Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Burgenland
17.10.2016
Gesetzwidrigkeit des § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Jänner 2012
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Pürgg-Trautenfels
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 39/1985
Inkrafttretensdatum
30.05.1985
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1985 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Pürgg-Trautenfels
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1985
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
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Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 213/2000
Inkrafttretensdatum
01.12.2000
Langtitel
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 213/2000
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Dezember 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit *) vom 7. September 1998 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar
–
in der Republik Österreich
die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
–
in der Republik Polen
der Minister für Arbeit und Sozialpolitik und die Ministerin für Gesundheit,
die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen festgelegt und Folgendes vereinbart
____________________
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 212/2000
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 52/2012, ist gemäß ihrem Art. 10 nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, V 62/2014-6, ausgesprochen, dass die in § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Jänner 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 2. Dezember 2011, enthaltene Wortfolge
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Pürgg-Trautenfels werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Verbindungsstellen nach Artikel 24 des Abkommens sind
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1, 2 und 4 des Abkommens hat die betreffende Person dem für die Gewährung von Sachleistungen in Betracht kommenden Träger des Aufenthaltsortes zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Dieser Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
In den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Zusammenstellung dieser Statistiken erfolgt jährlich in einer von den Verbindungsstellen festzulegenden Form und ist der anderen Seite zu übermitteln.
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit
Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Die zuständigen Träger haben Pensionen, Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Auf Pensionen und Renten ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.
In den Fällen der Artikel 21 und 22 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
Für die Durchführung des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 19. September 2000 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.