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20001054 AT

Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Mattersburg und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

81 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (81)

Gesetzestext (81 Artikel)

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Mattersburg und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

Burgenland

27.12.2021

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

Oberösterreich

09.01.2020

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Thörl

[organ]

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Thörl

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 119/1981

Inkrafttretensdatum

22.12.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1981 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Thörl

Stammfassung: LGBl. Nr. 119/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

Energieeffizienzgesetz, Tiroler

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG)

StF: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Änderung

BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

BGBl. I Nr. 40/2002 (NR: GP XXI RV 944 AB 985 S. 91. BR: 6568 AB 6570 S. 684.)

BGBl. I Nr. 138/2003 (NR: GP XXII RV 311 AB 340 S. 41. BR: 6925 AB 6950 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31991L0440, 32001L0012, 31995L0018, 32001L0013, 32001L0014]

BGBl. I Nr. 90/2005 (NR: GP XXII IA 613/A AB 1013 S. 116. BR: AB 7357 S. 724.)

BGBl. I Nr. 89/2006 (NR: GP XXII RV 1409 AB 1467 S. 150. BR: 7535 AB 7550 S. 735.)

BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Anmerkung

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wurde in Artikel 70 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, kundgemacht.

Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2001 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 70/2001). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Budgetbegleitgesetz 2001 – BGBl. I Nr. 142/2000, Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002 (BGBl. I Nr. 70/2001), 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009 (BGBl. I Nr. 147/2009), Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010), Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 32/2018), Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK (BGBl. I Nr. 59/2018), Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG (BGBl. I Nr. 100/2018)

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR30001537

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Thörl

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Mattersburg und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

(1) Die Gemeinden

(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2014, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.

(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Mattersburg“ und hat seinen Sitz in Mattersburg.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt

(2) Dieses Landesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an andere, insbesondere landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für den beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und die regelmäßige Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und nicht schädlichen Lebewesen sowie der Umwelt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den beruflichen Einsatz und die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, soweit diese auf Flächen oder zu Zwecken, auf die das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 gemäß dessen § 1 Abs 3 keine Anwendung findet, eingesetzt werden.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Thörl

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Thörl werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.

(2) Zuständigkeiten des Bundes bleiben unberührt.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Mattersburg und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(3) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

(4) Die Zuständigkeit der Behörden erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes beziehen.

(5) Rechtsakte, die auf Grund der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind unmittelbar anwendbar.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten sind verpflichtet, regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen beruflich eingesetzten Pflanzenschutzgeräte entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen.

(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte gemäß § 3 Abs 1 dürfen ab 27. November 2016 nur eingesetzt werden, wenn

(3) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten, die gemäß § 3 Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind, sind verpflichtet, diese regelmäßig fachgerecht zu warten und insbesondere deren Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 2. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Pflanzenschutzstelle im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Landesgesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Verwaltungsbehörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes. Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 einschließlich der Pflanzenschutzstelle gemäß Abs. 1 und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Oberösterreich.

(3) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Überprüfungspflichtig sind bereits in Gebrauch befindliche beruflich eingesetzte Pflanzenschutzgeräte gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind überprüfungspflichtig

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Bereich der Energieeffizienz und hinsichtlich des Anteils der genutzten Energie aus erneuerbaren Quellen eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Die Behörde hat

(2) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben

(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten

(4) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625 erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.

(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 und 4 die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.

(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schädlinge, die nicht unionsrechtlichen Regelungen unterliegen und

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Ein überprüfungspflichtiges Pflanzenschutzgerät gemäß § 3 Abs 1, das bei einer Überprüfung gemäß § 6 ein positives Prüfergebnis erzielt hat, gilt vorbehaltlich Abs 3 für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Überprüfung als funktionstüchtig (Überprüfungsintervall).

(2) Wird eine weitere Überprüfung innerhalb von vier Monaten vor dem Ende des laufenden Überprüfungsintervalls durchgeführt, beginnt das nächste Überprüfungsintervall abweichend von Abs 1 erst mit dem Ende des laufenden Überprüfungsintervalls.

