Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001063 AT

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

67 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (67)

Gesetzestext (67 Artikel)

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Niederösterreich

21.09.2017

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2000

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

StF: BGBl. I Nr. 136/2000 (NR: GP XXI IA 312/A AB 371 S. 44. BR: AB 6276 S. 670.)

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Theoretische Ausbildung

1.

Dokumentation

4 UE

2.

Ethik und Berufskunde

8 UE

3.

Erste Hilfe

20 UE

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

5.

Grundpflege und Beobachtung (UBV)

60 UE

6.

Grundzüge der Pharmakologie (UBV)

20 UE

7.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

8.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (UBV)

20 UE

9.

Haushaltsführung

12 UE

10.

Grundzüge der Gerontologie

10 UE

11.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

26 UE

12.

Grundzüge der Sozialen Sicherheit

6 UE

Theorie gesamt

200 UE

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden in (teil-)stationären Sozialhilfeeinrichtungen im Sinne des § 44 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, (Praktikumsstelle) zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” inkludiert.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 1. Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 2. Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung, abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung vorgesehenen höheren Mehrheit oder von weiteren Erfordernissen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren ganzzahligen Eurobetrag gestellt wird.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.

(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.

(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.

(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) sowie die Fortbildung, Gleichstellung von Ausbildungen und die Ausbildungseinrichtungen.

(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Die nach den §§ 1 und 24 BLKUFG 1998 Anspruchsberechtigten haben, soweit das Ausmaß des Kostenersatzes nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt oder ein solcher ausgeschlossen ist, für sich und ihre Angehörigen nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Kostenersatz für Leistungen nach dem BLKUFG 1998.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Angehörige nach § 2 BLKUFG 1998 für sich selbst einen Anspruch auf Kostenersatz für Leistungen nach dem BLKUFG 1998 geltend machen, wenn es für sie eine besondere Härte bedeuten würde, die Ansprüche im Wege durch den Anspruchsberechtigten geltend zu machen.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Pflege- und Betreuungsdiensten lebensweltorientiert zu begleiten und zu betreuen.

(2) In die Ausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und ein facheinschlägiges Praktikum im Umfang von 1 Tag absolviert haben.

(3) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst ohne Unterbrechungen erfolgt.

(4) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 16 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer handeln kann.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten.

(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden zu je 60 Minuten. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung des Berufes erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die praktische Ausbildung ist bei sozialmedizinischen oder sozialen Betreuungsdiensten zu absolvieren. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.

(3) Der Rechtsträger der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung zu bedienen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat

(5) Eine praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission hat aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Hilfestellung bei der selbstständigen Lebensführung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.

(3) Den Vorsitz der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist

(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele zu erfolgen.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 6 auszustellen.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Zeugnis

Formular

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Weiters sind die Heimhelferinnen und Heimhelfer dazu auszubilden, die Betreuten bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.

(2) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen, die jeweils bestimmten inhaltlichen Modulen entsprechen können, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt.

(3) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 24 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.

(4) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist insbesondere aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder Mutterschutz bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Bei Fortsetzung der Ausbildung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Soweit im Abs. 2 oder im § 4 nichts anderes bestimmt ist, müssen Leistungen von einem Arzt oder auf Grund einer ärztlichen Verschreibung von einem nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit Berechtigten vorgenommen oder bezogen werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen

Ausbildungsmodule

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin bzw. Arzt, Psychologin bzw. Psychologe, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- und Fach-Sozialbetreuer, Heimhelferin bzw. Heimhelfer usw.) mit Erfahrung in den Bereichen “Altenarbeit”, “Familienarbeit”, “Behindertenarbeit”, “Behindertenbetreuung” oder der “Gesundheits- und Krankenpflege” durchzuführen.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(5) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(6) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung zu evaluieren.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Die Höhe des Kostenersatzes hat die Dringlichkeit der Leistung, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Vergleichbarkeit mit anderen Leistungen nach dieser Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Er beträgt, sofern für die einzelnen Arten von Leistungen in der Anlage eine Höchstgrenze festgelegt und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, 95 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 95 v. H. des Tarifbetrages. Davon abweichend kann durch die Verwaltungskommission ein Kostenersatz von 100 v. H. festgelegt werden

(2) Der Kostenersatz für im Inland bezogene Heilmittel errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kassenpreis und der Rezeptgebühr. Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Kranken- und Unfallfürsorge bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 7,55 Euro zu zahlen. An Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 136 Abs. 3 ASVG in der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken. Kein Kostenersatz wird geleistet, wenn der Kassenpreis unter der Rezeptgebühr liegt. Die Verwaltungskommission kann unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten feststellen und von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen.

