Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Neusiedl am See und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Burgenland
28.12.2016
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen der Bettel-Verbotsverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg durch den VfGH
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in St. Ruprecht/Murau
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 26/1988
Inkrafttretensdatum
29.04.1988
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in St. Ruprecht/Murau
Stammfassung: LGBl. Nr. 26/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Die Gemeinden
(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2014, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Neusiedl am See“ und hat seinen Sitz in Neusiedl am See.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 27/2017-14, zugestellt am 4. Juli 2017, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „In der Linzergasse, am Platzl, in der Getreidegasse samt Durchgängen in Richtung Griesgasse und in Richtung Universitätsplatz, im Sterngässchen, im Bädergässchen, am Rathausplatz, in der Judengasse, auf der Staatsbrücke, auf dem Makartsteg und“ sowie die Wortfolge „und B“ in der Klammer des mit erstem Spiegelstrich beginnenden Absatzes der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Mai 2015 betreffend Betteln in der Stadt Salzburg gemäß § 29 Abs 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 28. Mai 2015 bis 12. Juni 2015, gesetzwidrig waren.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde St. Ruprecht/Murau werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.