(3) Werden innerhalb eines laufenden Überprüfungsintervalls Umstände ersichtlich, die die volle Funktionstüchtigkeit des Pflanzenschutzgerätes nach den Anforderungen gemäß § 5 Abs 1 in Frage stellen, kann die Landesregierung eine neuerliche Überprüfung und die Behebung der dabei festgestellten Mängel innerhalb angemessen festzusetzender Fristen anordnen. Wird die neuerliche Überprüfung durchgeführt und werden die allenfalls dabei festgestellten Mängel behoben, beginnt mit dem Tag der neuerlichen Überprüfung ein neues Überprüfungsintervall. Wird die neuerliche Überprüfung nicht fristgerecht durchgeführt oder werden die dabei festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben, ist der für das laufende Überprüfungsintervall ausgefertigte Prüfbericht und die auf dem Pflanzenschutzgerät angebrachte Prüfplakette für ungültig zu erklären, die Ausfertigung oder Ersatzausfertigung des Prüfberichts einzuziehen und die Prüfplakette von dem Pflanzenschutzgerät zu entfernen. Dies gilt auch, wenn bei der neuerlichen Überprüfung unbehebbare Mängel festgestellt werden. Die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person hat Parteistellung in diesem Verfahren.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs- Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 2 Z 5) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (z. B. Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.

(2) Zur Bewertung wirtschaftlich und technisch umsetzbarer Energieeffizienzlösungen führen Träger öffentlicher Einrichtungen erforderlichenfalls eine Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie (EU) 2023/1791 durch, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, fördern und gegebenenfalls, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen und sie öffentlich zugänglich machen und dabei den gesamten Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigen und die Auswirkungen auf die Energiearmut angehen.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte einen Bericht zu erstellen, wie der Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle bei regionalen und lokalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit regionalen Energiesystemen berücksichtigt wird. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.

(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinn des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, durch die die Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

(3) Die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Die Überprüfung der überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 oder gemäß den auf das zu überprüfende Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren ÖNORMEN gemäß Anlage 2 zu erfolgen.

(2) Für die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.

(3) Der Ort, an dem die Überprüfung stattfindet, muss jedenfalls den in Teil I Punkt 3 der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 festgelegten Anforderungen an den Kontrollplatz entsprechen.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, den gesamten Endenergieverbrauch aller von diesen genutzten Gebäuden und Verbrauchssektoren bezogen auf das Basisjahr 2021 ab dem Jahr 2025 in Summe um mindestens 0,4 v.H. und in den darauffolgenden Jahren jährlich um mindestens 1,9 v.H. zu reduzieren.

(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen. Sofern für das Basisjahr 2021 noch keine Messdaten vorliegen, können Schätzwerte herangezogen werden; beginnend mit dem Jahr 2025 hat die Datenerhebung auf Basis von Messwerten zu erfolgen. Für den Zeitraum bis zum 11. Oktober 2027 kann der Schätzwert vollständig an den tatsächlichen erhobenen Endenergieverbrauch angepasst werden (Ausgangsbasis). Zur Datenerhebung auf Basis von Messwerten sowie für die Festlegung der Ausgangsbasis gilt dieselbe Methode und Datenstruktur. Die Ermittlung der Ausgangsbasis sowie die Datenerhebung auf Basis von Messwerten ist auch von jenen Gemeinden vorzunehmen, für die die Verpflichtung nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt (§ 22 Abs. 2) wirksam wird.

(3) Die Einsparung des gesamten Endenergieverbrauchs nach Abs. 1 kann insbesondere durch eine Renovierung von Gebäuden, den Austausch alter oder ineffizienter Heizungsanlagen sowie durch intelligente Steuerungen erfolgen, jeweils unter Berücksichtigung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen und der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile.

(4) Zum Nachweis der Einsparung des Endenergieverbrauchs können Träger öffentlicher Einrichtungen einschlägige IT-unterstützte Anwendungen, Rechnungen von Energielieferanten oder Auszüge aus der Energiebuchhaltung heranziehen. Änderungen im Anlagenbestand, die zu einem höheren oder niedrigeren Endenergieverbrauch führen sind zu beschreiben und ihre Auswirkungen auf den Endenergieverbrauch nachvollziehbar zu dokumentieren.

(5) Der Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen oder die Nutzung von Solarenergie zur Warmwasseraufbereitung oder zur Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes zählen nicht als Reduktion des Endenergieverbrauchs im Sinn des Abs. 1. Bei der Energieversorgung eines Gebäudes über eine Wärmepumpe wird nur der für den Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Strom angerechnet, die Umgebungswärme (Umweltwärme) bleibt unberücksichtigt.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 5. Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 können Gebühren für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Landesgesetzes eingehoben werden, die von der Landesregierung durch Verordnung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes festgestellt werden.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Zur Bescheinigung der Überprüfung eines überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgerätes hat die autorisierte Werkstätte einen Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und bei einem positiven Prüfergebnis eine datierte Prüfplakette gemäß Abs 5 auf dem Pflanzenschutzgerät anzubringen. Die eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte. Die Ausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Der Prüfbericht hat als Rechtsgrundlage diese Verordnung und einen Hinweis auf Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG anzuführen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten

(3) Die Prüfplakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und auf der typischen Oberfläche von Pflanzenschutzgeräten gut haftenden Folie im Format DIN A7 (74 mm x 105 mm) bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich macht und die unverwischbare Eintragungen zulässt. Sie ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 auszuführen und muss die Möglichkeit für die folgenden Angaben vorsehen

Die auf dem Muster der Prüfplakette in Anlage 3 angeführten Jahreszahlen gemäß Z 2 können bei jeder Neuanfertigung von Prüfplaketten im erforderlichen Umfang aktualisiert werden.

(4) Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 dürfen ausschließlich im Auftrag der Landesregierung hergestellt und vom Hersteller nur an diese ausgehändigt werden. Die Landesregierung hat ein Register zu führen, das es ermöglicht, die fortlaufenden Nummern der Prüfplaketten festzustellen, die einer gegebenen autorisierten Werkstätte übergeben wurden, sowie ein Register, das es ermöglicht, die autorisierte Werkstätte festzustellen, der eine Prüfplakette mit einer gegebenen fortlaufenden Nummer übergeben wurde. Die Weitergabe von Prüfplaketten durch eine autorisierte Werkstätte ist außer in den in Abs 9 und in § 13 Abs 3 letzter Satz angeführten Fällen unzulässig. Unbrauchbar gewordene Prüfplaketten, zB durch unrichtige Datierung, sind von der autorisierten Werkstätte zu vernichten. Die autorisierte Werkstätte hat Aufzeichnungen über die Verwendung der ihr übergebenen Prüfplaketten zu führen. Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

(5) Bei einem positiven Prüfergebnis hat die autorisierte Werkstätte eine datierte Prüfplakette, auf der die Maschinennummer des überprüften Pflanzenschutzgerätes, das Monat und Jahr des Endes des mit der Überprüfung beginnenden Überprüfungsintervalls gemäß § 4 und die Registernummer der autorisierten Werkstätte unverwischbar und gut lesbar eingetragen oder durch Lochung kenntlich gemacht sind, an deutlich sichtbarer Stelle auf dem Pflanzenschutzgerät so anzubringen, dass ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich ist.

(6) Die Prüfplakette wird ungültig

(7) Auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person hat die autorisierte Werkstätte gegen Kostenersatz einen Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit der ursprünglichen Ausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren. Hat eine ehemals autorisierte Werkstätte die ursprüngliche Ausfertigung des Prüfberichts gemäß § 8 Abs 7 der Landesregierung übergeben, sind die voranstehenden Aufgaben der autorisierten Werkstätte von der Landesregierung wahrzunehmen.

(8) Die Erneuerung einer innerhalb des Überprüfungsintervalls gemäß Abs 6 Z 2 ungültig gewordenen Prüfplakette kann auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person gegen Kostenersatz von jeder autorisierten Werkstätte auf der Grundlage der ursprünglichen Ausfertigung oder einer Ersatzausfertigung des Prüfberichts vorgenommen werden. In diesem Fall hat die die Erneuerung vornehmende autorisierte Werkstätte einen die fortlaufende Nummer der neu angebrachten Prüfplakette ausweisenden Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung des Prüfberichts ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin oder der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der die Erneuerung vornehmenden autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit dem Original oder einer Ablichtung der ursprünglichen Ausfertigung oder der Ersatzausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren.

(9) Eine gemäß Abs 8 erneuerte Prüfplakette kann der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person zur eigenständigen Anbringung auf dem Pflanzenschutzgerät übergeben werden, wenn

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, Prüfberichte und auf Pflanzenschutzgeräten angebrachte Prüfplaketten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgefertigt, erstellt, datiert oder angebracht wurden, für ungültig zu erklären und die Ausfertigungen und Ersatzausfertigungen der für ungültig erklärten Prüfberichte einzuziehen sowie die für ungültig erklärten Prüfplaketten von den Pflanzenschutzgeräten entfernen zu lassen. Die betroffene autorisierte Werkstätte und die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person haben Parteistellung in diesem Verfahren.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben in Summe jährlich mindestens 3 v.H. der Gesamtnutzfläche der in ihrem Eigentum stehenden konditionierten Gebäude zu renovieren, sodass diese den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes erreichen. Die Quote von mindestens 3 v.H. wird berechnet nach jenen Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die am 1. Jänner 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind. Zu diesem Zweck ist für den Stichtag 1. Jänner 2024 die Gesamtnutzfläche jener konditionierten Gebäude zu erheben, die zu renovieren ist (Ausgangsbasis). Abweichend vom ersten Satz beträgt die Quote für das Jahr 2025 mindestens 0,7 v.H. der Ausgangsbasis.