(3) Die Verwaltungskommission erstattet monatlich einen Anteil von 4 Euro pro bezahlter Rezeptgebühr an den Anspruchsberechtigten zurück.

(4) Der Kostenersatz für im Ausland bezogene Heilmittel, sofern dafür in Österreich eine Rezeptgebühr verrechnet würde, berechnet sich aus dem Apothekenverkaufspreis, abzüglich der inländischen Rezeptgebühr, zuzüglich des Rückerstattungsbetrages nach Abs. 3. Kein Kostenersatz wird geleistet, wenn der Apothekenverkaufspreis unter der Rezeptgebühr liegt.

(5) Der sich aus dem Abs. 1 zweiter Satz ergebende Differenzbetrag zwischen dem in der Anlage enthaltenen Tarif und der Höhe des Kostenersatzes oder zwischen den nachgewiesenen Kosten und der Höhe des Kostenersatzes ist vom Anspruchsberechtigten als Kostenanteil zu leisten.

(6) Die Abgabe von „Sonstigen Mitteln“ nach Anlage II sowie von „Heilbehelfen und Hilfsmitteln“ nach Anlage III des Apothekergesamtvertrages, AVSV Nr. 77/2010, zuletzt geändert durch Nr. 131/2019, auf Rechnung der Kranken- und Unfallfürsorge richtet sich grundsätzlich nach den bundesweiten Expeditionsbestimmungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Der einzuhebende Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des jeweils gültigen allfälligen Mindestkostenanteils beträgt für Versicherte der Kranken- und Unfallfürsorge 10 v. H. des Kassenpreises. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind vom Kostenanteil befreit.

(7) Die Höhe des Kostenersatzes für ärztliche Hilfe, soweit diese nicht tagesklinisch oder stationär erbracht wird und für Zahnhilfe, Zahnersatz und Kieferregulierungen, beträgt 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 100 v. H. des Tarifbetrages.

(8) Die Höhe des Kostenersatzes für

(9) Die Höhe des Kostenersatzes für Leistungen im Zusammenhang mit Dienstunfällen oder Berufskrankheiten beträgt 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 100 v. H. des Tarifbetrages, soweit die Verwaltungskommission nach § 61 Abs. 3 lit. b BLKUFG 1998 nichts anderes feststellt. Ist für einzelne Leistungen keine Höchstgrenze festgelegt, so gilt Abs. 1 letzter Satz.

(10) Bei der Höhe des Kostenersatzes nach dieser Verordnung ist die Umsatzsteuer einzurechnen. Ebenso ist der Vorsteuerausgleichszuschlag nach § 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, einzurechnen, soweit der Erbringer der Leistung einen Vertrag im Sinn des genannten Gesetzes mit der Kranken- und Unfallfürsorge abgeschlossen hat. Verrechnen solche Leistungserbringer eine Leistung als Privatleistung, so gebührt kein Kostenersatz.

(11) Erbrachte Leistungen sind durch einen Kostennachweis zu belegen, aus dem sich die Art und das Ausmaß der Leistungen und deren Bezahlung ergeben. Kostennachweise sind saldierte Honorarnoten oder Rechnungen und Einzahlungsbelege. Als Einzahlungsbelege gelten auch Bestätigungen über die Einzahlung mittels Telebanking und Bestätigungen über die Übergabe von Zahlscheinen in Selbstbedienungs-Boxen.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Der Kostenersatz für Angehörige mit einer eigenen Krankenversicherung oder eigenen Anspruchsberechtigung nach einer Krankenfürsorgeeinrichtung umfasst die Anstaltspflege für einen stationären oder tagesklinischen Aufenthalt in der Sonderklasse eines öffentlichen Krankenhauses oder eines Sanatoriums. Nicht umfasst sind ambulante Behandlungen in einem Krankenhaus oder Sanatorium.

