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20001045 AT

TV-VO Region Neusiedler See

49 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (49)

Gesetzestext (49 Artikel)

Landesrecht TV-VO Region Neusiedler See

Burgenland

29.12.2015

Landesrecht Kärntner Rettungsbeitrags-Verordnung 2026 – K-RBV 2026

Kärntner Rettungsbeitrags-Verordnung 2026 – K-RBV 2026

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

Niederösterreich

28.04.2021

Landesrecht Verordnung, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Oberösterreich

24.10.2019

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Fischbach

[organ]

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1

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Fischbach

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 94/1979

Inkrafttretensdatum

18.12.1979

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fischbach

Stammfassung: LGBl. Nr. 94/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

Land- oder forstwirtschaftlicher Grundverkehr - Antrag

Formular

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Verordnung, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Oberösterreich

24.10.2019

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Fischbach

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht TV-VO Region Neusiedler See

(1) Für die Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Donnerskirchen, Edelstal, Gattendorf, Gols, Halbturn, Jois, Kittsee, Mönchhof, Neudorf, Nickelsdorf, Oggau am Neusiedler See, Pama, Parndorf, Purbach am Neusiedler See, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Tadten, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See und Zurndorf wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Region Neusiedler See“. Er hat seinen Sitz in Neusiedl am See.

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

Staatsangehörige folgender Staaten sind gemäß § 16 NÖ GVG 2007 österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik, Republik Irland, Republik Island, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Türkei, Republik Ungarn, Republik Zypern.

Landesrecht Verordnung, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2015 (NGP 2015) und des § 1 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2017, zur Verbesserung des Zustands der in der Anlage aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

(2) Wasserberechtigte zur Wasserkraftnutzung mit Ausleitungskraftwerken in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2021 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2015 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung weitergehender Sanierungsmaßnahmen, besonders bezüglich der Abgabe von zusätzlichem Restwasser bei Wasserentnahmen und zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei Querbauwerken, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands erforderlich sind, bleibt vorbehalten.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die in der Anlage 1 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes angeführten Seen, im Folgenden als „Seen“ bezeichnet, ausgenommen den Aber- oder Wolfgangsee, den Niedertrumer See (Mattsee) und den Zeller See.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Fischbach

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Fischbach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Dem mit diesem Gesetz eingerichteten Gemeinde-Investitionsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegt im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der kommunalen Infrastruktur die Vergabe von Darlehen an Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbände zur Finanzierung von infrastrukturellen Vorhaben in den Bereichen Pflichtschulen, Kinderbildung und -betreuung, Bezirkskrankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime, Feuerwehrgerätehäuser und Tiefbau.

(2) Das durch den Fonds zu vergebende Darlehensvolumen darf 200 Millionen Euro nicht übersteigen, wobei in den Jahren 2026 und 2027 höchstens jeweils 100 Millionen Euro vergeben werden können.

(3) Die Landesregierung kann dem Fonds mit Verordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn dies insbesondere wegen des sachlichen Zusammenhangs mit seinen Aufgaben nach Abs. 1 im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt. Das Land Tirol hat dem Fonds die mit der Besorgung dieser Aufgaben unmittelbar verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.

(4) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck.

(5) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

Grundverkehrsbehördliche Feststellung

Formular

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht TV-VO Region Neusiedler See

(1) Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Donnerskirchen, Halbturn, Sankt Margarethen im Burgenland, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland und Winden am See werden aufgelöst.

(2) Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Edelstal, Gattendorf, Gols, Jois, Kittsee, Mönchhof, Neudorf, Nickelsdorf, Oggau am Neusiedler See, Pama, Purbach am Neusiedler See, Weiden am See und Zurndorf werden aufgelöst.

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

(1) Werden nicht die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) bereitgestellten Formulare verwendet, sind folgende in der Anlage enthaltenen Formblätter zu verwenden

Antrag gem. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ GVG 2007

Anlage A

Antrag gem. § 14 NÖ GVG 2007

Anlage B

Erklärung gem. § 15 Z 2 NÖ GVG 2007

Anlage C

Antrag gem. § 19 NÖ GVG 2007

Anlage D

Erklärung gem. § 26 Abs. 2 NÖ GVG 2007

Anlage E

Antrag gem. §§ 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 32 Abs. 1 NÖ GVG 2007

Anlage A für inländische Personen, Anlage D für ausländische Personen

(2) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden, die in Formularen angeführt ist, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980), durch Abfrage des Firmenbuchs (§ 34 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl Nr. 10/1991), durch Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (§ 365f Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

Landesrecht Verordnung, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Es ist ganzjährig und dauerhaft am Ausleitungsbauwerk eine Restwassermenge abzugeben, die mindestens dem niedrigsten (kleinsten) Tagesmittelabfluss des Gewässers (NQt) entspricht; falls dieser Wert höher ist als die Hälfte des mittleren Jahresniederwasserabflusses (MJNQt), reicht die Abgabe von mindestens der Hälfte von MJNQt. Von dieser Anforderung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die langfristige Einhaltung der Werte für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten auch bei Abgabe einer geringeren Restwassermenge gewährleistet ist.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

Auf den Seen ist verboten

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Der Fonds hat seine Aufgaben (§ 1) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Einhaltung des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu erfüllen.

(2) Ein Darlehen darf ausschließlich Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbänden und zudem nur gewährt werden, wenn

(3) Die vom Fonds gewährten Darlehen sind entsprechend dem bewilligten Zweck zu verwenden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens besteht nicht.

Landesrecht TV-VO Region Neusiedler See

(1) Der Regionalverband LEITHAAUEN Neusiedlersee wird aufgelöst.

(2) Der Tourismusverband Parndorf wird aufgelöst.

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

Eidesstattliche Erklärung

Formular

(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht TV-VO Region Neusiedler See

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 sowie § 2a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und § 2a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

(1) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht beträgt 150% der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

(2) Die fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.

Landesrecht Verordnung, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

(1) Für die im Folgenden angeführten Fahrzeuge oder Fahrten gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des § 2

Fahrten oder Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des § 2

Anmerkungen

Z 1a

Z 1b

Z 2

Z 3

Fahrten des Bundes-heeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrten der Bundes-polizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrten der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrten des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrten des gewässerkundlichen Dienstes, die zur Seenreinhaltung eingesetzt werden

im Einsatz

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

X

X

X

1)

Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

X

X

X

X

2)

Fahrten zur Vornahme von Arbeiten

X

X

X

X

Schleppfahrzeuge

X

X

X

2) 3)

Anmerkungen

1)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

2)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

3)

Die Ausnahmen gelten nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß Anmerkung 2) nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter und Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 1) zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

Grunderwerb durch ausländische Personen - Antrag

Formular

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 28. Juni 1977 über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Grundverkehrsbehörden, LGBl. 6800/1, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

(1) Auf dem Wallersee gelten zusätzlich zu den im § 3 festgelegten Ausnahmen die folgenden weiteren Ausnahmen von den Verboten des § 2 Z 1a, 1b und 2 für jeweils ein Fahrzeug zu den nachstehenden Zwecken im unbedingt erforderlichen Ausmaß

Zweck

zeitlicher Geltungsbereich der Ausnahme

Sicherung und Begleitung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten

mit Ruderfahrzeugen

an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr

mit Segelfahrzeugen

an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr

an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr

täglich von 10:00 bis 17:30 Uhr während einer Kalenderwoche pro Kalenderjahr

Sicherung und Begleitung bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich, wenn dafür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist

mit Ruderfahrzeugen

an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr

mit Segelfahrzeugen

an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr

an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr

(2) Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Abs 1 darf außer zum An- oder Ablegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.

(3) Die Ausnahme des Abs 1 gilt nicht für die Seekirchner Bucht und die den Naturschutzgebieten Wallersee-Bayrhamer Spitz und Wallersee-Fischtaginger Spitz vorgelagerten Wasserflächen, die südwestlich einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Grenzpunkt der Grundparzellen 969 (Seefläche) und 869/1 (Eisenbahntrasse), je KG 56317 Seewalchen, im Norden und dem nordwestlichen Grenzpunkt der Grundparzelle 647/3, KG 56315 Seewalchen-Land, zur Grundparzelle 969, KG 56317 Seewalchen, im Süden liegt.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

(2) Das Land Tirol übernimmt die Haftung für die durch den Fonds aufgenommenen Darlehen nach Abs. 1 lit. a.

(3) Die Mittel des Fonds sind möglichst zinsbringend anzulegen.

Landesrecht NÖ Grundverkehrsverordnung

Eidesstattliche Erklärung

Formular

(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.

(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit dem Fonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Fonds ihren Dienst versehen.