(2) Nutzen Träger öffentlicher Einrichtungen Gebäude, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, so nehmen sie mit dem Eigentümer – insbesondere, wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt – Verhandlungen mit dem Ziel auf, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude wird, sofern dies technisch, wirtschaftlich oder funktional durchführbar ist.

(3) Werden in einem Jahr mehr als 3 v.H. der Gesamtfläche der im Abs. 1 angeführten Gebäude renoviert, so wird der hierdurch erzielte Überschuss bis zum 31. Dezember 2026 auf die jährliche Renovierungsrate der folgenden drei Jahre und ab dem 1. Jänner 2027 auf die folgenden zwei Jahre angerechnet.

(4) Träger öffentlicher Einrichtungen können den Ersatz von abgerissenen Gebäuden durch neue Gebäude auf die Renovierungsverpflichtung anrechnen, wenn der Ersatz

(5) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 1 durch Verordnung weniger strenge Anforderungen festlegen für

(6) Von der Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind

(7) Träger öffentlicher Einrichtungen stellen die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen

(8) Träger öffentlicher Einrichtungen haben bis zum 1. Jänner 2033 für die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude für die Einrichtung der Vorverkabelung von mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu sorgen.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 6. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Wer gegen

(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, unabhängig davon wem diese gehören, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrags anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Urkunden und auf einem Pflanzenschutzgerät angebrachte Plaketten, mit denen auf Grund von Rechtsvorschriften

(2) Bei Verwendung eines gemäß Abs 1 als funktionstüchtig bescheinigten Pflanzenschutzgerätes im Land Salzburg hat der Verwender bzw die Verwenderin die Urkunde mit sich zu führen oder zumindest in solcher Nähe zu dem Ort seines bzw ihres Tätigwerdens zu verwahren, dass sie auf Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde oder von Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 kurzfristig vorgelegt werden kann. Sind die Urkunde oder die Plakette nicht in deutscher Sprache verfasst, gilt dies auch für deren beglaubigte Übersetzungen.

(3) § 4 Abs 3 ist auf gemäß Abs 1 als funktionstüchtig bescheinigte Pflanzenschutzgeräte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ungültigerklärung des Prüfberichts und der Prüfplakette, der Einziehung der Ausfertigung und der Ersatzausfertigung des Prüfberichts und der Entfernung der Prüfplakette das Verbot des Einsatzes des Pflanzenschutzgerätes im Land Salzburg tritt.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben für alle konditionierten öffentlichen Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, ein Inventar zu erstellen, das Angaben zu folgenden Parametern zu enthalten hat (Gebäudeinventar)

(2) Träger öffentlicher Einrichtungen können für das Gebäudeinventar bestehende Datenbanken verwenden, sofern diese alle Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Das Gebäudeinventar ist unabhängig von der Eintragung des jährlichen Energieverbrauchs mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 7. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die auf Grund des § 2 Abs. 2, 4 und 5 sowie der §§ 4 bis 6 dieses Landesgesetzes und der im § 2 Abs. 1 und 4 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen erhoben worden sind, zum Zweck von Pflanzenschutzmaßnahmen und deren Kontrolle, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie zur Koordination von über Oberösterreich hinausgehenden Maßnahmen zu verarbeiten.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018 mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Die Landesregierung hat eine Werkstätte auf Antrag ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin zur Durchführung der Überprüfung aller oder bestimmter Arten der in § 3 Abs 1 angeführten überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte samt Anbringung der Prüfplakette für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Bescheid zu autorisieren, wenn die Werkstätte

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anforderungen für die Autorisierung gemäß Abs 1 Z 1 ist von dem Antragsteller bzw der Antragstellerin eine Bestätigung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg beizubringen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.

(3) Die autorisierte Werkstätte hat wesentliche Veränderungen hinsichtlich ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin, ihres sachkundigen Personals und ihrer technischen Ausstattung unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers bzw der Betreiberin der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt.

