Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Neuberg im Burgenland
Inhaltsübersicht (39)
Gesetzestext (39 Artikel)
Burgenland
28.04.2016
Grenzänderung Gemeinden
Oberösterreich
07.04.2020
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1
2. Abschnitt: Auszeichnungen
§ 2 Arten von Auszeichnungen
§ 3 Auszeichnungsklassen
§ 4 Verleihung
§ 5 Ausstattung und Tragen
§ 6 Urkunde
§ 7 Rechte der ausgezeichneten Person
3. Abschnitt: Gratulationen
§ 8
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen, Zuständigkeit
§ 9 Mitwirkung
§ 10 Veröffentlichung
§ 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 12 Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich
§ 13 Landesehrenzeichenrat
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 14 Strafen, Entziehung
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 16 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Oberösterreich
07.04.2020
Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 369/1965, mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt.
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
3218/2
Teil
Vz.
Acker
)
2581/2
„
1176
“
)
2584/2
„
1512
“
)
2587
„
849
“
)
2591
„
1566
“
)
2595
„
1799
“
)
2596
„
1290
“
)
2600
„
2246
“
)
2603/1
„
2693
“
)
2603/2
„
1966
“
)
2604
„
1988
“
)
2607
„
2368
“
)
2608
„
729
“
)
2611
„
2390
“
)
2612
„
516
“
)
2615
„
1119
“
)
2619
„
1304
“
)
2620
„
792
“
)
2621
„
792
“
30
08
2623
„
620
“
)
2626
„
1143
“
)
2629
„
1919
“
)
2630
„
2752
“
)
2633
„
63
“
)
2635
„
1511
“
)
2636
„
2401
“
)
2639/2
„
2336
“
)
2640
„
1658
“
)
2643
„
1288
“
)
2644
„
12
Acker
)
2647
„
687
“
)
2648
„
1753
“
)
2650
„
687
“
)
2651
„
2161
“
)
2653
„
167
“
)
2655
„
880
“
)
2659
„
969
“
)
2720
„
1690
“
)
2723
„
970
“
)
2726/1
„
2669
“
)
2726/2
„
1008
“
)
2727
„
251
“
4
54
2730
„
2354
“
)
2731
„
158
“
)
2734
„
158
“
)
3218/3
„
2705
Straße
7
58
2773/2
„
2175
Acker
)
2773/3
„
912
“
)
2776/1
„
1786
“
)
2069
“
2
31
67
2777
„
2728
“
)
2778
„
2728
“
)
2779
„
1190
“
)
2780
„
511
“
)
3218/1
„
Vz
Weg
)
sohin
2 ha
73 a
87 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
1559
1198
Straße
6 05
635/4
Teil
1099
Acker
)
636/5
„
895
“
)
639/4
„
784
“
)
640/5
„
784
“
)
640/6
„
784
“
2 67 79
643/10
„
1097
“
)
643/12
„
970
“
)
644/4
1157
“
)
sohin
2 ha 73 a 84 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
2457/1
Teil
22
Acker
)
2458/1
„
22
“
1 91
2459
„
76
“
)
2460
„
463
“
)
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
704
Teil
2 94
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
977
65
Acker
29
90
981/1
65
Wiese
1
20
73
981/2
65
Acker
95
19
981/3
65
„
48
67
981/4
65
„
16
13
982
65
Garten
64
74
983
65
Wiese
1
07
16
984
65
Garten
20
87
986
65
„
16
54
987/1
65
Wiese
85
69
987/2
65
Hutweide
57
32
987/3
65
Wald
47
50
990
65
Wiese
1
12
89
992
65
„
1
44
34
993/1
65
„
68
89
993/2
65
Wald
2
07
94
996/1
66
„
1
13
65
996/2
167
Wald
2
99
21
998
66
„
47
84
1000
66
„
90
92
1001
66
Wiese
2
12
86
1002
66
Acker
71
18
1004
66
Wiese
1
47
32
1006
66
„
1
26
25
1009
66
Garten
1
16
42
1010/1
66
Wiese
1
07
92
1010/2
66
„
24
14
1016
66
Acker
16
54
