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20001091 AT

Kostenbeitrag 2017, Festsetzung

36 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Landesrecht Kostenbeitrag 2017, Festsetzung

Kostenbeitrag 2017, Festsetzung

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

14.08.2020

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht BHSO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach

BHSO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

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Kurztitel

Versöhnungsfonds (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 221/2000

Inkrafttretensdatum

01.12.2000

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“

StF: BGBl. III Nr. 221/2000

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Artikel 5 des Abkommens wurde am 1. Dezember 2000 durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 mit 1. Dezember 2000 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung („Österreich“)

und

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika („Die Vereinigten Staaten“),

in der Absicht, die Beziehungen zwischen ihren beiden Staaten im Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zukunftsorientiert zu gestalten und aus der Vergangenheit herrührende Fragen erfolgreich zu klären,

in der Erkenntnis, dass Österreich durch die Verabschiedung von Gesetzen, die von den Alliierten Mächten genehmigt wurden oder auf internationalen Verträgen beruhen, zu deren Vertragspartnern die Vereinigten Staaten zählen, und in enger Abstimmung mit Opferverbänden und interessierten Regierungen Restitution und Entschädigung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geleistet hat,

in Anbetracht dessen, dass Österreich und österreichische Unternehmen durch den Österreichischen Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit („Fonds“), der dem österreichischen Recht unterliegt, eine Einrichtung der Republik Österreich ist und durch Beiträge Österreichs und österreichischer Unternehmen gespeist wird, eine Antwort auf die moralische Verantwortung geben und diese für alle Ansprüche anerkennen wollen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen,

im Verständnis, dass dieses Abkommen die Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages aus dem Jahre 1955 über die Wiedererrichtung eines unabhängigen und demokratischen Österreich *) nicht berührt,

in der Erkenntnis, dass österreichische Unternehmen angesichts ihrer Beiträge zum Fonds weder gerichtlich noch anderweitig aufgefordert werden sollten und dass von ihnen auch nicht erwartet werden sollte, weitere Zahlungen für irgendwelche geltend gemachte Ansprüche zu leisten, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen,

in Anerkennung des legitimen Bedürfnisses Österreichs und österreichischer Unternehmen nach umfassendem und andauerndem Rechtsfrieden für alle geltend gemachten Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, sowie ferner in Anerkennung der Tatsache, dass dieses Bedürfnis für die Beiträge österreichischer Unternehmen zum Fonds von grundlegender Bedeutung ist,

in der Erkenntnis, dass es im Interesse Österreichs und der Vereinigten Staaten (der „Vertragsparteien“) liegt, eine gütliche Beilegung dieser Streitfragen ohne Konfrontation und außerhalb von Rechtsstreitigkeiten zu erzielen,

in der Erkenntnis, dass beide Vertragsparteien zur Förderung ihrer außenpolitischen Interessen einen umfassenden und andauernden Rechtsfrieden für alle gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemachten Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, anstreben,

in partnerschaftlicher Zusammenarbeit und in Abstimmung mit anderen interessierten Parteien und Regierungen mit dem Ziel, Österreich und österreichische Unternehmen dabei zu unterstützen, breite Zustimmung zur Gesamtsumme und den Leistungskriterien des Fonds zu erreichen und umfassenden und andauernden Rechtsfrieden für alle Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, zu schaffen,

in Anbetracht der Tatsache, dass der Fonds eine breite Berücksichtigung der Opfer und eine weitreichende Beteiligung der Unternehmen gewährleisten wird, wie sie durch Gerichtsverfahren nicht möglich wären,

in der Überzeugung, dass der Fonds einen schnellstmöglichen Mechanismus für gerechte und schnelle Zahlungen an nunmehr betagte Opfer vorsehen wird,

in Anbetracht der Tatsache, dass Österreich Abkommen mit zentral- und osteuropäischen Staaten abschließen wird, die die Mehrheit der Opfer vertreten, die Leistungen aus dem Fonds erhalten können, damit eine problemlose und effiziente Arbeit des Fonds garantiert wird,

in Anbetracht der Tatsache, dass sich Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ abgestimmt hat, um eine weitestgehende Berücksichtigung aller Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, vorzusehen,

in dem Bewusstsein, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre,

in der Erkenntnis, dass Österreich zur Errichtung des Fonds ein Gesetz verabschiedet hat, welches von allen im Nationalrat vertretenen Parteien eingebracht wurde,

sind wie folgt übereingekommen

________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

05.08.2020

Landesrecht BHSO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach

(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 507/2006

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass die Grundsätze für die Arbeit des Fonds in Anlage A festgelegt werden. In dieser Anlage werden wesentliche Elemente des Fonds aufgeführt, die die Grundlage der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in diesem Abkommen bilden.