(4) Autorisierte Werkstätten unterstehen hinsichtlich der von ihnen im Land Salzburg durchgeführten Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten der Aufsicht der Landesregierung und sind an deren Weisungen gebunden. Die autorisierten Werkstätten sowie die Verfügungsberechtigten, die den autorisierten Werkstätten Örtlichkeiten zur Durchführung der Überprüfungen zur Verfügung stellen, haben Organen der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 das Betreten der Grundstücke und Bauten, auf bzw in denen mit der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Zusammenhang stehende Tätigkeiten vorgenommen werden, zu gestatten, die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die mit der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu gewähren und auf Ersuchen Ablichtungen dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber autorisierten Werkstätten an Orten außerhalb des Landes Salzburg, die nicht telefonisch oder schriftlich erfolgen können, sind im Amts- und Rechtshilfeweg vorzunehmen, sofern die für diese Orte sachlich und räumlich zuständigen Behörden nicht der Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle zustimmen.

(5) Die autorisierten Werkstätten haben der Landesregierung für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die durchgeführten Überprüfungen zu berichten. Dieser Bericht hat, gegliedert nach Gerätearten, Name und Anschrift der über die überprüften Pflanzenschutzgeräte verfügungsberechtigten Personen sowie zu jeder Person das Datum der Überprüfung und deren Ergebnis zu enthalten. Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten an die Behörden gemäß § 14 Abs. 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und die von diesen zur Durchführung der Überwachung herangezogenen Stellen, Einrichtungen und Organe gemäß § 14 Abs. 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 weiterzugeben.

(6) Die Autorisierung der Werkstätte ist von der Landesregierung einzuschränken oder zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel, insbesondere auch eine nachhaltige Verweigerung der Kooperation bei der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs 4, trotz Aufforderung binnen angemessen festzusetzender Frist nicht behoben werden.

(7) Nach Erlöschen der Autorisierung der Werkstätte durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Autorisierung sind die nicht verbrauchten Prüfplaketten ohne Kostenrückerstattung und die Prüfberichte gemäß § 6 Abs 2 und die Ersatzprüfberichte gemäß § 6 Abs 7 und Abs 8, die noch aufzubewahren sind, der Landesregierung zu übergeben. Die übergebenen Prüfberichte und Ersatzprüfberichte sind von der Landesregierung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.

(8) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Register der für das Land Salzburg autorisierten Werkstätten zu veröffentlichen.

(9) Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg gilt als autorisierte Werkstätte; sie unterliegt nicht den Abs 1 bis 4, 6 und 7.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Wurde zur Renovierung des Gebäudebestandes der alternative Ansatz nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gewählt, so sind die betroffenen Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, jährlich Energieeinsparungen zu erzielen, die betragsmäßig mindestens jener in § 6 Abs. 1 entsprechen.

(2) Als mögliche Maßnahmen des alternativen Ansatzes, die geeignet sind, den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes zu verringern, zählen insbesondere

(3) Träger öffentlicher Einrichtungen haben einen Renovierungspass für jene in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude zu erstellen, die mindestens 3 v.H. der Gesamtfläche ihrer konditionierten Gebäude ausmachen. Dieser Renovierungspass ist mit der Maßgabe zu erstellen, dass der Umbau des Gebäudes zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein muss.

(4) Anhand der Erstellung des Energieausweises als Grundlage für die Renovierungspässe ist für das Gebäude, das zu einem Niedrigstenergiegebäude umgewandelt wird, ein Einsparungswert des Energieverbrauchs bei Setzung von Maßnahmen nach § 6 vor und nach der Renovierung zu ermitteln und in das Gebäudeinventar (§ 8) einzutragen.

(5) Der alternative Ansatz endet mit 31. Dezember 2030. Ab dem 1. Jänner 2031 wird der alternative Ansatz von der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 abgelöst. Für Gebäude für die der alternative Ansatz gewählt wurde, ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 vorzunehmen.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 8. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Einrichtungen, die in anderen Bundesländern zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG befugt sind, können auf Antrag ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin von der Landesregierung mit Bescheid für alle oder bestimmte Arten der Pflanzenschutzgeräte, auf die sich ihre Befugnis erstreckt, und für den Zeitraum, für den ihnen diese Befugnis erteilt wurde, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren, als Werkstätte für das Land Salzburg autorisiert werden. § 8 Abs 1 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Zum Nachweis ihrer Befugnis in dem anderen Bundesland hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin den Bescheid oder sonstigen Rechtsakt, auf dem die Befugnis beruht, vorzulegen. Auf Aufforderung der Behörde ist der Antragsteller bzw die Antragstellerin verpflichtet, über das Vorliegen der von der Behörde bezeichneten fachlichen Anforderungen für die Autorisierung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 eine Bestätigung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg beizubringen.

