TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach
Niederösterreich
14.12.2017
Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Teilaufhebung des § 22 Abs 4 durch den VfGH
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Judendorf-Straßengel
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 6/1980
Inkrafttretensdatum
23.01.1980
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Judendorf-Straßengel
Stammfassung: LGBl. Nr. 6/1980
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Pflanzenschutz Sachkunde-Ausweis
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Für die Gemeinden Bildein, Eberau, Gerersdorf-Sulz, Großmürbisch, Güssing, Güttenbach, Heiligenbrunn, Heugraben, Inzenhof, Kleinmürbisch, Kukmirn, Moschendorf, Neustift bei Güssing, Rauchwart, Rohr im Burgenland, Sankt Michael im Burgenland, Strem, Tobaj und Tschanigraben wird ein Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Region Güssing“. Er hat seinen Sitz in Güssing.
(1) Eine vor 26. November 2013 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
(2) Eine im Zeitraum 26. November 2013 bis 25.November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(3) Eine ab 26. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.
(4) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab dem Ablaufdatum der davor ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
(5) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Duplikates einer Ausbildungsbescheinigung richtet sich nach jener der ursprünglich ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ in § 22 Abs. 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl Nr 16/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Judendorf-Straßengel werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
(1) Für die Gemeinden Bocksdorf, Burgauberg-Neudauberg, Hackerberg, Neuberg im Burgenland, Olbendorf, Ollersdorf im Burgenland, Stegersbach, Stinatz und Wörterberg wird ein Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach“. Er hat seinen Sitz in Stegersbach.
Ausbildungsbescheinigungen haben hinsichtlich
Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Bildein, Bocksdorf, Burgauberg-Neudauberg, Eberau, Gerersdorf-Sulz, Großmürbisch, Güssing, Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn, Kukmirn, Moschendorf, Olbendorf, Ollersdorf im Burgenland, Rauchwart, Rohr im Burgenland, Sankt Michael im Burgenland, Stegersbach, Strem, Tobaj, und Wörterberg werden aufgelöst.
(1) Der Ausbildungskurs (Grundkurs) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170–6, zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung hat mindestens 20 Stunden und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, genannten Inhalte zu umfassen.
(2) Eine Neuausstellung einer Ausbildungsbescheinigung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Diese Fortbildungsmaßnahmen dürfen nicht länger als sechs Jahre vor Antragstellung zurückliegen..
Der Regionalverband Güssing wird aufgelöst.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.