(2) Darüber hinaus gebührt für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen

Ausbildungsmodule

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 2. Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht überschritten wird.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 3. (1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.

(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 4. Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 5. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Bundesrecht Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

§ 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in § 3 Abs. 3 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230–0, angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die praktische Ausbildung ist in ambulanten, teilstationären und stationären Sozialhilfeeinrichtungen im Sinne des § 44 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–4, zu absolvieren. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen und der Praktikumsstelle den Ausbildungsstand der Praktikantinnen und Praktikanten bzw. deren besondere Fertigkeiten und Interessen mitzuteilen.

(3) Der Rechtsträger der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung zu bedienen.

(4) Die Praktikumsbegleiter der Ausbildungseinrichtungen haben die Praktika regelmäßig mit den Ausbildungsteilnehmern zu reflektieren.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle hat für jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat

(6) Eine praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten für Leistungen in anderen Bundesländern und im Ausland so vergütet, als wären sie in Tirol erbracht worden. Für den stationären Bereich gilt dabei der in der Anlage festgelegte Tagsatz für Sanatoriumsaufenthalte, sofern keine Vereinbarungen mit den einzelnen Krankenanstaltenträgern bestehen.

(2) Die Kosten für eine Krankenbehandlung in einem Mitgliedstaat des EU- bzw. EWR-Vertrages oder in einem Staat, mit dem eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, werden bei Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte „EKVK“ oder eines Auslandsbetreuungsscheines zu 100 v. H. ersetzt. Dies gilt sinngemäß auch für die im Rahmen notwendiger zahnärztlicher Hilfe erbrachten konservierenden Leistungen.

(3) Die Kosten für eine Krankenbehandlung in einer allgemeinen Ambulanz einer öffentlichen Krankenanstalt in einem anderen Bundesland wegen einer dort akut aufgetretenen Erkrankung oder eines dort erlittenen Unfalles werden zu 100 v. H. ersetzt.

(4) Die Kosten für einen stationären Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in einem anderen Bundesland, die

(5) Die Kosten für einen stationären Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse einer Vertragskrankenanstalt in einem Mitgliedstaat des EU- bzw. EWR-Vertrages oder in einem Staat, mit dem eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, die

(6) Haben Anspruchsberechtigte oder deren Angehörige ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland, so werden die Kosten

(7) Haben Anspruchsberechtigte oder deren Angehörige ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat des EU- bzw. EWR-Vertrages oder in einem Staat, mit dem eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, so werden die Kosten

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Soziale Alltagsbegleiterin/Sozialer Alltagsbegleiter Ausbildungsinhalte

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission hat aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen “Grundpflege und Beobachtung” oder “Haushaltsführung” unterrichtet haben muss.

(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Vor der Ernennung muss die Zustimmung durch die Landesregierung erfolgen. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist

(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit “mit Erfolg bestanden” oder “nicht bestanden” zu erfolgen.

(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) In Fällen besonderer Härte

(2) Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt und in welchem Ausmaß eine Unterstützung gewährt wird, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Zeugnis

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Der Kostenersatz für die Leistung ärztlicher Hilfe darf nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit stehen. Wird ärztliche Hilfe außerhalb von Ordinations- oder Ambulanzzeiten geleistet, so wird ein Kostenersatz für Tarifzuschläge nur im Falle besonderer Dringlichkeit gewährt.

(2) Kostenersatz wird nicht geleistet für

(3) Die Leistung ärztlicher Hilfe ist durch eine Honorarnote oder durch eine sonstige geeignete Urkunde nachzuweisen. Diese muss die Diagnose, das Datum oder den Zeitraum der Behandlung sowie die Zahl und die Art der ärztlichen Leistungen enthalten.

(4) Der Ausschluss des Kostenersatzes für die ärztliche Hilfe nach Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 gilt nicht für den nachgewiesenen Sachaufwand.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sind in Anlage 3 näher geregelt. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Umsetzung des theoretischen Wissens erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung jener Schulen für Sozialbetreuungsberufe oder anderer Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden.

(5) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach- und Diplomsozialbetreuer oder Fach- und Diplomsozialbetreuerinnen erforderlichen Kompetenzen erworben werden können. Weiters ist sicherzustellen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal die Anleitung am Praktikumsplatz wahrnimmt.