1017
66
„
54
71
1018
62
„
53
19
1019
63
Wiese
61
43
1020
63
„
26
73
1021
62
„
78
58
1022
66
„
49
49
1023
305
Acker
41
60
1024
66
Wiese
31
63
1025
66
Acker
1
79
03
1026
68
„
39
85
1028/1
68
Wiese
2
46
91
1028/2
68
Acker
22
10
1032
68
Garten
09
05
1034
68
Acker
26
98
1035/1
68
Wiese
2
25
11
1035/2
68
Acker
28
77
1035/3
68
„
14
08
1037
68
Garten
88
60
1038/1
68
Acker
14
11
1038/2
68
„
16
84
1038/3
68
„
25
21
1039
68
Wiese
1
11
59
1040/1
68
„
59
97
1040/2
68
Acker
35
46
1040/3
68
Hutweide
26
18
1040/4
68
Acker
25
61
1041
68
Wald
3
20
54
1043/1
176
„
4
26
49
1043/2
68
Wiese
1
11
29
1043/3
68
Wald
20
03
1044
67
„
3
10
46
1045
67
„
89
91
1048/2
67
Wiese
3
26
72
1049
67
Acker
32
99
1050
67
Wiese
17
65
1051
67
Garten
1
35
10
1052
67
Wiese
1
49
12
1053/1
67
Acker
63
82
1053/2
67
„
91
42
1054/1
67
Hutweide
19
72
1054/2
66
„
03
92
1055
67
Acker
72
61
1058
67
„
1
27
63
1059
67
„
1
02
72
1061/1
67
Wiese
35
34
1061/2
67
„
34
73
1061/3
67
„
01
30
1062
67
Acker
09
53
1063/1
67
Wiese
1
76
20
1063/2
222
„
01
09
1063/3
268
„
27
50
1063/4
67
„
03
94
1063/5
268
Garten
15
59
1066
67
Wiese
13
19
1067
67
Acker
1
18
74
1068
67
Wiese
2
14
50
1069/1
67
Wald
16
13
1069/2
67
Hutweide
2
87
46
1070
67
Wald
6
78
30
1075
66
„
4
79
23
1078
66
„
38
07
1079/1
66
Hutweide
3
49
62
1079/2
66
Wiese
77
14
1080
66
„
77
40
1081
66
Wald
1
42
83
1082
66
Acker
2
08
46
1084
66
Wiese
73
71
1085
66
„
97
72
1086
67
„
2
37
96
1087
67
Acker
83
07
1088
631
Wald
2
50
69
1089/1
66
Wiese
99
88
1089/2
66
Acker
1
39
33
1090/1
62
Wiese
20
46
1090/2
62
Acker
35
27
1091
63
Wald
1
96
64
1092/1
63
Wiese
2
65
14
1092/2
63
„
12
53
1092/3
63
„
19
34
1094
63
Acker
39
42
1096
63
„
36
90
1097
63
„
44
74
1098
63
„
1
23
65
1099/1
63
„
36
72
1099/2
63
Wiese
38
38
1100
63
„
20
00
1102/1
63
„
91
42
1102/2
63
Garten
81
45
1105
61
Wiese
24
97
1106
61
Acker
48
20
1107
62
Garten
11
26
1217/2
61
Wiese
09
29
1218
61
Acker
39
67
1219/1
61
Wiese
36
19
1219/2
61
Garten
45
58
1221
61
Acker
67
18
1014
66
Wiese
5
65
72
1027
68
Acker
70
15
1311/1
01
Bez. Straße
43/1
65
Bauflächen
04
35
43/2
65
„
86
44/1
66
„
17
97
44/2
66
„
01
22
44/3
66
„
43
45/1
67
„
08
70
45/2
67
„
01
15
45/3
67
„
32
46/1
68
„
05
32
46/2
68
„
58
47
63
„
04
14
55
61
„
03
40
67
62
„
04
67
94
222
„
95
96
67
„
76
117
305
„
01
50
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
1118
Teil
19
Acker
)
1119
„
169
“
70 80
1122
„
813
“
)
1123
„
828
“
)
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
403/12
352
Acker
)
403/40
325
„
)
403/42
324
„
)
407
Teil
130
„
)
408
„
133
“
)
409
„
337
“
70 80
410
„
99
“
)
411
„
53
“
)
414
„
71
“
)
415
„
2
“
)
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
370
Teil
16
Acker
38
65
371
„
556
“
31
90
372
„
436
“
40
95
373
„
353
“
11
28
374
„
92
“
1
84
1228
„
Vz.I
Weg
52
1235
„
601
Bach
6
19
sohin
1 ha 31 a 33 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
25
Teil
127
Acker
1
07
55
26
„
1
Weg
1
87
27
„
1
“
6
42
71
„
4
Windschutz
9
30
72
„
3
Bach
6
19
sohin
1 ha 31 a 33 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
558
36
Garten
2
59
559/1
36
*
9
78
46
36
Baufläche
1
44
556/2
37
