Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein
BHGU - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinde Traunkirchen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
06.01.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinde Traunkirchen
StF: BGBl. II Nr. 13/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20001097
Dokumentnummer
NOR30001182
Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 508/2006
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Gemeinde Traunkirchen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 34,818 nach Anbindung der L 1298 Buchberg-Bezirksstraße, umfährt in der Folge den Ortskern von Traunkirchen zum Großteil in einem Tunnel und bindet bei km 37,470 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Traunkirchen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 145-114/99 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Z 814.145/6-VI/5/98 vom 28. Jänner 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Z 814.145/8-III/6/00 vom 29. November 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Städte, Marktgemeinden und Gemeinden: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf.
(1) Die Landesstraße B 167 Gasteiner Straße wird im Gemeindegebiet von Bad Hofgastein wie folgt umgelegt: Die neue Trasse beginnt bei der bestehenden Achenbrücke bei Bezugspunkt Straßenkilometer 15,0 + 117 m (neu und alt), verläuft sodann östlich der bestehenden Trasse der B 167 Gasteiner Straße und bindet bei Bezugspunkt Straßenkilometer 15,8 + 150 m (neu) bzw 15,8 + 141 (alt) wieder in den Bestand ein.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen zu ersehen.
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
Legende für die Anlagen 3 – 11
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Mit der Umlegung des neuen Straßenabschnittes gemäß § 1 wird die bestehende Landesstraße B 167 Gasteiner Straße zwischen Bezugspunkt Straßenkilometer 15,0 + 117 m (alt) und Bezugspunkt Straßenkilometer 15,8 + 141 m (alt) als Landesstraße B aufgelassen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
Blatt 42 Gänserndorf NORD
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
Blatt 43 Marchegg NORD
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden können.
(2) In den in den Anlage 3 - 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
Blatt 41 Deutsch-Wagram SÜD
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Niederösterreich
09.11.2021
Blatt 42 Gänserndorf SÜD
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Blatt 43 Marchegg SÜD
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 59 Wien NORD
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 60 Bruck an der Leitha SÜD
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)