(3) Gemäß Abs 1 autorisierte Werkstätten haben jede Änderung ihrer Befugnis und deren Einschränkung oder Ende unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(4) Die Autorisierung gemäß Abs 1 autorisierter Werkstätten ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn die Befugnis in dem anderen Bundesland eingeschränkt oder beendet wird oder wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel, insbesondere auch eine nachhaltige Verweigerung der Kooperation bei der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8 Abs 4, trotz Aufforderung binnen angemessen festzusetzender Frist nicht behoben werden.

(5) § 8 Abs 4, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Träger öffentlicher Einrichtungen erwerben neue Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge für Gebäude nur ab, wenn diese zumindest das Niveau eines Niedrigstenergiegebäudes bzw. ab dem 1. Jänner 2028 zumindest das Niveau eines Nullemissionsgebäudes erreichen, ausgenommen der Erwerb oder die Anmietung des Gebäudes dient

(2) Träger öffentlicher Einrichtungen nutzen ein neues Gebäude, dass sich nicht in ihrem Eigentum befindet, möglichst nur dann, wenn es sich bei diesem Gebäude um ein Nullemissionsgebäude handelt.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 9. (1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.

(2) Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.

Landesrecht Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, frühestens jedoch am 14. Dezember 2019.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG 2002, LGBl. Nr. 67/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Die in dieser Verordnung und in ihren Anlagen enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat die Anwendung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle nach den Vorgaben des § 4 zu überwachen.

(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor dem erstmaligen Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.

(3) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 4 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 umfassten Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtfläche mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob Träger öffentlicher Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben.

(4) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Träger öffentlicher Einrichtungen, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach § 8 Abs. 1 für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben sowie die nach § 8 Abs. 3 erstellten Renovierungspässe vorzulegen.

(5) Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Abs. 1 bis 4 einen Dienstleister beauftragen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung geltender Meldepflichten und vorhandener Datensätze durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, zum Datenformat und zur Datenübertragung erlassen.

(6) Kommt die Landesregierung im Zug der Überwachung nach Abs. 1 bis 4 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 nicht in Summe erreicht worden ist, die öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nach § 6 nicht in Summe erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 nicht erfüllt worden sind, so hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 10. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr 178/2002, (EG) Nr 882/2004 und (EG) Nr 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG, ABl Nr L 189 vom 27. Juni 2014.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung kann eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage der von Trägern öffentlicher Einrichtungen nach § 10 Abs. 2, 3 und 4 zu erfassenden Daten zur Verfügung stellen. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieverbrauchsdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung eines Dienstleisters bedienen.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Methoden der Energieverbrauchsmessung, die Veröffentlichung der Daten und den Datendownload näher zu regeln. Zur standardisierten Erfassung der Energieverbrauchsdaten kann die Landesregierung mit Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen zur Vornahme der Erhebung und Eingabe neuer Gebäude, des Verkaufs und des Abrisses von Gebäuden sowie von Änderungen im Anlagenbestand festlegen. Änderungen und Renovierungen im Gebäudebestand sind nur dann zu erfassen, wenn sie sich auf den Endenergieverbrauch auswirken.

(3) Zum Nachweis der Einsparung des Endenergieverbrauchs können Träger öffentlicher Einrichtungen einschlägige Softwarelösungen, Rechnungen von Energielieferanten oder Auszüge aus der Energiebuchhaltung verwenden. Träger öffentlicher Einrichtungen haben bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Verbrauchsdaten des vergangenen Jahres, die erzielte Energieeinsparung durch alternative Maßnahmen sowie die jährlich renovierte Fläche konditionierter Gebäude in der Energieverbrauchsdatenbank einzugeben. Die Landesregierung hat die Energieverbrauchsdaten nach Plausibilisierung in aggregierter Form an den Bund für das Berichtswesen an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/414/A durchgeführt worden.

(2) Die Novelle LGBl Nr 110/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/588/A notifiziert.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Das Land Tirol und die Gemeinden stellen insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 in ihren jeweiligen langfristigen Planungsinstrumenten sicher, dass spezifische Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Beschreibungen zur Erreichung der jährlichen Renovierungsquoten festgelegt werden. Bei der Ausgestaltung der Pläne und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen sind einschlägige Interessenträger zu konsultieren und negative Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen durch geeignete Maßnahmen abzumildern. Für die Durchführung der in den langfristigen Planungsinstrumenten zugrunde gelegten Energieeffizienzmaßnahmen sind entsprechende budgetäre Vorsorgen im jeweiligen Voranschlag nach den hierfür vorgesehenen einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorzusehen.

