Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Illmitz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Illmitz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Schongebiet Wasserversorgungsanlage Gmünd
Oberösterreich
22.09.2020
Objektivierungsverordnung 2017
BHMT - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg
(Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert)
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 508/2006
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Illmitz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Wasserversorgungsanlage Gmünd in der Katastralgemeinde Eibenstein sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung wird in der Stadtgemeinde Gmünd das im § 2 dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als “Schongebiet” bezeichnet, bestimmt.
In den Angelegenheiten betreffend die Ausnahmebewilligungen von Wochenend-, Nachtfahr- und Feiertagsfahrverboten nach § 45 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Braunau, von der Bezirkshauptmannschaft Eferding, von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, von der Bezirkshauptmannschaft Perg, von der Bezirkshauptmannschaft Ried, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, von der Bezirkshauptmannschaft Schärding, von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf übertragen.
(1) Das Anforderungsprofil für Führungskräfte (§ 3 Abs 1 S.OG) hat folgende für die jeweilige Funktion erforderlichen Voraussetzungen zu beinhalten
(2) Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören jedenfalls Kenntnisse zum Thema Gleichbehandlung und Frauenförderung.
(3) Zur persönlichen Kompetenz gehören zB Durchsetzungsvermögen, Verhalten als Vorbild in dienstlich verlangten Verhaltensweisen, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz, Ausdrucksfähigkeit und Auftreten (gegebenenfalls auch in Schriftform), Kreativität, Entscheidungsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zielorientiertheit.
(4) Zur sozialen Kompetenz gehören zB Kooperations- und Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit; Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Konfliktfähigkeit.
(5) Zur Methodenkompetenz gehören zB Planen und Organisieren, wirtschaftliches Denken und Handeln, Lösen von Konflikten, Kontrollieren und Steuern und strategisches Denken.
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Eibenstein, der Katastralgemeinde Breitensee und der Katastralgemeinde Böhmzeil. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die grundstücksscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:11.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt ca. 5,56 km².
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(1) Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 S.OG sind gleichzeitig mit der öffentlichen Ausschreibung auch intern auszuschreiben. Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 4 S.OG sind grundsätzlich zuerst intern (Abs 2) auszuschreiben, eine öffentliche Ausschreibung ist erst dann vorzunehmen, wenn die interne Ausschreibung nicht erfolgreich war. Wenn bereits vor der internen Ausschreibung Gründe für die Annahme sprechen, dass die interne Ausschreibung nicht zu einer ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber führen wird, können interne und externe Ausschreibung gleichzeitig erfolgen.
(2) Die interne Ausschreibung gemäß § 3 Abs 4 S.OG hat zu erfolgen
(3) Eine Bewerbung steht bei interner Ausschreibung allen Landesbediensteten offen, die das Anforderungsprofil erfüllen, unabhängig davon, für welchen Bereich des Landesdienstes die Ausschreibung erfolgt ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
(1) Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 7 ausgenommen sind die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen
(1) Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 4 S.OG kann bei der Bildung der Vorschlagskommission der externen Expertin oder dem externen Experten für Personalauswahl (§ 4 Abs 2 Z 1 lit e S.OG) bzw dem von dieser Person repräsentierten Unternehmen die administrative Abwicklung des Auswahlverfahrens übertragen werden.
(2) Die Kommission kann die Durchführung einer Vorauswahl beschließen. Diese Vorauswahl kann entweder in einer Selektion auf Grund der – neben den zwingenden Kriterien – im Anforderungsprofil enthaltenen wünschenswerten Kriterien oder durch geeignete Auswahlmethoden hinsichtlich wichtiger Kriterien des Anforderungsprofils bestehen. Bei der Bestellung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Abteilung in den Krankenanstalten der SALK führen, kann die Vorauswahl auch auf Grund der gemäß § 5 Abs 4 Z 2 S.OG einzuholenden Gutachten erfolgen. Bei Führungskräften können auf Grund der Ergebnisse der Vorauswahl jene Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eines der drei besten Ergebnisse erzielt haben, vom weiteren Verfahren ausgeschieden werden.