(4) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Bediensteten des Fonds bzw. der nach Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten zu bedienen. Der Geschäftsführer kann für die Besorgung einzelner administrativer Angelegenheiten, wie die Buchhaltung, die elektronische Datenverarbeitung und dergleichen, Dritte heranziehen.

(5) Für die Bediensteten des Fonds, die Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 lit. c und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

(6) Der Fonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Fonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat der Fonds die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Dem Kuratorium gehören an

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Landesregierung zu bestellen.

(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen; als Ersatzmitglieder für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b sind jeweils Landesbedienstete, die über besondere rechtliche oder finanzwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu bestellen.

(4) Die Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten. Bei der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt sein Ersatzmitglied den Vorsitz.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sowie sämtliche Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sowie die Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch

(7) Die Funktion eines zweiten Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes nach Abs. 1 lit. c endet, wenn durch eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 lit. c weggefallen sind.

(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn

(9) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(10) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(11) Das Amt als Mitglied des Kuratoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

(1) Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, LGBl Nr 41/1999, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 90/2000, 15/2001, 24/2004, 44/2005, 59/2006, 94/2009 und 32/2016, außer Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1 und (§) 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds, soweit diese nicht nach diesem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung von einem anderen Organ zu besorgen sind. Jedenfalls beschließt das Kuratorium über

(2) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen sind nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen und nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung (§ 13 Abs. 3) auf der Internetseite des Fonds bekannt zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für den Rechnungsabschluss.

(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass der Rechnungsabschluss spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres vom Geschäftsführer der Landesregierung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss ist vor der Beschlussfassung von einem externen Prüfer zu prüfen. Die externe Prüfung ist durch anerkannte Institutionen, insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Revisionsverband, vorzunehmen. Die Prüfung hat sich an den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Sie hat dabei insbesondere die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sowie das Interne Kontrollsystem zu umfassen und hinreichende Sicherheit darüber zu geben, ob der Rechnungsabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Prüfbericht ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen.

(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und sämtliche Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Für die Befangenheit der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025, sinngemäß.

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(9) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(10) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat nähere Bestimmungen zu enthalten über

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.

(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

(3) Für die Befangenheit des Geschäftsführers gilt § 7 Abs. 1 AVG sinngemäß.

(4) Die Landesregierung kann einen Stellvertreter des Geschäftsführers bestellen. Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Dem Geschäftsführer obliegen

(2) In der Geschäftsordnung können dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten zusätzliche Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung übertragen werden. Die Bestimmungen des § 10 über die Vertretung des Fonds und die Unterfertigung von Urkunden bleiben hievon unberührt.

(3) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten und geprüften Rechnungsabschluss dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung gemäß § 7 Abs. 3 erfolgen kann.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten.

(2) Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers.

(3) In der Geschäftsordnung kann dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten abweichend vom Abs. 2 die alleinige Unterfertigung von Urkunden übertragen werden. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden und hat diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Ansuchen um die Gewährung von Darlehen sind auf die in den Richtlinien nach § 3 vorgesehene Weise einzubringen und zu bearbeiten.

(2) Über jedes Darlehen hat der Fonds einen den Richtlinien entsprechenden Darlehensvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu enthalten

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen.

(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Richtlinien nach § 3 und der Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 10 eingehalten werden.

(2) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

(5) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Richtlinien oder die Geschäftsordnung verstoßen, aufheben.

(6) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung, den Widerruf oder die Rückabwicklung und Rückforderung der Fondsleistung, der Vertragserrichtung, der Vertragsabwicklung, der Richtlinienkontrolle, der Sicherstellung von Forderungen, der Eigentumsübertragung und des Eigentumserwerbs, der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen und zur Bestätigung der Förderungsabwicklung jeweils notwendig ist

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung, den Widerruf oder die Rückabwicklung und Rückforderung der Fondsleistung, der Vertragserrichtung, der Vertragsabwicklung, der Richtlinienkontrolle, der Sicherstellung von Forderungen, der Eigentumsübertragung und des Eigentumserwerbs, der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen, Auskunft in Steuerfragen, Bestätigung der Förderungsabwicklung oder der Ausübung der Aufsicht über den Fonds an

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der vollständigen Rückzahlung des Darlehens bzw. im Falle einer ablehnenden Entscheidung längstens sieben Jahre nach dieser zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Darlehen weiter benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Gemeinde-Investitionsfonds, Gesetz über den

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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