(2) Das Land Tirol hat die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 durch Beratungsangebote, technische Unterstützung, Bereitstellung von IT-gestützten Prozessen und Werkzeugen und durch Förderungen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zu unterstützen. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 12. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung

(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.

(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Landesrecht Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

(1) Diese Verordnung tritt mit 25. November 2016 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1992 über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, außer Kraft.

(3) Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten, die bis spätestens 31. März 2017 von einer Werkstätte bereits vor der Rechtskraft ihrer Autorisierung durchgeführt wurden, gelten ab der Rechtskraft der Autorisierung als Überprüfungen im Sinne dieser Verordnung, wenn die autorisierte Werkstätte bestätigt, dass die Überprüfung den Voraussetzungen des Anhanges II der Richtlinie 2009/128/EG oder den Voraussetzungen der auf das überprüfte Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren nationalen Normen zur Übernahme der in Spalte D der Anlage 2 angeführten harmonisierten europäischen Normen entsprochen hat. Überprüfungen, die nach der Prüfanleitung gemäß Anhang 1 dieser Verordnung oder nach der entsprechenden Prüfanleitung zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten nach dem Recht eines anderen Bundeslandes durchgeführt wurden, entsprechen den Voraussetzungen des Anhanges II der Richtlinie 2009/128/EG. Die Ausfertigung des Prüfberichts und die Anbringung der datierten Prüfplakette auf dem Pflanzenschutzgerät dürfen frühestens am Tag des Eintretens der Rechtskraft der Autorisierung erfolgen; die Ausfertigungen des Prüfberichts sind mit der im ersten Satz genannten Bestätigung zu versehen. Das Überprüfungsintervall gemäß § 4 Abs 1 beginnt mit dem Tag der Durchführung der Überprüfung. § 6 Abs 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die §§ 3 Abs 1, 6 Abs 3, (§) 10 und 12 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.

(5) Überprüfungen von Granulatstreugeräten und Beizgeräten, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen gemäß Abs 4 von einer in einem anderen Bundesland dazu befugten Stelle nach den Vorgaben der Prüfanleitungen zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten nach dem Recht des anderen Bundeslandes durchgeführt werden, gelten als Überprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sind auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereitgestellt werden, zu erstellen und dienen der Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz insbesondere durch

(2) Darüber hinaus haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung jedenfalls

(3) Die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 unter Einbeziehung aller relevanten regionalen und lokalen Interessensträger, Kammern und Behörden einschließlich der Betreiber lokaler Energieinfrastruktur auszuarbeiten und während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Über die Auflage der Pläne sind schriftlich in Kenntnis zu setzen

(4) Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist auf der Internetseite der Gemeinde bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist die Auflegungsfrist anzugeben und darauf hinzuweisen, dass jedermann befugt ist, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen bei der Gemeinde einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind.

(5) Die vom Gemeinderat beschlossenen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind von der Landesregierung nach Art. 25 Abs. 6 UAbs. 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu bewerten. Die Landesregierung hat die Übereinstimmung der Pläne mit den Erfordernissen des Abs. 1 und 2, den Anforderungen an Klima-, Energie- und Umweltpläne sowie auf die Vereinbarkeit mit Raumordnungsprogrammen und mit den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung zu überprüfen. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung den Gemeinden aufzutragen, Ergänzungen oder Änderungen der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen, um die Übereinstimmung der Pläne mit den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 herzustellen. Im Anschluss sind von der Gemeinde erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu setzen oder in Auftrag zu geben.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 13. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.

(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Fernwärme- und Fernkältesysteme gelten als effizient, wenn diese beim Bau oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird.

(2) Um den effizienten Verbrauch von Primärenergie sowie eine fortschreitende Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung sicherzustellen, haben Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen folgende Kriterien einzuhalten

(3) Hinsichtlich der Wärmequellen gilt beim Bau eines Fernwärme- und Fernkältesystems oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten das Fernwärme- und Fernkältesystem nur dann als effizient, wenn

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 14. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die auf Pflegegeldleistungen anwendbaren Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtwärme- oder -kälteabgabe von mehr als 5 MW, haben zu prüfen, ob sie die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllen. Die Betreiber prüfen erstmals bis zum 31. März 2029, ob mit 1. Jänner 2028 die Zielvorgaben nach § 14 Abs. 2 lit. b erfüllt wurden. Für die folgenden Etappen beginnt die Selbstbeurteilung der Einhaltung der Vorgaben jeweils mit 31. März des auf den im § 14 Abs. 2 lit. c bis f festgelegten Zeitpunkt folgenden Jahres.

