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20001088 AT

Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Neutal und der Marktgemeinde Unterfrauenhaid

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Neutal und der Marktgemeinde Unterfrauenhaid

Burgenland

28.11.2016

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht BHBM - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur

BHBM - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht BHBM - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur

(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 507/2006

Landesrecht Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Neutal und der Marktgemeinde Unterfrauenhaid

Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Neutal (KG 33039 Neutal) und der Marktgemeinde Unterfrauenhaid (KG 33059 Unterfrauenhaid) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Der Westteil des innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Niedere Tauern im großen Kar der Rupaninalm gelegenen Grundstücks Nr 1024, KG Weißpriach, wird im Ausmaß von ca 144 ha zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Rupanin-Europaschutzgebiet“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Weißpriach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht BHBM - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Landesrecht Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Neutal und der Marktgemeinde Unterfrauenhaid

(1) Die Gemeinde Neutal (KG 33039 Neutal) und die Marktgemeinde Unterfrauenhaid (KG 33059 Unterfrauenhaid), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberpullendorf, werden derart geändert, dass die Grundstücke 1168/1, 1168/3, 1256 und 1294/2 der Gemeinde Neutal (KG 33039 Neutal) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Unterfrauenhaid (KG 33059 Unterfrauenhaid) eingegliedert, sowie die Grundstücke 2374, 2375, 3861, 3862 und 3929 der Marktgemeinde Unterfrauenhaid (KG 33059 Unterfrauenhaid) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Neutal (KG 33039 Neutal) eingegliedert werden.

(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.

Landesrecht BHBM - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Landesrecht Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Neutal und der Marktgemeinde Unterfrauenhaid

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 77/2016 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Neutal und bei der Marktgemeinde Unterfrauenhaid, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Rupanin“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Landesrecht Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

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