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20001058 AT

Zusammenarbeit Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP; Inkrafttreten Steiermark

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Zusammenarbeit Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP; Inkrafttreten Steiermark

Burgenland

07.03.2016

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Feldbach

[organ]

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Feldbach

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 52/1983

Inkrafttretensdatum

19.08.1983

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juli 1983 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Feldbach

Stammfassung: LGBl. Nr. 52/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

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Kurztitel

Bundes-Jugendförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

B-JFG

Index

75 Volksbildung

Langtitel

Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz – B-JFG)

StF: BGBl. I Nr. 126/2000 (NR: GP XXI IA 269/A AB 350 S. 46. BR: 6252 AB 6263 S. 670.)

Änderung

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zielsetzung

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit

§ 3.

Grundsätze der Jugendarbeit

§ 4.

Förderungsempfänger

Träger der Jugendarbeit

§ 5.

Förderungsarten

§ 6.

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7.

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 8.

Richtlinien

§ 9.

Datenschutz

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11.

Vollziehung

§ 12.

Inkrafttreten

Anmerkung

Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2024 neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 152/2023). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

e-rk3, Inh

2. Euro-Umstellungsgesetz – Bund (BGBl. I Nr. 136/2001), Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 32/2018), Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023 (BGBl. I Nr. 185/2022), Budgetbegleitgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 152/2023)

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40257256

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Feldbach

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Zusammenarbeit Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP; Inkrafttreten Steiermark

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, LGBl. Nr. 1/2016, tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 2 gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Feldbach

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Feldbach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 1. Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 2. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

(3) Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, in Folge zusammenfassend als Jugendarbeit bezeichnet, beinhaltet alle geeigneten jugenderzieherischen und -bildenden Maßnahmen, die die familiäre Erziehung oder die im sonstigen privaten Lebensbereich von Jugendlichen stattfindende Sozialisation ergänzen, jedoch außerhalb des formellen schulischen Bildungssystems oder der durch die öffentliche Jugendwohlfahrt bereitgestellten Dienste erbracht werden.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 3. Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 4. (1) Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt werden

(2) Förderungen von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Jugendanliegen gemäß § 7 Abs. 7 können auch anderen als den in Abs. 1 angeführten Förderungsempfängern gewährt werden.

(3) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf den überwiegend aus Gründen der Interessensvertretung der Mitgliedsorganisationen fungierenden Dachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, die kein eigenständiges Verbandsleben mit damit verbundener ganzheitlicher verbandlicher Jugendarbeit entfalten, nicht gewährt werden.

(4) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf der Österreichischen Hochschülerschaft und den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen nicht gewährt werden.

(5) Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen Parteien nach dem Parteiengesetz in der geltenden Fassung nicht gewährt werden.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 5. Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 6. (1) Basisförderung gemäß § 5 Z 1 ist verbandlich organisierten Jugendorganisationen zu gewähren,

(2) Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist zur ausschließlichen Verwendung für die Österreichische Gewerkschaftsjugend, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(3) Anderen Vereinen mit eigenständiger Jugendarbeit ist zur ausschließlichen Verwendung für deren Jugendorganisation oder Jugendabteilung, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(4) Vor dem 1. September 2000 bestehende jüdische Jugendorganisationen sind von der Erbringung von quantitativen Nachweisen zur Erlangung einer verbandlichen Basisförderung gemäß Abs. 1 Z 1 ausgenommen.

(5) Förderungen für Projekte der Jugendarbeit gemäß § 5 Z 2 ist Jugendorganisationen und Jugendinitiativen nach § 4 Abs. 1 und 2 unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 8 zu gewähren. Hievon ausgenommen sind die parteipolitischen Jugendorganisationen, die eine Förderung nach § 7 Abs. 2 erhalten.

(6) Förderung für Projekte von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 5 Z 3 kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, wenn die in § 7 angeführten Leistungen und Zielsetzungen damit erreicht werden.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 7. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.

(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 55 805 Euro pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 7 972 Euro zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.

(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder

(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 9 567 Euro zu gewähren.

(5) Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit in der Höhe der Basisförderung zu gewähren.

(6) Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Abs. 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.

(7) Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für

(8) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.

(4) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.

(5) Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 9. (1) Der Bundeskanzler ist berechtigt, zum Zweck der Gewährung, des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung und zur nachprüfenden Kontrolle der Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten

(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderliche Förderungskoordination zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung hinzuwirken.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

Bundesrecht Bundes-Jugendförderungsgesetz

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 9 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 2 Z 9 außer Kraft.

(4) § 7 Abs. 3, 4, 5 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(5) Der Titel sowie § 7 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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