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20001097 AT

Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

31 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein

Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein

Landesrecht BHGU - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

BHGU - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinde Traunkirchen

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinde Traunkirchen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.01.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinde Traunkirchen

StF: BGBl. II Nr. 13/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20001097

Dokumentnummer

NOR30001182

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Übersicht

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein

Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein

Landesrecht BHGU - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 508/2006

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinde Traunkirchen

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Gemeinde Traunkirchen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 34,818 nach Anbindung der L 1298 Buchberg-Bezirksstraße, umfährt in der Folge den Ortskern von Traunkirchen zum Großteil in einem Tunnel und bindet bei km 37,470 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Traunkirchen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 145-114/99 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Z 814.145/6-VI/5/98 vom 28. Jänner 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Z 814.145/8-III/6/00 vom 29. November 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Städte, Marktgemeinden und Gemeinden: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf.

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein

(1) Die Landesstraße B 167 Gasteiner Straße wird im Gemeindegebiet von Bad Hofgastein wie folgt umgelegt: Die neue Trasse beginnt bei der bestehenden Achenbrücke bei Bezugspunkt Straßenkilometer 15,0 + 117 m (neu und alt), verläuft sodann östlich der bestehenden Trasse der B 167 Gasteiner Straße und bindet bei Bezugspunkt Straßenkilometer 15,8 + 150 m (neu) bzw 15,8 + 141 (alt) wieder in den Bestand ein.

(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen zu ersehen.

Landesrecht BHGU - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Legende für die Anlagen 3 – 11

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein

Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung Bad Hofgastein

Mit der Umlegung des neuen Straßenabschnittes gemäß § 1 wird die bestehende Landesstraße B 167 Gasteiner Straße zwischen Bezugspunkt Straßenkilometer 15,0 + 117 m (alt) und Bezugspunkt Straßenkilometer 15,8 + 141 m (alt) als Landesstraße B aufgelassen.

Landesrecht BHGU - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 42 Gänserndorf NORD

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 43 Marchegg NORD

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden können.

(2) In den in den Anlage 3 - 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 41 Deutsch-Wagram SÜD

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Niederösterreich

09.11.2021

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 42 Gänserndorf SÜD

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 43 Marchegg SÜD

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 59 Wien NORD

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Blatt 60 Bruck an der Leitha SÜD

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)

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