Garten
5
97
556/3
37
„
8
45
52
37
Baufläche
4
03
931/2
11
Bach
25
08
948
11
Straße
32
08
644
54
*
2
55
647/1
54
*
65
74
648
54
*
3
85
649/1
99
*
11
26
649/2
99
*
6
22
650/1
99
*
45
84
559/2
95
Garten
65
560
95
*
35
23
561/1
95
Wald
18
75
561/4
95
Garten
5
92
561/5
95
Wald
18
29
58
95
Baufläche
2
59
546/2
89
*
4
09
62
89
Baufläche
99
546/3
94
Garten
61
546/4
94
*
32
27
57
94
Baufläche
1
62
927/3
183
Straße
19
74
645
98
*
44
45
544
152
unproduktiv
34
64
559/3
187
„
4
86
559/4
187
*
4
75
561/2
187
Wald
5
55
78
187
Baufläche
1
44
647/2
190
*
3
66
640/3
193
Wald
9
62
647/4
193
*
1
57
77
193
Baufläche
2
06
640/4
197
*
6
51
647/3
197
*
5
76
sohin
4 ha 90 a 50 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
767
31
Acker
)
769
16
Hochwald
)
771
16
Acker
83
83
1102/1
Teil
506
Bundesstr.
)
768
„
433
Acker
)
770
16
„
)
760/1
Teil
28
„
)
18
42
760/2
„
39
„
)
sohin
1 ha 2 a 25 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
728
Teil
27
Acker
)
730
„
29
“
)
740
„
31
“
)
742
„
31
“
)
753
„
11
“
)
755
„
28
“
3
43
759
„
21
“
)
729
„
78
“
)
731
„
414
“
)
741
„
21
“
)
743
„
52
“
)
754
„
30
“
)
757
„
20
“
)
700
„
463
“
)
702
„
22
“
)
704
„
27
“
)
715
„
29
“
)
718
„
414
“
)
701
„
22
“
21
703
„
9
“
)
706
„
364
“
)
716
„
9
“
)
727
„
29
“
)
sohin
24 a 43 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
310
Teil
122
Acker
)
312
„
311
“
)
69
88
311
„
108
“
)
313
„
118
“
)
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
295
Teil
27
Acker
)
1203
„
501
Weg
)
19
40
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
535
Teil
21
Acker
36
17
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
611
7
Acker
)
622
25
„
)
639
39
„
)
648
379
„
)
1098
502
Weg
6
91
75
621
23
Acker
)
638
18
„
)
647
364
„
)
649
7
„
)
1099
502
Weg
)
1099
502
„
15
528
Teil
21
Acker
)
31
03
529
„
21
„
)
sohin
7 ha 22 a 93 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
777
Teil
neu
Acker
14
06
775
„
“
Graben
)
4
776
„
“
Weg
)
770
„
“
Acker
)
773
“
Weg
)
772
„
Acker
)
3
51
74
774
„
“
)
sohin
3 ha 65 a 84 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
524
Teil
17
Acker
)
525/2
„
391
“
)
528
„
21
“
)
530/1
„
21
“
)
531
„
319
“
4
06
31
525/1
„
17
“
)
527
„
319
“
)
529
Teil
21
„
)
530/2
„
21
“
)
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
46/1
Teil
11
Acker
)
48/1
„
12
“
)
50
„
11
“
)
47/1
„
12
“
29
28
49
„
10
“
)
51
„
12
“
)
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
595/1
Teil
1
Acker
)
599/1
„
1
“
)|
604/1
„
17
“
)|
608/1
„
17
“
)|
613
„
22
“
)|
617/1
„
17
“
)|
621
„
28
“
15 84
598/1
„
1
“
)
602/1
„
1
“
)
605/1
„
17
“
)
609/1
„
1
“
)
614/1
„
5
“
)
620
„
13
“
)
584
„
8
Wiese
)
593/2
„
12
Acker
16 85
593/1
„
12
“
)|
729
„
287
Weg
)
sohin
32 a 69 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
210
Teil
neu
Acker
)
216
„
“
Weg
)|
218
„
Acker
)|
220
„
“
)|
222
Teil
„
“
7 42 54
215
„
“
Graben
)
217
„
Acker
)
219
„
“
)
221
„
“
)
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
210
Teil
neu
Acker
66 55
205
„
“
„
31 24
sohin
97 a 79 m2
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
97/1
215
Acker
20 78
518/1
ÖG.