(6) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegehilfepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(7) Für den Fachabschluss sind mindestens zwei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.

(8) Den Abschluss der Ausbildung bildet die Planung und Durchführung eines Fachprojektes am Praktikumsplatz samt Dokumentation und eine diesbezügliche mündliche Prüfung. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung des Fachprojektes und der mündlichen Prüfung.

(9) Eine Fachprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Der Kostenersatz für den Bezug von Heilmitteln darf nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit stehen. Kostenersatz wird jedenfalls gewährt, wenn die Verschreibung nach den Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln erfolgt.

(2) Kostenersatz wird jedenfalls für Heilmittel geleistet, die im Erstattungskodex des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen („green, yellow und red Box“) enthalten sind.

(3) Für Heilmittel, die nicht im Erstattungskodex des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthalten sind, wird ein Kostenersatz ausschließlich bei vertrauensärztlicher Bewilligung gewährt.

(4) Soweit keine Rezeptgebühr vorgesehen ist, werden „Sonstige Mittel“ nach Anlage II sowie „Heilbehelfe und Hilfsmittel“ nach Anlage III des Apothekergesamtvertrages, AVSV Nr. 77/2010, zuletzt geändert durch Nr. 131/2019, nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz ersetzt. Für sonstige Mittel sowie Heilbehelfe und Hilfsmittel, die mit dem Vermerk „nicht kassenzulässig“ versehen sind, erfolgt ein Kostenersatz ausschließlich bei vertrauensärztlicher Bewilligung. Die Grundlage für die Gewährung des Kostenersatzes bildet der Kassenpreis, soweit ein solcher nicht existiert, der Apothekenverkaufspreis.

(5) Bundes- und landesweite Impfprogramme und -aktionen werden zu den gleichen Bedingungen übernommen. Kein Kostenersatz wird für Impfungen geleistet, die im Rahmen von Gratisimpfprogrammen angeboten werden.

(6) Für Impfungen, die laut Impfplan Österreich empfohlen werden, wird Kostenersatz nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz geleistet.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Die Mindestgebrauchsdauer beträgt, soweit im § 43 Abs. 3 BLKUFG 1998 nichts anderes bestimmt ist, für

1. Arm- oder Beinprothesen

fünf Jahre

2. Augenprothesen

ein Jahr

3. Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte

fünf Jahre

4. Brustprothesen

ein Jahr

5. Hörapparate

fünf Jahre

6. Implantate

zehn Jahre

7. Inhalationsgeräte

fünf Jahre

8. Kompressionsstrümpfe (Stütz- und Gummistrümpfe)

drei Monate

9. Kontaktlinsen (weich)

ein Jahr

10. Lichtschutz

zwei Jahre

11. Orthopädische Schuhe, Einlagen und sonstige orthopädische Heilbehelfe

sechs Monate

12. Perücken

ein Jahr

13. Rollstühle und Rollatoren

fünf Jahre

14. Sehbehelfe, sofern sich die Sehstärke nicht wenigstens um 0,5 Dioptrien ändert

zwei Jahre

15. Zahnprothesen

fünf Jahre

(2) Die Mindestgebrauchsdauer für Sehbehelfe nach Abs. 1 Z 9 und 13 beträgt für Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sechs Monate.

(3) Für Heilbehelfe, für die im Abs. 1 keine Mindestgebrauchsdauer festgelegt ist, wird Kostenersatz unter Bedachtnahme auf die Art des Heilbehelfes und auf die Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch geleistet.

(4) Für die Anschaffung und Anmietung von Heilbehelfen, die von der Krankenfürsorge leihweise zur Verfügung gestellt werden können, gebührt kein Kostenersatz. Hievon ausgenommen ist die Anschaffung akut notwendiger Heilbehelfe. Entliehene Heilbehelfe sind ordnungsgemäß zu behandeln und im Falle ihrer Entbehrlichkeit unverzüglich der Krankenfürsorge zurückzustellen.

(5) Die Kosten der Anmietung von Heilbehelfen, ausgenommen Sehbehelfe, werden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu 100 v. H. ersetzt.

