TV-VO Region Rosalia-Neufelder Seenplatte
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
TV-VO Region Rosalia-Neufelder Seenplatte
Niederösterreich
20.06.2018
Oberösterreich
18.08.2020
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Neumarkt
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 25/1988
Inkrafttretensdatum
29.04.1988
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Neumarkt
Stammfassung: LGBl. Nr. 25/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Oberösterreich
18.08.2020
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Für die Gemeinden Antau, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Hirm, Loipersbach im Burgenland, Marz, Mattersburg, Neudörfl, Neufeld an der Leitha, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Schattendorf, Sigleß, Steinbrunn, Wiesen und Zemendorf-Stöttera wird ein Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Region Rosalia-Neufelder Seenplatte“. Er hat seinen Sitz in Mattersburg.
Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt für Gemeinden folgender Ortsklassen pro Person und Nächtigung
Ortsklasse I – Kurorte:€ 2,40
Ortsklasse I: € 1,60
Ortsklasse II – Kurorte:€ 1,40
Ortsklasse II: € 1,10
Ortsklasse III:€ 0,50
(1) Die „Gierer Streuwiese“ in der Gemeinde Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Neumarkt werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Oberösterreich
18.08.2020
Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Forchtenstein, Marz, Mattersburg, Neudörfl, Neufeld an der Leitha, Pöttelsdorf, Pöttsching, Schattendorf, Sigleß, Steinbrunn und Wiesen werden aufgelöst.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
Der Regionalverband Region Rosalia wird aufgelöst.
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung der Feuchtwiese mit ihrem Artenreichtum zu gewährleisten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Gierer-Streuwiese“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 40/1995, außer Kraft.