Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Mörbisch am See aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
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Gesetzestext (10 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Mörbisch am See aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959
BHHF - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 508/2006
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Mörbisch am See aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
(1) Für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) wird die Ausnahme von der nach § 32 WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht erstreckt, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird.
(2) Die Erstreckung der Ausnahme von der nach § 32 WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 gilt für Abwasserreinigungsanlagen, die
(3) Die Erstreckung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 endet entweder mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für den von einer Einleitung betroffenen Grundwasserkörper oder mit der Möglichkeit zum Anschluss an eine öffentliche Kanalisation, jedoch spätestens am 22. Dezember 2021.
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
(1) Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne von § 1 ist ein Gebiet mit mindestens 10 Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus „Anzahl der Objekte mal 2500 m2“ nicht überschreitet.
(2) Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zuäußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
(3) Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 2005, LGBl. 6950/30, außer Kraft.