(6) Bei Verlust des Heilbehelfes innerhalb der Mindestgebrauchsdauer wird für die Neuanschaffung ein einmaliger Kostenersatz in der Höhe von 95 v. H. des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 50 v. H. des Tarifes, gewährt. Bei Beschädigung eines Heilbehelfes innerhalb der Mindestgebrauchsdauer wird für die Instandsetzung ein Kostenersatz in der Höhe von 95 v. H. des Rechnungsbetrages bis insgesamt höchstens 50 v. H. des Tarifes gewährt. In medizinisch oder sozial begründeten Fällen kann bei einer Neuanschaffung innerhalb der Gebrauchsdauer ein Kostenersatz bis zu 95 v. H. des Tarifes gewährt werden.

(7) Für Heilbehelfe, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland bezogen werden, wird Kostenersatz in Höhe von 95 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 95 v. H. des Tarifbetrages, geleistet.

(8) Heilbehelfe, die wiederholt verwendet werden können, wie Rollstühle, Pflegebetten, Badelifter u. ä. sind ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom Anspruchsberechtigten oder dessen anspruchsberechtigten Angehörigen nicht mehr verwendet bzw. benötigt werden, umgehend an die Krankenfürsorge zu retournieren.

(9) Der Höchsttarif für Heilbehelfe beträgt 100 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. In medizinisch oder sozial begründeten Fällen kann die Verwaltungskommission einen höheren Kostenersatz gewähren.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sind in Anlage 4 näher geregelt. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Umsetzung des theoretischen Wissens erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung jener Schulen für Sozialbetreuungsberufe oder anderer Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden.

(5) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach- und Diplomsozialbetreuer oder Fach- und Diplomsozialbetreuerinnen erforderlichen Kompetenzen erworben werden können. Weiters ist sicherzustellen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal die Anleitung am Praktikumsplatz wahrnimmt.

(6) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegehilfepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(7) Für den Diplomabschluss sind insgesamt mindestens drei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.

(8) Den Abschluss der Ausbildung für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen bildet eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes, und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung.

(9) Eine Klausurarbeit der Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

(10) Eine mündliche Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter genehmigt werden.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Kostenersatz wird entweder für optische Brillen oder für Kontaktlinsen geleistet. Personen mit einer Minderung der Sehkraft von mindestens 5 Dioptrien oder mit einer Differenz der Sehkraft zwischen beiden Augen von mindestens 2,5 Dioptrien gebührt Kostenersatz für beide Sehbehelfe.

(2) Bei optischen Sehbehelfen wird Kostenersatz für den ersten Sehbehelf in Höhe von 100 v. H. des Tarifes geleistet. Als erster Sehbehelf gelten

(3) Kostenersatz für einen Lichtschutz wird bei folgenden Erkrankungen geleistet

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Kieferregulierung ist vor dem Beginn der Behandlung ein Nachweis in Form eines Heil- und Kostenplanes zu erbringen.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Im Rahmen einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf sind Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, auf die Einzelprüfungen insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Unterricht bzw. von der Ablegung der Einzelprüfung.

(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.

(3) Die Ausbildungsleitungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des Ausbildungsteilnehmers oder der Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Die Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und für den Aufenthalt einer Begleitperson werden, soweit im § 45 Abs. 2 BLKUFG 1998 nichts anderes bestimmt ist, in der Höhe von 100 v.H. der Kosten der allgemeinen Gebührenklasse ersetzt. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Tarifen, soweit § 3a nichts anderes bestimmt.

(2) Für eine Begleitperson, die außerhalb einer Krankenanstalt nächtigen muss, werden 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch die für den Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu entrichtenden Kosten ersetzt.

(3) Kostenersatz für den Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse in einer Entwöhnungsanstalt für Alkohol- oder Suchtgiftkranke wird in der Höhe von 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten gewährt, wenn eine hinreichende Aussicht auf Heilung besteht.

(4) Die Kosten für den Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum werden in der Höhe der Tarife der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ersetzt, wenn die Überweisung durch eine öffentliche Krankenanstalt erfolgt. Derselbe Kostenersatz wird gewährt, wenn eine entsprechend begründete Überweisung durch einen Facharzt im Anschluss an eine akute schwere Erkrankung in ein Rehabilitationszentrum in Tirol oder in ein anderes Bundesland erfolgt.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Folgende, bis 30. Juni 2008 absolvierte, Ausbildungen sind der Fach-Sozialbetreuerinnen- und Fach-Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Die Kosten für Krankentransporte und für notwendige Transporte von Schwangeren zur/von der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle werden in der Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch zu 100 v. H. des Tarifbetrages, ersetzt.

