Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Burgenland
14.03.2016
Oberösterreich
15.01.2020
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Knittelfeld
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 53/1983
Inkrafttretensdatum
19.08.1983
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juli 1983 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Knittelfeld
Stammfassung: LGBl. Nr. 53/1983
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Der Nationalrat hat beschlossen
Burgenland
31.05.2022
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt enthält diese Verordnung Vorschriften für wiederkehrende Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten. Durch diese Überprüfung soll die Funktionstüchtigkeit der Geräte gewährleistet und eine Gefährdung der Menschen und der Umwelt ausgeschlossen werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich
Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 6 Abs. 9 Z 3 Oö. WFG 1993 gilt als erfüllt durch Vorlage
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Knittelfeld werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.
Burgenland
14.03.2016
(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die
(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung
(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfung ausgenommen
(4) Die beruflichen Verwenderinnen und Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.
(5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 2. (1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.
(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.
(1) Bis zum 26. November 2016 ist jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung zu unterziehen.
(2) Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind neue überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen.
§ 3. (1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.
(2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.
(3) Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(4) Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.
(1) Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 und den harmonisierten europäischen Normen
ÖNORM
TITEL
AUSGABE
EN ISO 16122-1
Land- und Forstmaschinen-
Kontrolle von in Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeräten- Teil 1
Allgemeines (ISO 16122-1: 2015)
12. Juni 2015
EN ISO 16122-2
Land- und Forstmaschinen-
Kontrolle von in Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeräten- Teil 2
Geräte mit horizontalem Gestänge
(ISO 16122-2: 2015)
12. Juni 2015
EN ISO 16122-3
Land- und Forstmaschinen-
Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten- Teil 3
Geräte mit vertikalem Gestänge, Sprühgeräte
und ähnliche Geräte
(ISO 16122-3: 2015)
12. Juni 2015
EN ISO 16122-4
Land- und Forstmaschinen-
Kontrolle von in Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeräten zum Ausbringen
von Pflanzenschutzmitteln und flüssigen
Düngemitteln- Teil 4: Fest installierte und
teilbewegliche Geräte
(ISO 16122-4: 2015)
12. Juni 2015
(2) Für die wiederkehrende Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.
§ 4. Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus
(1) Die autorisierte Werkstätte hat über jede Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes einen Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen, wobei ein Exemplar des Prüfberichts der oder dem Verfügungsberechtigten über das Pflanzenschutzgerät nachweislich auszufolgen ist; ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbericht hat insbesondere zu enthalten
(2) Die autorisierte Werkstätte hat das überprüfte Pflanzenschutzgerät bei einem positiven Prüfergebnis an einer geeigneten Stelle des Pflanzenschutzgerätes mit einer Prüfplakette (Abs. 3) zu kennzeichnen. Dabei ist die Plakette an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens zu erfolgen hat, zu entwerten.
(3) Die Prüfplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Zudem muss die Plakette mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen sein.
(4) Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis ist nur der Prüfbericht auszustellen. Eine Prüfplakette darf weder entwertet noch am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden.
(5) Die Prüfplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, der auf ihr gekennzeichnet ist, ungültig.
(6) Ab dem 27. November 2016 dürfen prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf (§ 3 Abs. 3).
(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Prüfplakette kostenpflichtig zu erneuern oder eine Kopie eines Prüfberichts, ergänzt mit der fortlaufenden Nummer der neuen Prüfplakette, auszufolgen. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen, wenn die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung verfügt.
(8) Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.
§ 5. Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus
Gültige Bescheinigungen (Prüfplaketten, Prüfberichte) anderer österreichischer Bundesländer oder nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie gültige Bescheinigungen eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung gleichwertig. Für Bescheinigungen in nicht deutscher Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
§ 6. Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem
(1) Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag zu autorisieren, die die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchführen, sofern die Werkstätten über die erforderliche technische Ausstattung und das zur Durchführung der Überprüfung gemäß der Prüfanleitung in § 4 Abs. 1 geschulte Personal verfügen und die Anforderungen gemäß § 11 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, sinngemäß erfüllt werden.
(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, für welche Pflanzenschutzgeräte die Autorisierung beantragt wird, welches Personal mit der Überprüfung betraut ist, sowie an welchen Standorten die Überprüfung durchgeführt werden soll.
(3) Die Autorisierungen können auch auf die Überprüfung bestimmter Pflanzenschutzgeräte eingeschränkt werden. Wenn es erforderlich ist, hat die Autorisierung unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen zu erfolgen.
(4) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, einmal zu überprüfen.
(5) Ergibt die amtswegige Kontrolle Umstände oder werden Umstände auf andere Art bekannt, die eine Autorisierung ausgeschlossen hätten, hat die Landesregierung unter Setzung einer Frist die Werkstätte aufzufordern, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Kommt die Inhaberin oder der Inhaber der Werkstätte der Aufforderung nicht nach, ist die Autorisierung zu widerrufen. In diesem Fall sind nicht verbrauchte Prüfplaketten der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurückzustellen, die Prüfberichte der letzten fünf Jahre sind der Landesregierung zu übermitteln.
(6) Autorisierte Werkstätten haben bis zum Ablauf des 31. Jänner des jeweils folgenden Jahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Überprüfungen einen Bericht darüber zu übermitteln, wie viele Geräte, gegliedert nach Geräteart, überprüft wurden und wie viele davon ein positives Prüfergebnis erreicht haben.
(7) Die Landesregierung hat eine aktualisierte Liste mit den Namen der autorisierten Werkstätten zu führen und öffentlich bekannt zu machen.
§ 7. (1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Alle weiteren gezogenen Lose beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb der österreichischen Bundes-Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs Monate. Die Vorsitz-Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organisation, die den Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit sind in geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus resultierende Reihenfolge der Vorsitzführung zu informieren.
(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die im Rahmen des ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Geräte, die gemäß Abs. 1 eine Prüfplakette erlangt haben, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL (Datum des Prüfberichts), als überprüft im Sinne dieser Verordnung. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Werkstätten, die an einem Standort im Burgenland aufgrund der Kriterien nach ÖPUL zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten am 31. Dezember 2014 anerkannt waren, gelten im Umfang dieser Anerkennung bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 als autorisiert, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung nach ÖPUL vorliegen. Der Landesregierung sind binnen zwei Wochen alle Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf der Autorisierung, insbesondere eine Änderung in den geeigneten Örtlichkeiten und der verantwortlichen Prüfpersonen oder deren Schulung, bedingen würden. § 7 gilt sinngemäß.
(4) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
§ 8. (1) Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2) Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Beratung über grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes-Jugendvertretung und die Beschlussfassung über Resolutionen und Stellungnahmen an das Präsidium.
(3) Die Führung des Vorsitzenden in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellvertreter.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11, umgesetzt.
§ 9. (1) Das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.
(2) Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obliegt
(3) Nach Abs. 2 Z 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundes-Jugendvertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden unverzüglich zu übermitteln.
(1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2015/0533/A).
(2) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022 wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0015/A).
§ 10. (1) Schließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.
(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen
(3) Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
(5) Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
§ 12. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) § 6 Z 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.