Der Ausdruck „Versöhnungsfondsgesetz“ bezieht sich auf das Bundesgesetz, welches den „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ errichtet, den Kommentar, der vom Verfassungsausschuss des Österreichischen Nationalrats angenommen wurde und die den Vereinigten Staaten zur Kenntnis gebracht wurden, und auf die Geschäftsordnung und Richtlinien, die beschlossen und die Arbeit des Versöhnungsfonds leiten werden.

Landesrecht Kostenbeitrag 2017, Festsetzung

Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2017 7,60 Euro pro Verpflegstag.

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichiche Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre.

(2) Österreich ist bereit sicherzustellen, dass der Fonds die Öffentlichkeit hinsichtlich seines Bestehens, seiner Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem Umfang unterrichtet.

(3) Die Grundsätze für die Arbeit des Fonds sind in Anlage A festgelegt. Österreich versichert, dass der Fonds unter der Rechtsaufsicht einer österreichischen Regierungsbehörde stehen wird; jede Person kann die österreichische Regierungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der für den Fonds geltenden gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.

(4) Österreich erklärt seine Zustimmung, mit interessierten Parteien auf der Grundlage eines mit diesen Parteien vereinbarten Rahmens aktiv und zügig Gespräche fortzusetzen, die mögliche Lücken und Unzulänglichkeiten in den Restitutions- und Entschädigungsgesetzen betreffen, die Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg zur Regelung von Arisierungsfragen während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich verabschiedet hat, mit der Absicht, in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten, entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu schaffen. Die Vereinigten Staaten werden diesen Prozess erleichtern.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

(1) Die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der Straßen ohne Nutzungseinschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

(1) Der im Gebiet der Gemeinden St. Gilgen und Strobl gelegene Abschnitt des Königsbaches einschließlich der beiderseitigen Geländestreifen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Die das Gebiet begrenzenden bestehenden Forstwege sowie die bestehende Königsbachbrücke sind nicht Teil des Schutzgebietes. Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Königsbachtal“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden St. Gilgen und Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht BHSO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

05.08.2020

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

05.08.2020

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

05.08.2020

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

05.08.2020

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

05.08.2020

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

Nach Artikel 2 Absatz 1 werden die Vereinigten Staaten in allen anhängigen und künftigen Fällen, in denen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemacht wurden oder werden, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs oder andere vom Fonds umfasste Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, rechtzeitig und unabhängig von der Zustimmung des Klägers/der Kläger zu der Abweisung eine Interessenerklärung zusammen mit der förmlichen außenpolitischen Erklärung des Außenministers und der Erklärung des stellvertretenden Finanzministers Stuart E. Eizenstat bei Gericht zu Protokoll geben.

Die Interessenerklärung wird Folgendes geltend machen

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

(1) Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach Artikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten geltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessenerklärung (Statement of Interest) nach Anlage B und im Einklang mit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten, davon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung von Ansprüchen wäre, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen – wie in Anlage C festgelegt – geltend gemacht werden, und dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen Interesse läge.

(2) Die Vereinigten Staaten werden auch in allen Fällen, in denen Österreich in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten für andere Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die aus der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg herrühren, schafft, eine Interessenerklärung (Statement of Interest), mutatis mutandis, wie in Artikel 2 Absatz 1 beschrieben, abgeben.

(3) Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der Bedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für angemessen halten, diese Ziele mit den Regierungen der Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient

Landesrecht BHSO - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

05.08.2020

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Oberösterreich

05.08.2020

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Regierungsübereinkommens und seiner Anlagen ist wie in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes, mit dem der Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit“ errichtet wird, wie folgt bestimmt

Es ist beabsichtigt, dass die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ in diesem Regierungsübereinkommen und im Versöhnungsfondsgesetz gleichlautend ist (wie auch die Begriffe „Gesellschaft“ und „Unternehmen“) und sie auch in gleichlautender Weise interpretiert werden soll.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

(Anm: Bestimmung aus der Stammfassung LGBl. Nr. 54/2020)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

(1) Mit diesem Abkommen soll die Errichtung des Fonds ergänzt und ein umfassender und andauernder Rechtsfrieden für Österreich und/oder österreichische Unternehmen für alle Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten an Sprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, gefördert werden.

(2) Dieses Abkommen lässt einseitige Beschlüsse sowie zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen, welche die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs behandelt haben, unberührt.

(3) Die Vereinigten Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abwehr jeglicher Infragestellung der Staatenimmunität Österreichs in Bezug auf alle Ansprüche, die gegen die Republik Österreich möglicherweise geltend gemacht werden, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, und für alle anderen Ansprüche aus der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs, für die nach übereinstimmender Auffassung der Vereinigten Staaten und Österreichs eine entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeit vorgesehen wurde.

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als solche Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

Die Anlagen A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 ausgeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebiets gemäß § 2 Z 1 und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 3 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt

Bundesrecht Versöhnungsfonds (USA)

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbaren.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Königsbachtal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Landesrecht Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

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