(2) Fahrtkosten werden für notwendige Fahrten zur/von der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle ersetzt, wenn die Entfernung mehr als 20 Kilometer in eine Fahrtrichtung beträgt. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels und ist durch Vorlage eines Einzelfahrscheines nachzuweisen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt bei Benützung eines Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe des 1/2 amtlichen Kilometergeldes. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Folgende, bis 31. Dezember 2010 absolvierte, Ausbildungen sind der Diplom–Sozialbetreuerinnen- und Diplom–Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Kostenersatz in der Höhe von 100 v. H. der Tarife wird gewährt für

(2) Die Kosten für eine allgemeine Vorsorgeuntersuchung werden nur einmal jährlich vergütet.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Stellt eine Person einen Antrag auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007) muss sie der Landesregierung folgende Unterlagen vorlegen

(2) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(3) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013).

(4) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(5) Die Landesregierung darf für den Beruf

(6) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 5 festlegen,

(7) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 5 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(8) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung geführt werden.

(2) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter sowie Heimhelferinnen und Heimhelfer mit Bescheid zu bewilligen, wenn

(3) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Fach- oder Diplomsozialbetreuerinnen und Fach- oder Diplomsozialbetreuer in Niederösterreich mit Bescheid zu bewilligen, wenn

(3a) Von der Landesregierung bewilligte Ausbildungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass Personen, denen eine Eignungsprüfung gemäß § 13a Abs. 5 vorgeschrieben wurde, diese spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Vorschreibung ablegen können.

(4) Von der Landesregierung bewilligte Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen und Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung, Fort- und Ergänzungsausbildung, Prüfungs- und Ausbildungsbestätigungen auszustellen.

(5) Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch von ihr befugte Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die ermächtigten Organe befugt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

(7) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, so ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Kostenersätze für die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen oder für den Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten werden, soweit im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur dann gewährt, wenn die Aufenthaltsdauer ununterbrochen drei Wochen beträgt.

(2) Der zur Beurteilung der Notwendigkeit von Sonderleistungen nach Abs. 1 erforderliche Nachweis ist vor dem Beginn der Unterbringung bzw. vor dem Antritt eines Aufenthaltes zu erbringen. Kostenersatz für einen Genesungsaufenthalt wird, soweit nicht andere wichtige Gründe vorliegen, nur nach einer schweren Krankheit, einem Unfall oder einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt gewährt.

(3) Der Kostenersatz beträgt bei

(4) Ist die Aufenthaltsdauer kürzer oder länger als drei Wochen, so wird ein Kostenersatz nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe gewährt. Die Notwendigkeit eines vorzeitigen Abbruchs, insbesondere im Falle einer Erkrankung, muss nachweislich vom Kurarzt begründet werden.

(5) Für die Leistung eines Kostenersatzes von Kuraufenthalten gelten folgende Höchstgrenzen: Kuraufenthalte werden innerhalb eines Jahres einmal und innerhalb von fünf Jahren zweimal gewährt. Der Ersatz der Kosten für ärztlich verordnete Kuranwendungen kann bei medizinischer Notwendigkeit unabhängig von dieser Einschränkung geleistet werden.

(6) Bei Absolvierung eines Kuraufenthaltes ohne Direktverrechnung wird ein Kostenersatz nur geleistet, wenn eine aus kurärztlicher Sicht angemessene Anzahl an Kuranwendungen konsumiert wird. Die Anzahl der Kuranwendungen gilt jedenfalls als angemessen, wenn mindestens 20 Anwendungen in drei Wochen erfolgen.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

Die Tarife für den Kostenersatz werden in der in den Anlagen angeführten Höhe festgelegt.

Landesrecht NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimhelfer-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. 9230/1–0, außer Kraft.

Landesrecht Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung vom 21. Jänner 2026, VBl. Nr. 9/2026, außer Kraft.

(2) Die Tarife nach § 15 (Anlagen) treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, der beim jeweiligen Tarif festgelegt ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →