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20001064 tiermehl-gesetz AT

Wohnungsvergütungsverordnung 2016 (tiermehl-gesetz)

84 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (84)

Gesetzestext (84 Artikel)

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

Wohnungsvergütungsverordnung 2016

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Verordnung über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen im Bereich des Oö. ADG (Oö. WEBVO 2020)

Oberösterreich

06.03.2020

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

Bauunterlagenverordnung 2026

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

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Kurztitel

Tiermehl-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz)

StF: BGBl. I Nr. 143/2000 (NR: GP XXI IA 346/A AB 412 S. 52. BR: AB 6285 S. 671.)

Änderung

BGBl. I Nr. 22/2001 (NR: GP XXI AB 461 S. 56. BR: AB 6297 S. 672.)

BGBl. I Nr. 74/2001 (NR: GP XXI RV 584 AB 640 S. 71. BR: AB 6378 S. 678.)

Anmerkung

1. Das Tiermehl-Gesetz wurde in Artikel II des BGBl. I Nr. 143/2000 kundgemacht.

2. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 7.3.2001 neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 22/2001). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR30001299

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Inhalte von Belegscheinen (zu § 32 Abs. 1)

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,

Schafe,

Ziegen,

Equiden

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Betrieb Halter/Halterin des Vatertieres

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Betrieb Halter/Halterin des belegten Tieres

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamung

bzw. Embryoübertragung seit der

letzten Abkalbung,

Ablammung bzw. Abfohlung

Schweine

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

Betrieb Halter/Halterin des Vatertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Betrieb Halter/Halterin des belegten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

Die Vergütung für eine zur Benützung überlassene Dienst- oder Naturalwohnung besteht aus der Grundvergütung und den Betriebskosten.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300–3 einschließlich des damit umgesetzten Unionsrechts.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im NÖ TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (z. B. Kopie, EDV-Datei).

(3) Soferne nicht anders im NÖ TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des NÖ TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Landesrecht Verordnung über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen im Bereich des Oö. ADG (Oö. WEBVO 2020)

Für die Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen des Landes Oberösterreich, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt die DIN EN 301 549 V2.1.2 Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa, Ausgabe 2018-08.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen

(2) Der Lageplan hat zu enthalten

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten

(4) Die Ansichten haben zu enthalten

(5) Die Schnitte haben zu enthalten

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über

(7) Die Baubeschreibung bei Neubauten von Gebäuden hat weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 40 sowie zur Elektromobilität nach § 42 der Technischen Bauvorschriften 2026 zu enthalten.

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 1. In Umsetzung der Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ist als Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorübergehend zu verbieten.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Inhalte von Besamungsscheinen (zu § 32 Abs. 1)

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,

Schafe,

Ziegen,

Equiden

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Besamungsstation

Name und Anschrift der

gewinnenden Besamungsstation

Chargennummer, sofern vorhanden

Chargennummer, sofern vorhanden

Betrieb Halter/Halterin

des besamten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Besamungstag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Besamung, Belegung

bzw. Embryoübertragung seit der

letzten Abkalbung, Ablammung

bzw. Abfohlung

Besamer/Besamerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamer(innen)nummer, falls

vorhanden

Schweine

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Besamungsstation

Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation

Chargennummer, sofern vorhanden

Chargennummer, sofern vorhanden

Betrieb Halter/Halterin des besamten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Sprungtag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Besamung, Belegung

bzw. Embryoübertragung seit der

letzten Abferkelung

Besamer/Besamerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamer(innen)nummer, falls vorhanden

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

Die Höhe der Grundvergütung ergibt sich aus der Multiplikation der Verrechnungsfläche der Wohnung mit dem Monatsmietwert je Quadratmeter.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Verordnung über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen im Bereich des Oö. ADG (Oö. WEBVO 2020)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Sie ist auf Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen

(2) Die Grundrisse haben zu enthalten

(3) Die Ansichten haben die äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erfahren, zu enthalten.

(4) Die Schnitte haben zu enthalten

(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über

(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis o sind nur insoweit erforderlich, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 2. (1) Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Hornmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten. Tierische Fette gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.

(2) Unter dem Begriff „Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden“ ist frei lebendes Wild eingeschlossen.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Inhalte von Embryoübertragungsscheinen (zu § 32 Abs. 1)

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,

Schafe,

Ziegen,

Equiden

Spendertiere

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Embryo-Entnahmeeinheit

Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb Halter/Halterin des Empfängertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung

Embryo-Überträger/

Embryo-Überträgerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamer(innen)nummer, falls vorhanden

Schweine

Spendertiere

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw.

Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Embryo-Entnahmeeinheit

Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb Halter/Halterin des Empfängertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw.

Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamung

bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung

Embryo-Überträger/

Embryo-Überträgerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamer(innen)nummer, falls vorhanden

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

Die Verrechnungsfläche setzt sich aus der Nutzfläche der Räumlichkeiten (Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärke) und der halben Fläche von Balkonen, Terrassen und Loggien zusammen. Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ TZG 2008) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen

(2) Der Lageplan hat zu enthalten

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten

(4) Die Ansichten haben zu enthalten

(5) Die Schnitte haben zu enthalten

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen (zu § 33 Abs. 8)

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

Schweine

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Schafe,

Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Equiden

Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen

Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

(1) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Naturalwohnungen beträgt

(2) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Dienstwohnungen beträgt 75% der jeweiligen Monatsmietwerte gemäß Abs. 1.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 NÖ TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten

(2) Die der Anzeige über die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung auf Grund des § 56 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten

(3) Die der Anzeige über die Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung auf Grund des § 58 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 4. (1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehrbringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) anzuwenden.

(3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine – ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine -

enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen.

(4) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren.

(5) Nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Ausbildungseinrichtungen für -Eigenbestands-besamer oder Eigenbestandsbesamerinnen (zu § 34 Z 5)

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell

Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Klessheimerstraße 10,

A-5071 Wals

Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G,. Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken

Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg

Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen

Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken

Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland

Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller

Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem

Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster

Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau

Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

Schweine

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt

NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178

Schweinezuchtverband Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus

Landwirtschaftskammer Steiermark,

Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart

Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern- Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim

Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen

Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten

Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser eG, Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen

NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf

Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena

SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach

Schafe

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels

Equiden

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

(1) Die Benützerin oder der Benützer einer Dienst- oder Naturalwohnung hat die auf das Wohnobjekt entfallenden Betriebskosten unmittelbar und im vollen oder anteilsmäßigen Ausmaß zu tragen. Als Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung gelten die Kosten für die Wasser- und Stromversorgung, Beheizung, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, eine angemessene Versicherung sowie die öffentlichen Abgaben.

(2) Kann, insbesondere bei den in gemischtgenutzten Gebäuden, wie zB Krankenanstalten, Schulen, Amtsgebäuden, gelegenen Dienst- und Naturalwohnungen das Ausmaß der auf die einzelne Wohnung entfallenden Betriebskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden, hat die Wohnungsbenützerin oder der Wohnungsbenützer für den nicht feststellbaren Teil abweichend von Abs. 1 eine nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzende monatliche Pauschalvergütung zu entrichten

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben

(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 NÖ TZG 2008.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Die der Bauanzeige für die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen nach § 52c Abs. 2 lit. a und b der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten

(2) Die der Bauanzeige für die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² nach § 52c Abs. 2 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung auf bewilligungspflichtige Vorhaben zur Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen nach § 52c Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022.

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 5. Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

Die monatliche Wohnungsvergütung (Grundvergütung und Betriebskosten) beträgt für Zimmer der

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die -Fest-legungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Die einem Antrag auf Rechtmäßigkeit des Bestandes nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten

(2) Für die Inhalte des Lageplans sind entsprechend der jeweiligen baulichen Anlage die § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind im Fall von lagemäßigen Abweichungen im Sinn des § 36 Abs. 2 oder 3 der Tiroler Bauordnung 2022 diese im Lageplan darzustellen.

(3) Für die Inhalte der Grundrisse, Ansichten und Schnitte sind entsprechend der jeweiligen baulichen Anlage die § 1 Abs. 3, 4 und 5, § 2 Abs. 2, 3 und 4, § 3 Abs. 3, 4 und 5 und § 4 Abs. 1 lit. b sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind im Fall von baulichen Abweichungen im Sinn des § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 diese Abweichungen vom Baukonsens in den Grundrissen, Ansichten und Schnitten darzustellen.

(4) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bestands erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 lit. c sind sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 6. Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

Die monatliche Vergütung beträgt

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen

(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Physische Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein. Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.

