)
ganzjährig geschont
33.
Regenbogenforelle
(Onchorhynchus mykiss)
1. Dez. - 15. März
22 cm
34.
Rotauge
(Rutilus rutilus)
1. April - 31. Mai
12 cm
35.
Rotfeder
(Scardinius erythrophthalmus)
1. April - 31. Mai
15 cm
36.
Russnase oder Blaunase
(Vimba vimba)
16. April - 31. Mai
25 cm
37.
Schied oder Rapfen
(Aspius aspius)
16. April - 31. Mai
45 cm
38.
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
ganzjährig geschont
39.
Schleie
(Tinca tinca)
1. Mai - 30. Juni
25 cm
40.
Schneider
(Alburnoides bipunctatus)
ganzjährig geschont
41.
Schrätzer
(Gymnocephalus schraetser)
ganzjährig geschont
42.
Seeforelle
(Salmo trutta f. lacustris)
16. Sept. - 15. März
50 cm
43.
Seelaube oder Mairenke
(Alburnus mento)
16. Mai - 30. Juni
20 cm
44.
Seesaibling
(Salvelinus umbla)
16. Sept. - 15. März
22 cm
45.
Semling oder Hundsbarbe
(Barbus balcanicus)
ganzjährig geschont
46.
Sichling oder Ziege
(Pelecus cultratus)
ganzjährig geschont
47.
Steingressling
(Romanogobio uranoscopus)
ganzjährig geschont
48.
Sterlet
(Acipenser ruthenus)
ganzjährig geschont
49.
Streber
(Zingel streber)
ganzjährig geschont
50.
Strömer
(Telestes souffia)
ganzjährig geschont
51.
Weißflossengründling
(Romanogobio vladykovi)
ganzjährig geschont
52.
Wels oder Waller
(Silurus glanis)
1. Juni - 30. Juni
80 cm
53.
Wolgazander
(Sander volgensis)
1. März - 30. April
35 cm
54.
Zander oder Schill
(Sander lucioperca)
1. März - 30. April
50 cm
55.
Zingel
(Zingel zingel)
1. März - 30. April
20 cm
56.
Zobel
(Ballerus sapa)
ganzjährig geschont
57.
Zope
(Ballerus ballerus)
ganzjährig geschont
B.
Neunaugen
1.
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
ganzjährig geschont
2.
Ukrainisches Bachneunauge
(Eudontomyzon mariae)
ganzjährig geschont
C.
Krustentiere
1.
Edelkrebs
(Astacus astacus)
männl. 1. Okt. - 31. Dez.
weibl. ganzjährig geschont
12 cm
2.
Steinkrebs
(Austropotamobius torr.)
ganzjährig geschont
D.
Muscheln
1.
Aufgeblasene Flussmuschel
(Unio tumidus)
ganzjährig geschont
2.
Flache Teichmuschel
(Pseudanodonta complanata)
ganzjährig geschont
3.
Flussmuschel
(Unio crassus)
ganzjährig geschont
4.
Flussperlmuschel
(Margaritifera margaritifera)
ganzjährig geschont
5.
Große Teichmuschel
(Anodonta cygnea)
ganzjährig geschont
6.
Malermuschel
(Unio pictorum)
ganzjährig geschont
7.
Teichmuschel
(Anodonta anatina)
ganzjährig geschont.
(2) Die in den einzelnen Fischereiordnungen festgesetzten Schonzeiten und Mindestfangmaße werden durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) gelten nicht für Angelteiche im Sinn des § 2 Z 1 Oö. Fischereigesetz 2020.
(4) Alle nicht im Abs. 1 angeführten Wassertiere gelten als nicht heimisch und dürfen nicht bzw. nur mit Bewilligung der Oö. Landesregierung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 ausgesetzt werden.
(5) Wassertiere, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einführung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung gelten, sind sofort nach dem Fang weidgerecht zu töten und dürfen nicht wieder in das Fischwasser zurückgesetzt werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 ist das etablierte invasive gebietsfremde Krustentier Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) ohne unnötigen Aufschub nach dem Fang weidgerecht zu töten und darf nicht wieder in das Fischwasser zurückgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 38/2024)
In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Fischreusen und Legschnüren verboten.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betreffend Durchführungsbestimmungen zum Oö. Fischereigesetz (Oö. Fischerei-verordnung), LGBl. Nr. 97/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2014, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren auf Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(4) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 8 und 9 ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten gelten weiter, Fischergastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
(5) Die nach dem Muster der bisherigen Anlage 13 ausgestellten Zeugnisse der Fischereischutzorganprüfung sind weiterhin gültig.
(6) Die nach dem Muster der bisherigen Verordnungen und diesbezüglichen Anlagen ausgestellten Dienstausweise sind weiterhin gültig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(7) § 17 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 38/2024)
(8) Die nach den bisherigen Bestimmungen geführten Fischereibücher und ausgestellten Dienstausweise gelten als solche im Sinn dieser Verordnung weiter. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)