Weg
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
203
neu
Acker
1 67
Grst. Nr.
Grundbuchs-
EZ
Kulturgattung
Flächenausmaß
ha a m2
766
Teil
neu
Acker
3 93 22
Für die Gemeinde Neuberg im Burgenland wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.
(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Innerschwand am Mondsee, Mondsee, St. Lorenz, Tiefgraben und Unterach a. A. werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie die Anzeigepflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/9 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.
(3) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/9 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche nicht für denNeu-, Zu- oder Umbau von
(1) Dieses Gesetz regelt Auszeichnungen und Gratulationen durch das Land und die Gemeinden.
(2) Wenn für Verdienste auf Gebieten der Landesvollziehung eine besondere durch Landesgesetz geschaffene Auszeichnung besteht, darf eine Auszeichnung nach diesem Gesetz für solche Verdienste nicht verliehen werden.
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
(1) Als Wahltag wird der 24. Juli 2016 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 21. August 2016 bestimmt.
Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/9) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(1) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, hervorragend verdient gemacht haben, mit dem Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen.
(2) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verdient gemacht haben, mit dem Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen.
(3) Das Land kann Personen für die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Land Vorarlberg, die diesem zur Ehre gereichen oder sonst von besonderer Bedeutung sind, mit dem Montfortorden auszeichnen.
(4) Die Gemeinde kann Bürger und Bürgerinnen sowie ehemalige Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen ernennen.
(5) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen der Gemeinde auszeichnen.
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
Stichtag für die Wahl des Bürgermeisters ist der 26. April 2016.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Mondsees festgelegt werden (Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017), LGBl. Nr. 114/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018 außer Kraft.
(1) Für besonders hervorragende Verdienste nach § 2 Abs. 1, vornehmlich wenn sie das Ansehen des Landes in sehr bedeutender Weise fördern, ist das Ehrenzeichen als „Goldenes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Silbernes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.
(2) Für besondere Verdienste nach § 2 Abs. 2, vornehmlich wenn sie wesentlich zum Wohl des Landes oder seines Volkes beitragen, ist die Auszeichnung als „Großes Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.
(3) Der Montfortorden nach § 2 Abs. 3 ist als „Großer Montfortorden“, als „Montfortorden in Gold“ oder als „Montfortorden in Silber“ zu verleihen.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau und der Präsident oder die Präsidentin des Landtages sind mit dem Tage ihrer Wahl auf Lebenszeit Besitzer oder Besitzerin des Goldenen Ehrenzeichens des Landes Vorarlberg.
(5) Neben den nach Abs. 4 ausgezeichneten Personen dürfen nie mehr als 24 Personen gleichzeitig mit dem Goldenen Ehrenzeichen ausgezeichnet sein.
(1) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Auszeichnung besteht nicht. Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt nur, sofern die betroffene Person unbescholten ist und sich nicht dagegen ausspricht, ausgezeichnet zu werden.
(2) Die Gemeinden, die im Landtag vertretenen Parteien, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Vorarlberg und Vereine mit dem Sitz in Vorarlberg, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Land umfasst, können Anregungen für die Verleihung von Auszeichnungen durch das Land erstatten.
(3) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
(1) Das Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) zeigt das Landeswappen; es besteht aus einem Komturkreuz und einem Flechtbandornament und ist an einem rot-weißen Halsband zu tragen. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 1) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.
