TV-VO Eisenstadt Leithaland
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
TV-VO Eisenstadt Leithaland
Niederösterreich
22.12.2022
Oberösterreich
18.08.2020
Aufhebung von Bestimmungen des Salzburger Parteienförderungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Vorau
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/1988
Inkrafttretensdatum
23.04.1988
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Februar 1988 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Vorau
Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Oberösterreich
18.08.2020
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Für die Gemeinden Eisenstadt, Großhöflein, Hornstein, Klingenbach, Leithaprodersdorf, Loretto, Oslip, Siegendorf, Wimpassing und Zillingtal wird ein Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Eisenstadt Leithaland“. Er hat seinen Sitz in Eisenstadt.
(1) Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) In den Fächern der Prüfungsgegenstände, ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen
Die „Röll“ in der Gemeinde Grünau im Almtal (offizielle Gebietskennziffer AT 3145000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Röll““ bezeichnet.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, G 62/2017-12, G 63/2017-14, zugestellt am 23. Juni 2017, § 4 Abs 3 sowie den Ausdruck „und 3“ in § 16 Abs 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteienförderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 7/2017, als verfassungswidrig aufgehoben. § 4 Abs 3 Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 82/2013, tritt wieder in Kraft.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Vorau werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Oberösterreich
18.08.2020
Oberösterreich
18.08.2020
Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Eisenstadt, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Siegendorf, Wimpassing und Zillingtal werden aufgelöst.
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände
in Grundkenntnissen.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.
(3) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 1 Stunde und 15 Minuten abgelegt werden kann.
(1)In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(2)Das Europaschutzgebiet umfasst einen Teilbereich jenes Gebiets, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013; dieser Teilbereich wird als Zone B des Europaschutzgebiets bezeichnet.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Röll“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen der montanen bis alpinen Stufe
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden
8160*
Kalkhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
9130
Waldmeister-Buchenwald
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1381
Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)
Borke von Laubbäumen, va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 bis 80 cm mit gut strukturierter Rinde, im bodennahen Bereich und auf morschem Holz; Laub- oder Mischwaldbestände mit hoher Luftfeuchtigkeit und relativ offenem Kronendach
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium vorweisen können oder die sich in einer leitenden Kanzleiverwendung befinden, bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Staatskunde sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Zone A führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(3)In der Zone B führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) In der Zone C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(3) Die Bezeichnung in § 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(4) § 2 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Jänner 2025, zur Anwendung.
(1)Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2)Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
3240
Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)
Keine gewerbliche Nutzung von Pinus mugo
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
Entfernen von Gehölzanflug
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Außernutzungstellung bzw. Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der(Natur-)Verjüngung
9180*
Schlucht- und Hangmisch-wälder Tilio-Acerion
Begrenzung der Schlaggrößen im Schutzwald auf 0,2 ha; Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der(Natur-)Verjüngung
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.