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20001092 AT

TV-VO Eisenstadt Leithaland

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht TV-VO Eisenstadt Leithaland

TV-VO Eisenstadt Leithaland

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

Niederösterreich

22.12.2022

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Oberösterreich

18.08.2020

Landesrecht Aufhebung von Bestimmungen des Salzburger Parteienförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Aufhebung von Bestimmungen des Salzburger Parteienförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Vorau

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Vorau

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1988

Inkrafttretensdatum

23.04.1988

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Februar 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Vorau

Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Oberösterreich

18.08.2020

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Vorau

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht TV-VO Eisenstadt Leithaland

(1) Für die Gemeinden Eisenstadt, Großhöflein, Hornstein, Klingenbach, Leithaprodersdorf, Loretto, Oslip, Siegendorf, Wimpassing und Zillingtal wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Eisenstadt Leithaland“. Er hat seinen Sitz in Eisenstadt.

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

(1) Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In den Fächern der Prüfungsgegenstände, ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Die „Röll“ in der Gemeinde Grünau im Almtal (offizielle Gebietskennziffer AT 3145000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Röll““ bezeichnet.

Landesrecht Aufhebung von Bestimmungen des Salzburger Parteienförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, G 62/2017-12, G 63/2017-14, zugestellt am 23. Juni 2017, § 4 Abs 3 sowie den Ausdruck „und 3“ in § 16 Abs 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteienförderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 7/2017, als verfassungswidrig aufgehoben. § 4 Abs 3 Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 82/2013, tritt wieder in Kraft.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Vorau

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Vorau werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Oberösterreich

18.08.2020

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Oberösterreich

18.08.2020

Landesrecht TV-VO Eisenstadt Leithaland

Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Eisenstadt, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Siegendorf, Wimpassing und Zillingtal werden aufgelöst.

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände

in Grundkenntnissen.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 1 Stunde und 15 Minuten abgelegt werden kann.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

(1)In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2)Das Europaschutzgebiet umfasst einen Teilbereich jenes Gebiets, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013; dieser Teilbereich wird als Zone B des Europaschutzgebiets bezeichnet.

Landesrecht TV-VO Eisenstadt Leithaland

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Röll“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos

4070*

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen der montanen bis alpinen Stufe

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

9130

Waldmeister-Buchenwald

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1381

Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)

Borke von Laubbäumen, va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 bis 80 cm mit gut strukturierter Rinde, im bodennahen Bereich und auf morschem Holz; Laub- oder Mischwaldbestände mit hoher Luftfeuchtigkeit und relativ offenem Kronendach

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium vorweisen können oder die sich in einer leitenden Kanzleiverwendung befinden, bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Staatskunde sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Zone A führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(3)In der Zone B führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(4) In der Zone C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(3) Die Bezeichnung in § 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(4) § 2 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Jänner 2025, zur Anwendung.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

(1)Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2)Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

3240

Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

4070*

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

Keine gewerbliche Nutzung von Pinus mugo

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

Entfernen von Gehölzanflug

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Außernutzungstellung bzw. Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der(Natur-)Verjüngung

9180*

Schlucht- und Hangmisch-wälder Tilio-Acerion

Begrenzung der Schlaggrößen im Schutzwald auf 0,2 ha; Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der(Natur-)Verjüngung

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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