IG-L Maßnahmenkatalog 2016
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Burgenland
23.01.2017
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Obdach
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 93/1988
Inkrafttretensdatum
11.11.1988
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Obdach
Stammfassung: LGBl. Nr. 93/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Culture and Communication)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/2001
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Culture and Communication)“, Universitätslehrgang „Kulturkommunikation“ der Donau-Universität Krems
StF: BGBl. II Nr. 14/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet
IG-L Maßnahmenkatalog 2016
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Folgende Gebiete des Burgenlandes werden als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, festgelegt
(2) Die Fläche des Naturparks Geschriebenstein ist in der Verordnung, mit der Gebietsteile der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“ erhalten, LGBl. Nr. 42/1999, festgelegt.
(3) Die Waldflächen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 werden im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Abs. 1 für den Bereich „KG-Grenzen Nord“ im Maßstab 1 : 200.000.
(5) In Anlage 3 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Abs. 1 für den Bereich „KG-Grenzen Süd“ im Maßstab 1 : 250.000.
(6) In Anlage 4 erfolgt in einem Übersichtsplan (Blattschnitt) und 23 Detailplänen (01 - 23) im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative planliche Darstellung der Waldflächen gemäß Abs. 1 Z 1 (in der Freistadt Eisenstadt) und gemäß Abs. 1 Z 3 (im Bezirk Eisenstadt Umgebung) entsprechend dem Koordinatenverzeichnis gemäß Abs. 3 (Anlage 1). Diese Waldflächen gehören nicht zum Sanierungsgebiet.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Obdach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kulturkommunikation“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Culture and Communication)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
IG-L Maßnahmenkatalog 2016
(1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L) , welche in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 liegen und mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108 „Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen“, Ausgabe 15. April 2018, betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zB mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl für Heizzwecke - Anforderungen und Prüfverfahren“, Ausgabe 15. Juli 2019, betrieben werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist und die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
IG-L Maßnahmenkatalog 2016
(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2) Für die Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen gilt Folgendes
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen müssen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
(4) Gülleanlagen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
(5) Bestehende Güllelager, die vor dem 1. Jänner 2025 errichtet wurden und bei denen eine Schwimmschicht aus Stroh oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien mit einer Mindeststärke von 20 cm gebildet wird, sind von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 4 ausgenommen.
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Regelungen der Ammoniakreduktionsverordnung und der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) Anwendung.
Burgenland
12.08.2024
(1) Für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse Euro I, Euro II oder schlechter gemäß AbgKlassV fallen, gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2024)
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2024)
(4) Abs. 1 gilt nicht für
(5) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind, sind gemäß AbgKlassV, ab 1. Oktober 2017 mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(6) Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, für die Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen werden, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1, ausgenommen auf Nebenstraßen mit sehr geringem JDTV ( 1000), nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit von der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der die Streuung veranlasst hat, reinigen zu lassen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (wenn die Witterung es zulässt).
Die in den §§ 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden
Durch diese Verordnung werden
Burgenland
12.08.2024
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2007), LGBl. Nr. 31/2006, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 38/2007, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 7, die Überschrift des § 10 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 9.