TV-VO Gemeinden
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben; Aufhebung
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Schwanberg
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 4/1981
Inkrafttretensdatum
10.02.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Schwanberg
Stammfassung: LGBl. Nr. 4/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Aufwertungszahl-Verordnung 2026
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Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 412/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2011
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Wahl der Soldatenvertreter (Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 - SV-WO)
StF: BGBl. II Nr. 412/2000
Änderung
BGBl. II Nr. 126/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 44 Abs. 8 und 44a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1.
Anwendungsbereich
§ 2.
Anzahl der Soldatenvertreter
§ 3.
Ort und Zeitpunkt der Wahl
§ 4.
Wahlausschuss
§ 5.
Vorbereitung der Wahl
§ 6.
Durchführung der Wahl
§ 7.
Briefwahl
§ 8.
Wahlergebnis
§ 9.
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit
§ 10.
Abberufung
§ 11.
Sonderbestimmungen für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat
§ 12.
Schlussbestimmung
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Für jede der nachstehend angeführten Gemeinden wird jeweils ein Tourismusverband errichtet
(2) Die Tourismusverbände führen die Bezeichnungen
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. November 1996 über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben, LGBl Nr 93, wird aufgehoben.
Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Schwanberg werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 wird mit 1,000 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 551,10 Euro.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Gols, Jois, Oggau am Neusiedler See, Purbach am See und Weiden am See werden aufgelöst.
Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 2016 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 2. (1) Die Wahlberechtigten haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner zu wählen. Kann die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern nicht erreicht werden, so darf deren Anzahl im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden.
(2) Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 3. (1) Die Wahl der Soldatenvertreter hat sich auf den jeweiligen Vertretungsbereich zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu entsenden sind (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle. Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, dass eine geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
(2) Die Wahl ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von vier Wochen nach dem Einberufungstermin der Soldaten im Grundwehrdienst durchzuführen.
(3) Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den Fällen des § 2 Abs. 2 so festzusetzen, dass die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.
(4) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der achte Tag vor dem Wahltag. Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.
(5) Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und zu verlautbaren, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
§ 4. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuss zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
(2) Der Wahlausschuss ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen.
(3) Dem Wahlausschuss obliegt
(4) Der Wahlausschuss hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses verlangt.
§ 5. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle Soldaten einzutragen, die am Stichtag wahlberechtigt sind. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei der Wahlstelle und bei allfälligen Nebenwahlstellen aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuss Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.
(2) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuss einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuss in einem Wahlvorschlag zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.
(3) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.
§ 6. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
(2) Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal anwesend zu sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.
§ 7. (1) Bei der Anordnung und Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.
(2) Die Anordnung einer Briefwahl durch den Kommandanten des Truppenkörpers hat eine namentliche Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten, auf die sich diese Anordnung erstreckt. Diese Liste ist unverzüglich in den hievon betroffenen Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten der Wahlstelle kundzumachen.
(3) Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten zu übermitteln
(4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle einlangen können.
(5) In der Wählerliste ist bei den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten der Vermerk “Briefwähler” anzubringen.
(6) Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.
§ 8. (1) Nach Beendigung des Wahlvorganges hat der Wahlausschuss zunächst festzustellen
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, so sind alle ungültig. Die auf dem Postweg zu spät eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” zu versehen.
(4) Zum Soldatenvertreter ist jener Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zum ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der nach dem gewählten Soldatenvertreter die nächstniedrigere Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind mehrere Ersatzmänner zu wählen, so sind neben dem ersten Ersatzmann jene Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
(5) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle oder der von ihm bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuss durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.
(6) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit mindestens eines Mitgliedes des Wahlausschusses die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt der zum Soldatenvertreter gewählte Soldat die Wahl ab, so gilt der erste Ersatzmann als gewählt. Eine Ergänzung der Ersatzmänner findet nicht statt.
(7) Das Wahlergebnis und die Namen des Soldatenvertreters sowie dessen Ersatzmänner sind vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
§ 9. Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.
§ 10. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes sind die Bestimmungen über die Wahl der Soldatenvertreter mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettel auf “ja” oder “nein” zu lauten haben.
(2) Jener Soldatenvertreter oder Ersatzmann, über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
(3) Für die Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter oder Ersatzmann in seiner Funktion bestätigt.
§ 11. (1) Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben
(2) Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 2 WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4, § 9 und § 11 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 126/2011, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 89/1989, außer Kraft.