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20001053 AT

Bildung des Standesamtsverbandes Güssing und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

42 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Güssing und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

Burgenland

30.12.2015

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Oberösterreich

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um

CELEX-Nr. 32021L1883

09.01.2020

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Riegersburg

[organ]

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Riegersburg

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 6/1981

Inkrafttretensdatum

10.02.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Riegersburg

Stammfassung: LGBl. Nr. 6/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

§6 Abs. 2

Zeugnis Gesamtprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Riegersburg

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Güssing und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

(1) Die Gemeinden

(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2014, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.

(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Güssing“ und hat seinen Sitz in Güssing.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

Auf Grund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400–6, wird verordnet

(1) Die Verordnung regelt die Fachprüfungen für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst und ist auf die nach § 5 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Anlage 1a GBDO vorgeschriebenen Fachprüfungen für die Dienstzweige 55 “Gehobener Standesbeamtendienst“ und “Gehobener Staatsbürgerschaftsdienst” (Verwendungsgruppe VI), 70 “Standesbeamtenfachdienst” und “Staatsbürgerschaftsfachdienst” (Verwendungs- gruppe V) und 84 “Mittlerer Standesbeamtendienst” und “Mittlerer Staatsbürgerschaftsdienst” (Verwendungsgruppe IV) anzuwenden.

(2) Soweit die Verordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, gelten für die in Abs. 1 angeführten Fachprüfungen die §§ 101 bis 104 GBDO sinngemäß, wobei jedoch die Zurücklegung einer Mindestdienstzeit nicht erforderlich ist.

(3) Der Prüfungswerber muss im Zeitpunkt der Prüfung österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) Ziele dieses Landesgesetzes sind,

(3) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht festgelegt.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Riegersburg

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Riegersburg werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

§6 Abs. 2

Zeugnis Teilbereichsprüfung für den Standesbeamtendienst

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Güssing und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

Die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr auszuschreiben. Der Termin, die Einreichungsfrist und der Prüfungsort sind in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten

(2) Neben den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz in Oberösterreich haben. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.

(3) Die Frist zur Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beträgt 60 Tage ab der Antragstellung.

(4) Beantragt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller fristgerecht eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.

(5) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen § 16 Abs. 4 und 5 verstößt. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall des Widerrufs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 10.

(6) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.

(7) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

§6 Abs. 2

Zeugnis Teilbereichsprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung einzurichten ist.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre) und aus ihrer Mitte ein Vorsitzender der Prüfungskommission und ein Stellvertreter des Vorsitzenden sind von der Landesregierung für die Dauer von 5 Kalenderjahren zu bestellen. Im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(3) Die Mitglieder sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Prüfungsfächer aus der Mitte der dem Amt der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten zu bestellen, die den mit den Aufgaben von Personenstandsangelegenheiten und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten betrauten Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen rechtskundige Landesbedienstete sein.

(4) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, zu bilden sind. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinem Stellvertreter und zwei Prüfungskommissären zu bestehen. Bei der Bildung der Prüfungssenate ist auf § 7 AVG Bedacht zu nehmen.

(5) Jedem Prüfungssenat ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet vor Ablauf der Bestellungsdauer, wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 3 nicht mehr zutreffen oder über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Neben den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat sich das Zuchtprogramm auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.

(2) Eine Genehmigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2, des Anhangs I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie des Anhangs II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.

(3) Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaats zugestellt wird. Der Bescheid hat eine dem Abs. 4 entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(4) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.

(5) Wird der Antrag nach Abs. 4 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.

(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Oberösterreich tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Die Durchführung des Zuchtprogramms hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Sofern die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms als genehmigt. Wird in Oberösterreich bereits rechtmäßig ein Zuchtprogramm derselben Rasse durchgeführt, hat die Behörde die Genehmigung bei Vorliegen der im Art. 12 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.

(7) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Oberösterreich rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.

(8) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Oberösterreich mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.

(9) Mit der Aussetzung oder Entziehung der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Oberösterreich durchzuführen.

(10) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Landesgesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.

(11) Parteistellung in Verfahren hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen sowie jener Zuchtverband bzw. jenes Zuchtunternehmen, der bzw. das nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 sein bzw. ihr Zuchtprogramm in Oberösterreich durchführen möchte.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Genehmigungsbedürftige, wesentliche Änderungen genehmigter Zuchtprogramme sind jedenfalls Änderungen betreffend

(2) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.

(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in Oberösterreich durchführen, haben der Behörde genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.

(4) Möchte ein nach diesem Landesgesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland durchführen, ist die Behörde davon zu unterrichten.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

Für jede Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst hat der Prüfungssenat ein Protokoll zu führen. Auf die Einsichtnahme in das Protokoll besteht kein Rechtsanspruch. Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

(1) Die Fachprüfungen nach § 1 Abs. 1 werden im Zuge einer Gesamtprüfung mit den Teilbereichen Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst abgelegt. Im Bedarfsfall kann auch eine Teilbereichsprüfung beantragt werden. Ein derartiger Bedarfsfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungswerber im jeweils anderen Teilbereich bereits eine Prüfung erfolgreich absolviert hat oder tatsächlich nur in einem Dienstzweig tätig werden soll.

