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20001068 AT

Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Neuberg im Burgenland

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Neuberg im Burgenland

Burgenland

28.04.2016

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Grenzänderung Gemeinden

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1

2. Abschnitt: Auszeichnungen

§ 2 Arten von Auszeichnungen

§ 3 Auszeichnungsklassen

§ 4 Verleihung

§ 5 Ausstattung und Tragen

§ 6 Urkunde

§ 7 Rechte der ausgezeichneten Person

3. Abschnitt: Gratulationen

§ 8

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen, Zuständigkeit

§ 9 Mitwirkung

§ 10 Veröffentlichung

§ 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 12 Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich

§ 13 Landesehrenzeichenrat

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 14 Strafen, Entziehung

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 16 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 369/1965, mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt.

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

3218/2

Teil

Vz.

Acker

)

2581/2

„

1176

“

)

2584/2

„

1512

“

)

2587

„

849

“

)

2591

„

1566

“

)

2595

„

1799

“

)

2596

„

1290

“

)

2600

„

2246

“

)

2603/1

„

2693

“

)

2603/2

„

1966

“

)

2604

„

1988

“

)

2607

„

2368

“

)

2608

„

729

“

)

2611

„

2390

“

)

2612

„

516

“

)

2615

„

1119

“

)

2619

„

1304

“

)

2620

„

792

“

)

2621

„

792

“

30

08

2623

„

620

“

)

2626

„

1143

“

)

2629

„

1919

“

)

2630

„

2752

“

)

2633

„

63

“

)

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„

1511

“

)

2636

„

2401

“

)

2639/2

„

2336

“

)

2640

„

1658

“

)

2643

„

1288

“

)

2644

„

12

Acker

)

2647

„

687

“

)

2648

„

1753

“

)

2650

„

687

“

)

2651

„

2161

“

)

2653

„

167

“

)

2655

„

880

“

)

2659

„

969

“

)

2720

„

1690

“

)

2723

„

970

“

)

2726/1

„

2669

“

)

2726/2

„

1008

“

)

2727

„

251

“

4

54

2730

„

2354

“

)

2731

„

158

“

)

2734

„

158

“

)

3218/3

„

2705

Straße

7

58

2773/2

„

2175

Acker

)

2773/3

„

912

“

)

2776/1

„

1786

“

)

2069

“

2

31

67

2777

„

2728

“

)

2778

„

2728

“

)

2779

„

1190

“

)

2780

„

511

“

)

3218/1

„

Vz

Weg

)

sohin

2 ha

73 a

87 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

1559

1198

Straße

6 05

635/4

Teil

1099

Acker

)

636/5

„

895

“

)

639/4

„

784

“

)

640/5

„

784

“

)

640/6

„

784

“

2 67 79

643/10

„

1097

“

)

643/12

„

970

“

)

644/4

1157

“

)

sohin

2 ha 73 a 84 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

2457/1

Teil

22

Acker

)

2458/1

„

22

“

1 91

2459

„

76

“

)

2460

„

463

“

)

