Sprengelhebammengesetz, Aufhebung
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Sprengelhebammengesetz, Aufhebung
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Oberösterreich
07.04.2020
[organ]
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Kurztitel
Plakatierverordnung Graz
Kundmachungsorgan
GZ S. 365/1993
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Langtitel
Plakatierverordnung Graz
Stammfassung: GZ S. 365/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Novelle zum Mediengesetz, BGBl.Nr.20/1993, wird die Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz vom 9.Februar 1983, Zl.: I-4157- (Plakatierungsverordnung), novelliert und wieder kundgemacht
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2001
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.01.2001
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war
StF: BGBl. I Nr. 8/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20001067
Dokumentnummer
NOR30001148
Oberösterreich
07.04.2020
Die Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 15. September 1970, LGBl. Nr. 267/1970, über die Genehmigung der Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Kirchstetten und Neuruppersdorf, wird wie folgt geändert.
Grst.
241/2
EZ.
421
Acker
2.412 m2
1952
Acker
127
”
227
”
1551
”
299
”
54
”
19
”
1227
”
Weg
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2000, G 110, 111/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Dezember 2000, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt” in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.
Das Gesetz vom 16. Mai 1950, betreffend die Sicherung des Hebammenbeistandes durch öffentlich bestellte Hebammen und die Gewährleistung eines Mindesteinkommens (Sprengelhebammengesetz), LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1970, wird aufgehoben.
(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Bad Goisern am Hallstättersee, Hallstatt und Obertraun werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie die Anzeigepflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/5 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.
(3) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/5 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche nicht für den Neu-, Zu- oder Umbau von
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wird gemäß § 48 Mediengesetz, BGBl.Nr.314/81, angeordnet, daß das Anschlagen und Aufhängen von Druckwerken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet der Stadt Graz nur an folgenden Plätzen erfolgen darf
(2) Das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken darf insbesondere nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden, an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, sowie an Brückenpfeilern, an Bäumen oder an Denkmälern erfolgen. Das Plakatieren von Druckwerken ist weiters unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telefonzellen).
(3) Das Anschlagen amtlicher Bekanntmachungen an Amtsgebäuden, wie überhaupt das Plakatieren innerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Liegenschaften, auch wenn sie zeitweise jedermann zugänglich sind, wird durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
Oberösterreich
07.04.2020
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Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
Übertretungen dieser Verordnung werden, ungeachtet der Bestimmungen sonstiger Rechtsvorschriften und ungeachtet der privatrechtlichen Verantwortlichkeit, gemäß § 49 Mediengesetz von der Bundespolizeidirektion Graz mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer die Tat veranlaßt oder erleichtert.
Oberösterreich
07.04.2020
Oberösterreich
07.04.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Hallstättersees festgelegt werden (Hallstättersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017), LGBl. Nr. 116/2017, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ha.Verordnung vom 9.Februar 1983 außer Kraft.