(3) Das weitere Auswahlverfahren besteht aus einer ausführlichen Befragung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Vorschlagskommission (Hearing). Zusätzlich dazu können den tatsächlichen Anforderungen nahe kommende Übungen wie Tests, schriftliche Arbeiten, Kurzvorträge, Gruppenübungen, Rollenspiele (Assessment Center) oder Beurteilungen durch Expertinnen oder Experten durchgeführt werden. Die Vornahme dieser Übungen und Beurteilungen kann nach Abstimmung mit der personalführenden Stelle externen Expertinnen oder Experten übertragen werden.
(4) Die Vorschlagskommission hat die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils folgendermaßen zu bewerten
(5) Die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission hat einen Bestellungsvorschlag (§ 4) und zusätzlich für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Vorschlagsprotokoll mit zumindest folgenden Angaben zu verfassen
Im Schongebiet (§ 2) sind folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen (§ 114 WRG 1959)
(1) Der Bestellungsvorschlag enthält die nach § 3 festgestellte bestqualifizierte Bewerberin oder den festgestellten bestqualifizierten Bewerber.
(2) Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Bestqualifikation erreicht, ist zwischen Personen verschiedenen Geschlechts solange Bewerberinnen der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 50 % erreicht hat. Dies gilt dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller die Person dieser Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Kriterien die Kriterien zu Gunsten des Bewerbers überwiegen. Vor einer Anwendung dieser Bestimmungen ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission einzuholen.
(3) In der SALK hat die Geschäftsführung mit der bzw dem an erster Stelle Gereihten Verhandlungen über die Bedingungen für eine Funktionsübernahme aufzunehmen, wenn diese Person noch nicht im Landesdienst steht. Erscheinen die gestellten Bedingungen für die Geschäftsführung der SALK nicht annehmbar, kann die Geschäftsführung
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig
Kommen nach § 10 S.OG für die Besetzung einzelner Funktionen der Auswahlkommission mehrere Personen in Betracht, ist bei der Kommissionsbildung nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.
Zusätzlich zu den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungserfordernissen und den erforderlichen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten kann im Anforderungsprofil (§ 8 Abs. 5 S.OG) für Arbeitsplätze, bei denen im Winterdienst regelmäßig Rufbereitschaften für Einsatzleistungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuleisten sind, als Anforderung eine Maximalentfernung zwischen Dienstort und Wohnort vorgesehen werden. Diese Maximalentfernung darf 15 Kilometer nicht unterschreiten.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. August 1975, LGBl. 6900/51–0, außer Kraft.
(1) Bei der Endauswahl (§ 9 Abs 2 Z 2 S.OG) hat die Auswahlkommission die von den Bewerberinnen und Bewerbern im bisherigen Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils zu bewerten. Dabei sind die fachlichen Kriterien insgesamt gleich zu gewichten wie die persönlichen Kriterien. Die Bewertung hat nach einem Punktesystem zu erfolgen, wobei für die fachlichen und die persönlichen Kriterien jeweils bis zu 50 Punkte vergeben werden können. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der besten Gesamtbewertung gilt als bestqualifiziert.
(2) Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission hat einen Anstellungsvorschlag (Abs 3) und zusätzlich für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Auswahlprotokoll unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs 5 zu verfassen.
(3) Der Anstellungsvorschlag enthält die nach Abs 1 festgestellte bestqualifizierte Bewerberin oder den festgestellten bestqualifizierten Bewerber. Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Gesamtbewertung erreicht, ist im Anstellungsvorschlag von folgenden, nacheinander zu beachtenden Kriterien auszugehen
(4) (Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 92/2025).
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Objektivierungsverordnung, LGBl Nr 66/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2014, außer Kraft.
(2) Zu dem im Abs 1 festgelegten Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Schriftliche Erklärungen von Bediensteten gemäß § 9 Abs 3 der Objektivierungsverordnung (Abs. 1 zweiter Satz) gelten als befristete Erklärungen gemäß § 7 Abs 4 dieser Verordnung. Als Fristbeginn gilt dabei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der schriftlichen Erklärung.
(3) Die §§ 3 Abs 2 Z 2, 4 Abs 2 und 7 Abs 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.
(4) § 3 Abs 5, § 5 sowie § 7 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 118/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(5) Die §§ 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der Entfall von § 7 Abs 4 wirksam. Vor diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Gleichzeitig mit dem Entfall von § 7 Abs 4 erlischt auch die Berechtigung des Dienstgebers, sich auf eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Überqualifizierungsvereinbarung zu berufen.