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

704

Teil

2 94

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

977

65

Acker

29

90

981/1

65

Wiese

1

20

73

981/2

65

Acker

95

19

981/3

65

„

48

67

981/4

65

„

16

13

982

65

Garten

64

74

983

65

Wiese

1

07

16

984

65

Garten

20

87

986

65

„

16

54

987/1

65

Wiese

85

69

987/2

65

Hutweide

57

32

987/3

65

Wald

47

50

990

65

Wiese

1

12

89

992

65

„

1

44

34

993/1

65

„

68

89

993/2

65

Wald

2

07

94

996/1

66

„

1

13

65

996/2

167

Wald

2

99

21

998

66

„

47

84

1000

66

„

90

92

1001

66

Wiese

2

12

86

1002

66

Acker

71

18

1004

66

Wiese

1

47

32

1006

66

„

1

26

25

1009

66

Garten

1

16

42

1010/1

66

Wiese

1

07

92

1010/2

66

„

24

14

1016

66

Acker

16

54

1017

66

„

54

71

1018

62

„

53

19

1019

63

Wiese

61

43

1020

63

„

26

73

1021

62

„

78

58

1022

66

„

49

49

1023

305

Acker

41

60

1024

66

Wiese

31

63

1025

66

Acker

1

79

03

1026

68

„

39

85

1028/1

68

Wiese

2

46

91

1028/2

68

Acker

22

10

1032

68

Garten

09

05

1034

68

Acker

26

98

1035/1

68

Wiese

2

25

11

1035/2

68

Acker

28

77

1035/3

68

„

14

08

1037

68

Garten

88

60

1038/1

68

Acker

14

11

1038/2

68

„

16

84

1038/3

68

„

25

21

1039

68

Wiese

1

11

59

1040/1

68

„

59

97

1040/2

68

Acker

35

46

1040/3

68

Hutweide

26

18

1040/4

68

Acker

25

61

1041

68

Wald

3

20

54

1043/1

176

„

4

26

49

1043/2

68

Wiese

1

11

29

1043/3

68

Wald

20

03

1044

67

„

3

10

46

1045

67

„

89

91

1048/2

67

Wiese

3

26

72

1049

67

Acker

32

99

1050

67

Wiese

17

65

1051

67

Garten

1

35

10

1052

67

Wiese

1

49

12

1053/1

67

Acker

63

82

1053/2

67

„

91

42

1054/1

67

Hutweide

19

72

1054/2

66

„

03

92

1055

67

Acker

72

61

1058

67

„

1

27

63

1059

67

„

1

02

72

1061/1

67

Wiese

35

34

1061/2

67

„

34

73

1061/3

67

„

01

30

1062

67

Acker

09

53

1063/1

67

Wiese

1

76

20

1063/2

222

„

01

09

1063/3

268

„

27

50

1063/4

67

„

03

94

1063/5

268

Garten

15

59

1066

67

Wiese

13

19

1067

67

Acker

1

18

74

1068

67

Wiese

2

14

50

1069/1

67

Wald

16

13

1069/2

67

Hutweide

2

87

46

1070

67

Wald

6

78

30

1075

66

„

4

79

23

1078

66

„

38

07

1079/1

66

Hutweide

3

49

62

1079/2

66

Wiese

77

14

1080

66

„

77

40

1081

66

Wald

1

42

83

1082

66

Acker

2

08

46

1084

66

Wiese

73

71

1085

66

„

97

72

1086

67

„

2

37

96

1087

67

Acker

83

07

1088

631

Wald

2

50

69

1089/1

66

Wiese

99

88

1089/2

66

Acker

1

39

33

1090/1

62

Wiese

20

46

1090/2

62

Acker

35

27

1091

63

Wald

1

96

64

1092/1

63

Wiese

2

65

14

1092/2

63

„

12

53

1092/3

63

„

19

34

1094

63

Acker

39

42

1096

63

„

36

90

1097

63

„

44

74

1098

63

„

1

23

65

1099/1

63

„

36

72

1099/2

63

Wiese

38

38

1100

63

„

20

00

1102/1

63

„

91

42

1102/2

63

Garten

81

45

1105

61

Wiese

24

97

1106

61

Acker

48

20

1107

62

Garten

11

26

1217/2

61

Wiese

09

29

1218

61

Acker

39

67

1219/1

61

Wiese

36

19

1219/2

61

Garten

45

58

1221

61

Acker

67

18

1014

66

Wiese

5

65

72

1027

68

Acker

70

15

1311/1

01

Bez. Straße

43/1

65

Bauflächen

04

35

43/2

65

„

86

44/1

66

„

17

97

44/2

66

„

01

22

44/3

66

„

43

45/1

67

„

08

70

45/2

67

„

01

15

45/3

67

„

32

46/1

68

„

05

32

46/2

68

„

58

47

63

„

04

14

55

61

„

03

40

67

62

„

04

67

94

222

„

95

96

67

„

76

117

305

„

01

50

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

1118

Teil

19

Acker

)

1119

„

169

“

70 80

1122

„

813

“

)

1123

„

828

“

)

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

403/12

352

Acker

)

403/40

325

„

)

403/42

324

„

)

407

Teil

130

„

)

408

„

133

“

)

409

„

337

“

70 80

410

„

99

“

)

411

„

53

“

)

414

„

71

“

)

415

„

2

“

)