(2) Auf dem im gefalteten Zustand obenliegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen

(3) Als Maßstäbe sind zu wählen

(4) Farbig darzustellen sind

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

Der Monatsmietwert gemäß § 4 sowie die monatliche Vergütung gemäß §§ 6 und 7 erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich” verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für März 2014 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der jeweils maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich” folgenden übernächsten Monatsersten.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen

(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Digitale Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt sein. Der Lageplan, die Grundrisse, die Schnitte und die Ansichten sind jeweils in eigenen Dateien im pdf-Format zu übermitteln. Sie sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt eindeutig zum Ausdruck bringt und dürfen die Seitengröße des Formates DIN A3 nicht überschreiten, es sei denn die Behörde erklärt in einer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 größere Seitenformate für zulässig.

(2) Auf jeder Planunterlage müssen

(3) Als Maßstäbe sind zu wählen

(4) Farbig darzustellen sind

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

(1) Die Benützerin oder der Benützer der Wohnung hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten sind bis spätestens 30. September des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Benützerin oder des Benützers, so ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Benützerin oder des Benützers, so hat diese oder dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.

(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden

(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten

(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden physischen Planunterlagen gilt § 7 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 7 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.

(2) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden digitalen Planunterlagen gilt § 8 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 8 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Landesrecht Wohnungsvergütungsverordnung 2016

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, außer Kraft.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten, der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Für die Form der im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 physisch einzureichenden Planunterlagen gelten die § 7 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Für die Form der im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 digital einzureichenden Planunterlagen gelten die § 8 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2 sinngemäß.

(3) In Feststellungverfahren nach § 36 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 sind bestehende bauliche Anlagen im Lageplan, in Grundrissen und Schnitten mittels grauer Schraffierung und Bauplatzgrenzen mittels grüner Schraffierung farbig darzustellen.

(4) In Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 und in Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, insofern diese Verfahren lagemäßige Abweichungen zum Gegenstand haben, sind im Lageplan farbig darzustellen

(5) In Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, insofern diese Verfahren bauliche Änderungen zum Gegenstand haben, sind farbig darzustellen

(6) Die Formerfordernisse des Abs. 3 bis 5 sowie der § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.

Bundesrecht Tiermehl-Gesetz

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut hinsichtlich

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine 5 jährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Mit dieser Verordnung werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt

(2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), ABl. L, 2024/1309, 08.05.2024, festgelegt.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 NÖ TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

Landesrecht Bauunterlagenverordnung 2026

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 42/2024, außer Kraft.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben ist die Bauunterlagenverordnung 2024 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2024 weiter anzuwenden.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der

(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten

(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.

(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen

(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z. B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) In dem eigenen Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit.a NÖ TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Im Sinne von § 4 Abs. 6 NÖ TZG 2008 bedeuten

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel

Ne = 4NwNm/(Nw+Nm)

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als

(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (§ 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln

(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für 5 Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen

(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des NÖ TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst

(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.

(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben

(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht-reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen

(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet 5 Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten

(2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 NÖ TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde (§ 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008) vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 NÖ TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.

(2) Der Bericht hat für nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten

(3) Der Bericht für nach § 7 NÖ TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 zu enthalten

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden

(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2

(4) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 NÖ TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder Z 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

(3) Die Angaben zum gewonnenen Samen, zu den gewonnenen Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum NÖ TZG 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum NÖ TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 NÖ TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 NÖ TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 NÖ TZG 2008 gilt,

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen

(5) Als vortragende Personen eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter oder die Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt oder eine Tierärztin sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat oder die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt.

(7) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er oder sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten oder der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 NÖ TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 NÖ TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 NÖ TZG 2008 vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers oder der Antragstellerin die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern oder Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.

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(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abge-geben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben

(2) Im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wird der in § 27 Abs. 1 NÖ TZG 2008 genannte Rechtsakt der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl.Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, ersetzt.

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(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungs- kurse für Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 NÖ TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 NÖ TZG 2008 tätig sind.

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Durch diese Verordnung werden folgende EU-Rechtsakte umgesetzt

Landesrecht NÖ Tierzuchtverordnung 2009

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Tierzuchtorganisationen, LGBl. 6300/1–0, die Verordnung über Lehrgänge nach dem NÖ Tierzuchtgesetz, LGBl. 6300/6–0, und die Verordnung über die Grundsätze zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes (NÖ LZVO), LGBl. 6300/14–0, außer Kraft.

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