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20001046 AT

TV-VO Region Oberwart

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht TV-VO Region Oberwart

Burgenland

29.12.2015

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

Oberösterreich

03.12.2019

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 527/3, KG 55002

Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 527/3, KG 55002

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straß

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Straß

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 5/1980

Inkrafttretensdatum

23.01.1980

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Straß

Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht Landesvoranschlag für das Jahr 2026 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

(1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2026 wird im Finanzierungsvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt

(2) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2026 wird im Ergebnisvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt

(3) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2026 wird in den Kontenklassen 0-3 des Vermögensvoranschlages mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt

(1) a) Die im Detailnachweis des Ergebnisvoranschlages vorgesehenen finanzierungswirksamen Aufwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Diese Aufwendungen dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit getätigt werden. Die im Detailnachweis des Ergebnisvoranschlages vorgesehenen finanzierungsunwirksamen Aufwendungen sind gemäß den Regelungen der VRV 2015 nach dem wirtschaftlichen Gehalt zu bewerten und zu verbuchen.

(2) Die in den Detailnachweisen angeführten budgetierten Voranschlagskonten derselben Deckungsklasse (DKL 000 bedeutet KEINE DKL) sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.

(4) a) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu der Höhe zu genehmigen, als innerhalb des gleichen Bereichsbudgets (Gruppe) Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) oder allgemein Rücklagen aufgelöst werden können.

b) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 100.000,-- Euro je Voranschlagskonto zu genehmigen, wenn im Gegenzug dazu bei budgetierten Voranschlagskonten in anderen Bereichsbudgets (Gruppen) entsprechende Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) werden können.

c) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, bei neu zu eröffnenden Voranschlagskonten Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 50.000,-- Euro im Einzelfall zu genehmigen, wenn eine Bedeckung nach lit. a oder b gegeben ist.

d) Bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages ist bei genehmigten Budgetverminderungen oder Budgeterhöhungen der zur Bedeckung von Budgeterhöhungen herangezogene Betrag ziffernmäßig festzustellen und dieser bleibt endgültig gebunden. Bei dem zum Zwecke der Bedeckung verminderten Voranschlagskonto ist nachfolgend die Genehmigung von Budgeterhöhungen nicht mehr gestattet.

e) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,-- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.

f) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.

g) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 idF LGBl. Nr. 34/2025, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,-- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,-- Euro) zu belasten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,-- Euro im Einzelfall Abstand zu nehmen, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung Abstand zu nehmen oder die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn

(1) Der Landtag gibt nach Art. 62a Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 181.475.000,-- Euro.

(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62a Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,-- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991 idF LGBl. Nr. 52/2024, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Gesamtausmaß von bis zu Euro 250 Millionen einen für das Konto Ordinario des Landes eingerichteten Überziehungsrahmen, insbesondere auch im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle des Landes entziehen, in Anspruch zu nehmen oder Barvorlagen aufzunehmen.

(4) Die Tiroler Landesregierung wird ermächtigt im Bedarfsfalle Darlehen umzuschulden sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich scheint. Die Höhe des Schuldenstandes darf nicht durch diese Transaktion verändert werden.

(5) Die Grundsätze gemäß § 2a des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), BGBl. Nr. 763/1992 idF BGBl. I Nr. 236/2021, werden sinngemäß eingehalten.

Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2026 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.

Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2026 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.

(1) Die Verwendung der bewilligten Mittelverwendungen ist nur bis zum 31. Dezember 2026 gestattet. Zahlungen für Rechnungen mit Rechnungsdatum 2026 können bis zum 15.01.2027 zu Lasten des Voranschlages 2026 geleistet werden. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2026 können mit Ausnahme von erforderlichen Buchungen im Zuge der Rechnungsabschlussarbeiten bis spätestens 31. Jänner 2027 geleistet werden.

(2) Nicht verbrauchte Mittelverwendungen können durch Genehmigung der Landesregierung der allgemeinen Haushaltsrücklage zugeführt bzw. dieser entnommen werden und sind vorrangig für den Haushaltsausgleich zu verwenden.

(3) Nicht verbrauchte, mit Gesetz zweckgebundene Mittelverwendungen und Investitionsrücklagen sind durch Genehmigung der Landesregierung einer gesonderten Haushaltsrücklage zuzuführen.

Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.

(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2026 die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.

(2) Haftungen nach Abs. 1 sind

(3) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Tirol und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf folgende errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen. Die Haftungsobergrenzen HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet

(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 102 Millionen Euro nicht übersteigen.

(5) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.

(6) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3 und 4 nicht anzurechnen.

(7) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn

(8) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.

(9) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen

(10) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.

(11) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(12) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.

(13) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.

Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 527/3, KG 55002

Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 527/3, KG 55002

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straß

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesvoranschlag für das Jahr 2026 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

Landesvoranschlag für das Jahr 2026 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

Landesrecht TV-VO Region Oberwart

(1) Für die Gemeinden Badersdorf, Bernstein, Bildein, Deutsch Schützen-Eisenberg, Eberau, Gerersdorf-Sulz, Grafenschachen, Großmürbisch, Großpetersdorf, Güssing, Güttenbach, Hannersdorf, Heiligenbrunn, Heugraben, Inzenhof, Jabing, Kemeten, Kleinmürbisch, Kohfidisch, Kukmirn, Litzelsdorf, Lockenhaus, Loipersdorf-Kitzladen, Mariasdorf, Markt Allhau, Markt Neuhodis, Mischendorf, Moschendorf, Neustift an der Lafnitz, Neustift bei Güssing, Oberdorf, Oberschützen, Oberwart, Pinkafeld, Rauchwart, Rechnitz, Riedlingsdorf, Rohr im Burgenland, Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf, Sankt Michael im Burgenland, Stadtschlaining, Strem, Tobaj, Tschanigraben, Unterkohlstätten, Unterwart, Weiden bei Rechnitz, Wiesfleck und Wolfau wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Region Oberwart“. Er hat seinen Sitz in Oberwart.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

Ziel dieses Landesgesetzes ist es, im Interesse der Nachhaltigkeit, des Klima- und Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit den Fortbestand von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil sicherzustellen.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 527/3, KG 55002

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 527/1 und 527/3, jeweils KG 55002 Bad Hofgastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straß

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Straß werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht TV-VO Region Oberwart

(1) Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Bernstein, Deutsch Schützen-Eisenberg, Grafenschachen, Großpetersdorf, Hannersdorf, Kohfidisch, Loipersdorf-Kitzladen, Mariasdorf, Markt Allhau, Markt Neuhodis, Neustift an der Lafnitz, Oberschützen, Oberwart, Pinkafeld, Rechnitz, Stadtschlaining, Unterkohlstätten, Unterwart, Wiesfleck und Wolfau werden aufgelöst.

(2) Der örtliche Tourismusverband Lockenhaus wird aufgelöst.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisations-gesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 und des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2019.

(3) Verweisungen auf das ÖSG 2012 sind in der im Abs. 2 zitierten Fassung zu verstehen.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 527/3, KG 55002

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht TV-VO Region Oberwart

(1) Der Regionalverband Oberwart-Bad Tatzmannsdorf wird aufgelöst.

(2) Der Tourismusverband Region Güssing wird aufgelöst.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil mit Standort im Land Oberösterreich, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die

(3) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines Betreibers mit Bescheid festzustellen, ob eine Ökostromanlage gemäß Abs. 1 von der Förderung gemäß Abs. 2 ausgenommen ist.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 527/3, KG 55002

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht TV-VO Region Oberwart

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Zusätzlich zu den im § 40 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006) festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet,

(2) Wenn betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen (§ 5) nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Aufgaben einem Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Landesgesetz zu übertragen, der die Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen vermag.

(3) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Vorlage der im § 53 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006 aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (§ 5 Abs. 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.

(4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppen-verantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) In den Vertragsurkunden gemäß Abs. 1 Z 2 sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen

(6) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006 erfüllt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten zehn Jahren zumindest fünfjährige praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

Zusätzlich zu den im § 4 und zu den gemäß § 54 Abs. 1 bis 4 Oö. ElWOG 2006 festgelegten Aufgaben hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß § 6 Z 1 monatlich zu entrichten.

(2) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 beim betroffenen Verteilernetzbetreiber bzw. beim Biomassebilanzgruppenverantwortlichen stellen.

(2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (§ 3) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen, soweit diese nicht in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, die erforderlichenfalls durch folgende Unterlagen zu belegen sind

(3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppen-verantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrags gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 2 abzugelten.

(4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung sowie Prognosewerte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Fahrplänen, die täglich bis 8:30 Uhr für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplan-abweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.

(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.

(6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger (Brennstoffe) laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrundeliegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs. 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Die Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs. 5 Z 7).

(2) Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82, sichergestellt, ist auf Antrag des Betreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß § 4 abgenommenen Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze auf Antrag zu vergüten.

(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 Z 5) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht.

(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.

(4) Die Vergütung ist für die Dauer von 36 Monaten auszubezahlen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 sind vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife (ohne USt.) zu entrichten

(6) Bei Kombination der im Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(7) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß § 8 Abs. 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (§ 8 Abs. 5 und 6) nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten

(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den gemäß § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen sowie den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.

(3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel zweckgebunden für Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie als Technologiefördermittel zur Ökostromerzeugung zu verwenden.

(4) Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Die Fördermittel werden aufgebracht

(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein Konto einzurichten, das ausschließlich der Förderungsabwicklung von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 mit Standort im Land Oberösterreich dient.

(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 ist von allen an das öffentliche Netz im Land Oberösterreich angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, sind von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.

(2) Der Zuschlag beträgt 5,63 % zu den im § 2 der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 345/2018, festgelegten Beträgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Zuschlag neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge (§ 11 Abs. 2) auszugleichen.

(3) Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- und Verlustentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt.

(4) Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Netzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist.

(6) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Betreibern von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(7) Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land Oberösterreich abzuführen, das die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen hat. § 14 Abs. 5 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Landesgesetz gewährten Förderungen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 13.000 Euro zu bestrafen, wer

(2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Landesgesetzes verhängt werden, fließen dem Konto gemäß § 12 Abs. 2 zu.

Landesrecht Oö. Biomasseförderungsgesetz

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bilden.

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