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

370

Teil

16

Acker

38

65

371

„

556

“

31

90

372

„

436

“

40

95

373

„

353

“

11

28

374

„

92

“

1

84

1228

„

Vz.I

Weg

52

1235

„

601

Bach

6

19

sohin

1 ha 31 a 33 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

25

Teil

127

Acker

1

07

55

26

„

1

Weg

1

87

27

„

1

“

6

42

71

„

4

Windschutz

9

30

72

„

3

Bach

6

19

sohin

1 ha 31 a 33 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

558

36

Garten

2

59

559/1

36

*

9

78

46

36

Baufläche

1

44

556/2

37

Garten

5

97

556/3

37

„

8

45

52

37

Baufläche

4

03

931/2

11

Bach

25

08

948

11

Straße

32

08

644

54

*

2

55

647/1

54

*

65

74

648

54

*

3

85

649/1

99

*

11

26

649/2

99

*

6

22

650/1

99

*

45

84

559/2

95

Garten

65

560

95

*

35

23

561/1

95

Wald

18

75

561/4

95

Garten

5

92

561/5

95

Wald

18

29

58

95

Baufläche

2

59

546/2

89

*

4

09

62

89

Baufläche

99

546/3

94

Garten

61

546/4

94

*

32

27

57

94

Baufläche

1

62

927/3

183

Straße

19

74

645

98

*

44

45

544

152

unproduktiv

34

64

559/3

187

„

4

86

559/4

187

*

4

75

561/2

187

Wald

5

55

78

187

Baufläche

1

44

647/2

190

*

3

66

640/3

193

Wald

9

62

647/4

193

*

1

57

77

193

Baufläche

2

06

640/4

197

*

6

51

647/3

197

*

5

76

sohin

4 ha 90 a 50 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

767

31

Acker

)

769

16

Hochwald

)

771

16

Acker

83

83

1102/1

Teil

506

Bundesstr.

)

768

„

433

Acker

)

770

16

„

)

760/1

Teil

28

„

)

18

42

760/2

„

39

„

)

sohin

1 ha 2 a 25 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

728

Teil

27

Acker

)

730

„

29

“

)

740

„

31

“

)

742

„

31

“

)

753

„

11

“

)

755

„

28

“

3

43

759

„

21

“

)

729

„

78

“

)

731

„

414

“

)

741

„

21

“

)

743

„

52

“

)

754

„

30

“

)

757

„

20

“

)

700

„

463

“

)

702

„

22

“

)

704

„

27

“

)

715

„

29

“

)

718

„

414

“

)

701

„

22

“

21

703

„

9

“

)

706

„

364

“

)

716

„

9

“

)

727

„

29

“

)

sohin

24 a 43 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

310

Teil

122

Acker

)

312

„

311

“

)

69

88

311

„

108

“

)

313

„

118

“

)

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

295

Teil

27

Acker

)

1203

„

501

Weg

)

19

40

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

535

Teil

21

Acker

36

17

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

611

7

Acker

)

622

25

„

)

639

39

„

)

648

379

„

)

1098

502

Weg

6

91

75

621

23

Acker

)

638

18

„

)

647

364

„

)

649

7

„

)

1099

502

Weg

)

1099

502

„

15

528

Teil

21

Acker

)

31

03

529

„

21

„

)

sohin

7 ha 22 a 93 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

777

Teil

neu

Acker

14

06

775

„

“

Graben

)

4

776

„

“

Weg

)

770

„

“

Acker

)

773

“

Weg

)

772

„

Acker

)

3

51

74

774

„

“

)

sohin

3 ha 65 a 84 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

524

Teil

17

Acker

)

525/2

„

391

“

)

528

„

21

“

)

530/1

„

21

“

)

531

„

319

“

4

06

31

525/1

„

17

“

)

527

„

319

“

)

529

Teil

21

„

)

530/2

„

21

“

)

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

46/1

Teil

11

Acker

)

48/1

„

12

“

)

50

„

11

“

)

47/1

„

12

“

29

28

49

„

10

“

)

51

„

12

“

)

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

595/1

Teil

1

Acker

)

599/1

„

1

“

)|

604/1

„

17

“

)|

608/1

„

17

“

)|

613

„

22

“

)|

617/1

„

17

“

)|

621

„

28

“

15 84

598/1

„

1

“

)