(2) Wird im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, dass die Zielvorgaben nicht erfüllt werden, hat der Betreiber der Behörde einen Plan zur Genehmigung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Erfüllung der im § 14 angegebenen Zeitpunkte um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird. Der Plan hat insbesondere zu enthalten

(3) Der Betreiber hat im Plan den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die im Abs. 2 beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden, dabei dürfen die im § 14 Abs. 2 angeführten Termine um nicht mehr als fünf Jahre überschritten werden.

(4) Um die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 2 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist ein von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstelltes Projekt und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Projekts erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: Jedenfalls sind anzuschließen

(5) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(6) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(7) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 5 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.

(8) Die Behörde hat im Verfahren zur Genehmigung des Plans die Einhaltung der Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f zu prüfen und dem Betreiber des Fernwärme- und Fernkältesystems zur Sicherstellung der Einhaltung der Kriterien unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den Plan entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Der Plan ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu genehmigen, wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass bei Einhaltung der im Plan beschriebenen Maßnahmen die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllt werden.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 15. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(3) Die Leistung kann abgelehnt oder entzogen werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(4) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 3 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Entziehung der Leistung hat zu unterbleiben.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen haben zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings bis zum 30. Juni des Folgejahres Daten zum Primärenergieträgereinsatz, zum Anteil erneuerbarer Energie, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK der Landesregierung zu melden.

(2) Die Landesregierung kann vom Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 16. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt oder entzogen wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 26 Abs. 7 lit. b bis d der Richtlinie (EU) 2023/1791 bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Behörde. Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich zumutbar ist, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen

(2) In der Kosten-Nutzen-Analyse für Rechenzentren sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichen Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.

(3) Keine Modernisierung stellt der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG in Anlagen nach Abs. 1 lit. a und lit. b dar.

(4) Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sind verpflichtet, die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen, es sei denn, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers festzustellen, dass keine Verpflichtung zur Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Der Betreiber hat dem Antrag entsprechende Nachweise anzuschließen. Die Behörde kann den Betreiber auffordern, weitere Nachweise nachzureichen, wenn dies für die Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist.

(5) Keiner Bewilligung nach diesem Abschnitt bedürfen Rechenzentren, die ihre Abwärme in ein Fernwärmenetz einspeisen oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich das Rechenzentrum befindet, nutzen.

(6) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 15 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß.

(7) Die Behörde hat Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die geografische Lage der Standorte aus den nach Abs. 1 lit. a, b und c vorgelegten Kosten-Nutzen-Analysen zu sammeln und unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(8) Die Kosten-Nutzen-Analyse für die in Abs. 1 angeführten Anlagen ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb des Fernwärme- und Fernkältenetzes verantwortlichen Unternehmen durchzuführen. Diese Unternehmen haben die zur Bewertung erforderlichen Daten zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen zur Verfügung zu stellen.

(9) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 17. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Behörde nach diesem Gesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Behörde nach diesem Gesetz ist die Landesregierung hinsichtlich

(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 lit. a jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in eigenem Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 18. (1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zu übermitteln.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1.

(3) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 11 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 19. Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

Wer den Verpflichtungen nach § 15, § 16 oder § 17 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 21. Bringen die im § 1 genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 21a. Bringen die durch das BGBl. I Nr. 40/2002 begünstigten Personen bis zum 31. Dezember 2002 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2002, zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.

Landesrecht Energieeffizienzgesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Für die Gemeinden tritt die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 wie folgt in Kraft

(3) Die erste Datenmeldung nach § 11 Abs. 3 hat bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 22. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung.

Bundesrecht Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Titel, § 1 Z 2 und 3, die Überschrift zu § 10, § 11 Abs. 1 Z 1, § 12, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 4 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 17, 18 Abs. 1 und 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2002 sowie die Aufhebung des § 3 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft (Anm.: Die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH hat ihre Tätigkeit am 6.10.2004 aufgenommen.).

(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(7) § 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(8) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(10) § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 6, § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(12) Die §§ 11 Abs. 1 Z 2 und 5, 12 Abs. 2 Z 2 bis 4, 13 Abs. 1 erster Satz und der Entfall der bisherigen Z 3 des § 12 Abs. 2, der Absatzbezeichnung des bisherigen § 19 Abs. 1 und des § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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