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20001047 AT

TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach

TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach

Landesrecht NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012

Niederösterreich

14.12.2017

Landesrecht Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Teilaufhebung des § 22 Abs 4 durch den VfGH

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Teilaufhebung des § 22 Abs 4 durch den VfGH

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Judendorf-Straßengel

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Judendorf-Straßengel

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 6/1980

Inkrafttretensdatum

23.01.1980

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Judendorf-Straßengel

Stammfassung: LGBl. Nr. 6/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012

Pflanzenschutz Sachkunde-Ausweis

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Judendorf-Straßengel

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach

(1) Für die Gemeinden Bildein, Eberau, Gerersdorf-Sulz, Großmürbisch, Güssing, Güttenbach, Heiligenbrunn, Heugraben, Inzenhof, Kleinmürbisch, Kukmirn, Moschendorf, Neustift bei Güssing, Rauchwart, Rohr im Burgenland, Sankt Michael im Burgenland, Strem, Tobaj und Tschanigraben wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Region Güssing“. Er hat seinen Sitz in Güssing.

Landesrecht NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012

(1) Eine vor 26. November 2013 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(2) Eine im Zeitraum 26. November 2013 bis 25.November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.

(3) Eine ab 26. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.

(4) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab dem Ablaufdatum der davor ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.

(5) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Duplikates einer Ausbildungsbescheinigung richtet sich nach jener der ursprünglich ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.

Landesrecht Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Teilaufhebung des § 22 Abs 4 durch den VfGH

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ in § 22 Abs. 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl Nr 16/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Judendorf-Straßengel

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Judendorf-Straßengel werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach

(1) Für die Gemeinden Bocksdorf, Burgauberg-Neudauberg, Hackerberg, Neuberg im Burgenland, Olbendorf, Ollersdorf im Burgenland, Stegersbach, Stinatz und Wörterberg wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Golf- und Thermenregion Stegersbach“. Er hat seinen Sitz in Stegersbach.

Landesrecht NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012

Ausbildungsbescheinigungen haben hinsichtlich

Landesrecht TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach

Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Bildein, Bocksdorf, Burgauberg-Neudauberg, Eberau, Gerersdorf-Sulz, Großmürbisch, Güssing, Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn, Kukmirn, Moschendorf, Olbendorf, Ollersdorf im Burgenland, Rauchwart, Rohr im Burgenland, Sankt Michael im Burgenland, Stegersbach, Strem, Tobaj, und Wörterberg werden aufgelöst.

Landesrecht NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012

(1) Der Ausbildungskurs (Grundkurs) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170–6, zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung hat mindestens 20 Stunden und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, genannten Inhalte zu umfassen.

(2) Eine Neuausstellung einer Ausbildungsbescheinigung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Diese Fortbildungsmaßnahmen dürfen nicht länger als sechs Jahre vor Antragstellung zurückliegen..

Landesrecht TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach

Der Regionalverband Güssing wird aufgelöst.

Landesrecht TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

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