602/1

„

1

“

)

605/1

„

17

“

)

609/1

„

1

“

)

614/1

„

5

“

)

620

„

13

“

)

584

„

8

Wiese

)

593/2

„

12

Acker

16 85

593/1

„

12

“

)|

729

„

287

Weg

)

sohin

32 a 69 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

210

Teil

neu

Acker

)

216

„

“

Weg

)|

218

„

Acker

)|

220

„

“

)|

222

Teil

„

“

7 42 54

215

„

“

Graben

)

217

„

Acker

)

219

„

“

)

221

„

“

)

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

210

Teil

neu

Acker

66 55

205

„

“

„

31 24

sohin

97 a 79 m2

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

97/1

215

Acker

20 78

518/1

ÖG.

Weg

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

203

neu

Acker

1 67

Grst. Nr.

Grundbuchs-

EZ

Kulturgattung

Flächenausmaß

ha a m2

766

Teil

neu

Acker

3 93 22

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Neuberg im Burgenland

Für die Gemeinde Neuberg im Burgenland wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Innerschwand am Mondsee, Mondsee, St. Lorenz, Tiefgraben und Unterach a. A. werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.

(2) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie die Anzeigepflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/9 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.

(3) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/9 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche nicht für denNeu-, Zu- oder Umbau von

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Dieses Gesetz regelt Auszeichnungen und Gratulationen durch das Land und die Gemeinden.

(2) Wenn für Verdienste auf Gebieten der Landesvollziehung eine besondere durch Landesgesetz geschaffene Auszeichnung besteht, darf eine Auszeichnung nach diesem Gesetz für solche Verdienste nicht verliehen werden.

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Neuberg im Burgenland

(1) Als Wahltag wird der 24. Juli 2016 festgelegt.

(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 21. August 2016 bestimmt.

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/9) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, hervorragend verdient gemacht haben, mit dem Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen.

(2) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verdient gemacht haben, mit dem Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen.

(3) Das Land kann Personen für die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Land Vorarlberg, die diesem zur Ehre gereichen oder sonst von besonderer Bedeutung sind, mit dem Montfortorden auszeichnen.

(4) Die Gemeinde kann Bürger und Bürgerinnen sowie ehemalige Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen ernennen.

(5) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen der Gemeinde auszeichnen.

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Oberösterreich

07.04.2020

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Neuberg im Burgenland

Stichtag für die Wahl des Bürgermeisters ist der 26. April 2016.

Landesrecht Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Mondsees festgelegt werden (Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017), LGBl. Nr. 114/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018 außer Kraft.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Für besonders hervorragende Verdienste nach § 2 Abs. 1, vornehmlich wenn sie das Ansehen des Landes in sehr bedeutender Weise fördern, ist das Ehrenzeichen als „Goldenes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Silbernes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.

(2) Für besondere Verdienste nach § 2 Abs. 2, vornehmlich wenn sie wesentlich zum Wohl des Landes oder seines Volkes beitragen, ist die Auszeichnung als „Großes Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.

(3) Der Montfortorden nach § 2 Abs. 3 ist als „Großer Montfortorden“, als „Montfortorden in Gold“ oder als „Montfortorden in Silber“ zu verleihen.

(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau und der Präsident oder die Präsidentin des Landtages sind mit dem Tage ihrer Wahl auf Lebenszeit Besitzer oder Besitzerin des Goldenen Ehrenzeichens des Landes Vorarlberg.

(5) Neben den nach Abs. 4 ausgezeichneten Personen dürfen nie mehr als 24 Personen gleichzeitig mit dem Goldenen Ehrenzeichen ausgezeichnet sein.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Auszeichnung besteht nicht. Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt nur, sofern die betroffene Person unbescholten ist und sich nicht dagegen ausspricht, ausgezeichnet zu werden.

(2) Die Gemeinden, die im Landtag vertretenen Parteien, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Vorarlberg und Vereine mit dem Sitz in Vorarlberg, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Land umfasst, können Anregungen für die Verleihung von Auszeichnungen durch das Land erstatten.

(3) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Das Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) zeigt das Landeswappen; es besteht aus einem Komturkreuz und einem Flechtbandornament und ist an einem rot-weißen Halsband zu tragen. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 1) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.