(2) Das Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 2) zeigt das Landeswappen. Es ist so zu gestalten, dass es auf der Brust zu tragen ist. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 2) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.
(3) Der Montfortorden (§ 2 Abs. 3) zeigt das Landeswappen und ist als "Großer Montfortorden" und "Montfortorden in Gold" an einem Halsband, als "Montfortorden in Silber" auf der Brust zu tragen. Die drei Klassen sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.
(4) Auf dem Ehrenring und dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) der Gemeinde hat das Gemeindewappen angebracht zu sein.
(5) Das Nähere über die Ausstattung und das Tragen der Auszeichnungen nach Abs. 1 bis 3 ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste getragen werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach § 2 Abs. 1 bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen.
(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, sich entsprechend zu bezeichnen und die tragbare Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Die tragbare Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.
Das Land und die Gemeinden können Personen aus Anlass einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung gratulieren.
Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Auszeichnungen des Landes sowie bei der Auswahl der für Gratulationen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Auszeichnungen und Gratulationen zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen; bei Gratulationen gilt dies nur, sofern sich die betroffene Person nach einer entsprechenden Befragung, die über Art und Inhalt der angedachten Veröffentlichung zu informieren hat, nicht dagegen ausgesprochen hat.
Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes werden von der Landesregierung, jene der Gemeinde vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin wahrgenommen; anderes gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3.
(2) Die Verleihung und die Entziehung von Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) obliegen dem Landesehrenzeichenrat (§ 13).
(3) Die Ernennung zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen (§ 2 Abs. 4) sowie die Auszeichnung mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) und die Entziehung dieser Auszeichnungen obliegen der Gemeindevertretung.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener nach § 4 Abs. 2 und § 9 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Der Landesehrenzeichenrat besteht aus dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau, dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin, zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung, einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin und vier weiteren Mitgliedern, die in den Landtag wählbar sein müssen. Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beschlussfassung auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Außer beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau und beim Landtagspräsidenten oder bei der Landtagspräsidentin obliegt die Ernennung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates der Landesregierung. Die Ernennung der vier weiteren Mitglieder erfolgt auf die Dauer von acht Jahren.
(2) Der Landesehrenzeichenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein ernanntes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied ist, gegebenenfalls für den Rest der Funktionsdauer, durch ein neues zu ersetzen.
(3) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau führt den Vorsitz im Landesehrenzeichenrat; im Falle der Verhinderung kommt diese Aufgabe dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin zu. Er oder sie hat den Landesehrenzeichenrat zu seinen Sitzungen einzuberufen und diese zu leiten. Vier Mitglieder des Landesehrenzeichenrates haben das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.
(4) Zu einem Beschluss des Landesehrenzeichenrates sind die Anwesenheit von sechs Mitgliedern und zwei Drittel der Stimmen erforderlich. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss des Landesehrenzeichenrates im Umlaufweg durch mündliche oder schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Landesehrenzeichenrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung festzusetzen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Wer die Auszeichnung
begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden.
(3) Die Auszeichnung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die ausgezeichnete Person aufgrund einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung nicht mehr unbescholten ist oder mehr als ein Mal wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b oder c bestraft wurde. Die Auszeichnung kann mit Bescheid entzogen werden, wenn sonstige Umstände bekannt werden, nach denen sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat. Sie gilt als entzogen, wenn die ausgezeichnete Person durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht zum Landtag oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen wurde.
(4) Im Falle einer Entziehung nach Abs. 3 sind die übergebene Auszeichnung sowie die ausgehändigte Urkunde über die Verleihung zurück zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
(2) Die Auszeichnungen, die nach den im Abs. 1 lit. a bis d genannten gesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als entsprechende Auszeichnungen nach diesem Gesetz.
(3) Für Ehrenbürger einer Gemeinde, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu solchen ernannt wurden, bleibt die Bestimmung des § 9 Abs. 3 erster Satz des Gemeindegesetzes in der im Abs. 1 lit. d genannten Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die nach dem Ehrenzeichengesetz, LGBl.Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009, ernannten Mitglieder des Landesehrenzeichenrates gelten als nach diesem Gesetz ernannt.
Art. I des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022