(2) Als Prüfungszeugnis ist ein Formular entsprechend den Anlagen zu dieser Verordnung auszustellen. Je nachdem, ob eine Gesamtprüfung oder eine Teilbereichsprüfung positiv abgelegt wurde, ist ein Prüfungszeugnis nach den Anlagen 1 – 3 auszustellen.

(3) Abhängig von den bestandenen Prüfungsteilbereichen erfüllt die betroffene Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit der Anlage 1a GBDO die Dienstzweigerfordernisse für den Standesbeamten- und/oder Staatsbürgerschaftsdienst.

(4) Ein Prüfungswerber, der zwar zu einer Gesamtprüfung antritt, kann die Prüfung auch in nur einem Teilbereich positiv abschließen. Gegebenenfalls hat er im jeweils anderen Teilbereich nur dann die gesamte Prüfung zu wiederholen, wenn er in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 4 oder 5 in mehr als einem Gegenstand nicht bestanden hat. Dies gilt auch für die Wiederholung einer Gesamtprüfung, in denen der Prüfungswerber in beiden Teilbereichen nicht bestanden hat.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren - in Oberösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

(1) Die Gesamtprüfung besteht ebenso wie eine Teilbereichsprüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht in der - allenfalls elektronisch unterstützten - Ausarbeitung von elementaren Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) sowie der damit zusammenhängenden Ausfertigung von Urkunden. Wird die Prüfung in nur einem der in § 6 Abs. 1 genannten Teilbereiche abgelegt, sind entsprechend des angestrebten Dienstzweiges entweder Eintragungen im ZPR oder im ZSR auszuarbeiten.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst Fragen aus folgenden Gegenständen

(4) Wird die Prüfung nur im Teilbereich Standesbeamtendienst abgelegt, sind die Fragen nach Abs. 3 Z 1, 3 und 4 auf die Tätigkeit der Standesbeamten abzustellen und jene nach Abs. 3 Z 5 auf die Grundzüge des Staatsbürgerschaftsrechts zu beschränken.

(5) Wird die Prüfung nur im Teilbereich Staatsbürgerschaftsdienst abgelegt, sind die Fragen nach Abs. 3 Z 1, 3 und 4 auf die Tätigkeit der Evidenzführer abzustellen und jene nach Abs. 3 Z 6 - 11 auf die Grundzüge der darin genannten Materien zu beschränken.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat der Halterin bzw. dem Halter der dem Vatertier in Oberösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin bzw. des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin bzw. vom Vatertierhalter und von der Halterin bzw. vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihr bzw. ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.

(4) Die Halterin bzw. der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der NÖ Landesregierung abgelegten Fachprüfungen für Standesbeamte oder Staatsbürgerschaftsevidenzführer gelten als Fachprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Samen darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

1.

die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind; für Zuchtschweine gilt dies nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,

2.

a)

er reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden,

b)

er reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,

c)

er von Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,

d)

er reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. g oder Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder

e)

er Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,

3.

er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und

4.

er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.

Landesrecht Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Samen darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamerinnen bzw. Besamer) durchführen

(3) Die Besamerin bzw. der Besamer hat der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin bzw. des Tierhalters entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Oberösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Eizellen und Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

1.

a)

sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,

b)

sie von reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,

2.

sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

3.

sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.

(2) Die Embryo-Überträgerin bzw. der Embryo-Überträger hat der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(3) Der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese sind an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Als Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder - falls sie Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlandes sind - den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Strafregisterbescheinigung entfällt, wenn die Behörde selbst in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968) Einsicht nehmen kann.

(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer mit Bescheid zu untersagen.

(7) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.

(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, deren Qualifikationen nach dem Oö. BAG anerkannt werden, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), LGBl. Nr. 49/2017, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Landesgesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.

(2) Soweit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(3) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten wurde der Tierzuchtrat eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können - unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen. Die Behörde kann sich dazu auch geeigneter Dritter bedienen.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere

(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.

(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist,

(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der bzw. des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Der bzw. die Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.

(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 6 umfasst auch die Befugnis,

(8) Von Maßnahmen gemäß Abs. 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs. 7 Z 2 vorzulegen bzw. in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.

(9) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 5, 6 und 8 sowie die Befugnisse gemäß Abs. 3 bis 7 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexpertinnen bzw. Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.

(10) Werden auf Grund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/1012 oder gegen dieses Landesgesetz Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden und der bzw. dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorgeschrieben werden; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entrichten.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.

(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als zuständige Behörde kann durch Verordnung Abweichungen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorsehen.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor können die Gemeinden einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur künstlichen Besamung leisten.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Die zuständige Behörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Tierzucht sowie der Überwachung der Bestimmungen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) In Oberösterreich tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen bzw. Züchter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(3) Die in Oberösterreich tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderungszwecken oder für Zwecke der Forschung und Statistik erforderlich ist.

(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.

(5) Die nach Abs. 2 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Oberösterreich nach § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.

(2) Sind die sich aus § 8 Abs. 11, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig auf Grund des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 1 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3.

(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Landesgesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig auf Grund des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.

Landesrecht Oö. Tierzuchtgesetz 2019

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2009), LGBl. Nr. 14/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, außer Kraft.

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