(2) Das Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 2) zeigt das Landeswappen. Es ist so zu gestalten, dass es auf der Brust zu tragen ist. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 2) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.

(3) Der Montfortorden (§ 2 Abs. 3) zeigt das Landeswappen und ist als "Großer Montfortorden" und "Montfortorden in Gold" an einem Halsband, als "Montfortorden in Silber" auf der Brust zu tragen. Die drei Klassen sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.

(4) Auf dem Ehrenring und dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) der Gemeinde hat das Gemeindewappen angebracht zu sein.

(5) Das Nähere über die Ausstattung und das Tragen der Auszeichnungen nach Abs. 1 bis 3 ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste getragen werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.

(2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach § 2 Abs. 1 bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, sich entsprechend zu bezeichnen und die tragbare Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.

(2) Die tragbare Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

Das Land und die Gemeinden können Personen aus Anlass einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung gratulieren.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Auszeichnungen des Landes sowie bei der Auswahl der für Gratulationen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Auszeichnungen und Gratulationen zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen; bei Gratulationen gilt dies nur, sofern sich die betroffene Person nach einer entsprechenden Befragung, die über Art und Inhalt der angedachten Veröffentlichung zu informieren hat, nicht dagegen ausgesprochen hat.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes werden von der Landesregierung, jene der Gemeinde vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin wahrgenommen; anderes gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3.

(2) Die Verleihung und die Entziehung von Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) obliegen dem Landesehrenzeichenrat (§ 13).

(3) Die Ernennung zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen (§ 2 Abs. 4) sowie die Auszeichnung mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) und die Entziehung dieser Auszeichnungen obliegen der Gemeindevertretung.

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener nach § 4 Abs. 2 und § 9 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Der Landesehrenzeichenrat besteht aus dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau, dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin, zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung, einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin und vier weiteren Mitgliedern, die in den Landtag wählbar sein müssen. Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beschlussfassung auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Außer beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau und beim Landtagspräsidenten oder bei der Landtagspräsidentin obliegt die Ernennung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates der Landesregierung. Die Ernennung der vier weiteren Mitglieder erfolgt auf die Dauer von acht Jahren.

(2) Der Landesehrenzeichenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein ernanntes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied ist, gegebenenfalls für den Rest der Funktionsdauer, durch ein neues zu ersetzen.

(3) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau führt den Vorsitz im Landesehrenzeichenrat; im Falle der Verhinderung kommt diese Aufgabe dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin zu. Er oder sie hat den Landesehrenzeichenrat zu seinen Sitzungen einzuberufen und diese zu leiten. Vier Mitglieder des Landesehrenzeichenrates haben das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.

(4) Zu einem Beschluss des Landesehrenzeichenrates sind die Anwesenheit von sechs Mitgliedern und zwei Drittel der Stimmen erforderlich. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss des Landesehrenzeichenrates im Umlaufweg durch mündliche oder schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes des Landesehrenzeichenrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung festzusetzen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Wer die Auszeichnung

begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden.

(3) Die Auszeichnung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die ausgezeichnete Person aufgrund einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung nicht mehr unbescholten ist oder mehr als ein Mal wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b oder c bestraft wurde. Die Auszeichnung kann mit Bescheid entzogen werden, wenn sonstige Umstände bekannt werden, nach denen sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat. Sie gilt als entzogen, wenn die ausgezeichnete Person durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht zum Landtag oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen wurde.

(4) Im Falle einer Entziehung nach Abs. 3 sind die übergebene Auszeichnung sowie die ausgehändigte Urkunde über die Verleihung zurück zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft

(2) Die Auszeichnungen, die nach den im Abs. 1 lit. a bis d genannten gesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als entsprechende Auszeichnungen nach diesem Gesetz.

(3) Für Ehrenbürger einer Gemeinde, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu solchen ernannt wurden, bleibt die Bestimmung des § 9 Abs. 3 erster Satz des Gemeindegesetzes in der im Abs. 1 lit. d genannten Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Die nach dem Ehrenzeichengesetz, LGBl.Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009, ernannten Mitglieder des Landesehrenzeichenrates gelten als nach diesem Gesetz ernannt.

Landesrecht Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

Art. I des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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