Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 2015-2018
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
Der Bund - vertreten durch die Bundesministerin für Familien und Jugend -, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragspartner genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen
Die an die Kärntner Gemeinden zu leistende Pauschalentschädigung beträgt pro Wahlberechtigten 5,59 Euro, mindestens jedoch 1.397 Euro pro Gemeinde.
Oberösterreich
24.10.2019
Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Wildon
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 93/1979
Inkrafttretensdatum
18.12.1979
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Wildon
Stammfassung: LGB. Nr. 93/1979
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet werden.
(2) Kinder, die über mangelnde Kenntnisse der Sprache Deutsch verfügen, sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.
(3) Der kostenlose oder ermäßigte halbtägige Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll Familien weiter entlasten.
In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Perg, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt übertragen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den im Bundesland Salzburg gelegenen Teil des Aber- oder Wolfgangsees, im Folgenden als „See“ bezeichnet.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als
Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Wildon werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Folgende Gemeinden werden nach § 14 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 zu Vorbehaltsgemeinden erklärt
Imst, Jerzens, Längenfeld, Mieming, Mötz, Silz, Sölden, St. Leonhard im Pitztal, Wenns.
Absam, Aldrans, Ampass, Axams, Baumkirchen, Birgitz, Fritzens, Fulpmes, Gnadenwald, Götzens, Gries am Brenner, Grinzens, Hall in Tirol, Hatting, Inzing, Kematen in Tirol, Kolsass, Kolsassberg, Lans, Leutasch, Mieders, Mils, Mutters, Natters, Neustift im Stubaital, Obernberg am Brenner, Oberperfuss, Patsch, Ranggen, Rinn, Rum, Schönberg im Stubaital, Seefeld in Tirol, Sellrain, Sistrans, Steinach am Brenner, Telfs, Thaur, Trins, Tulfes, Unterperfuss, Volders, Völs, Wattenberg, Wattens, Zirl.
Aurach bei Kitzbühel, Brixen im Thale, Fieberbrunn, Going am Wilden Kaiser, Hopfgarten im Brixental, Jochberg, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Oberndorf in Tirol, Reith bei Kitzbühel, Schwendt, St. Jakob im Haus, St. Johann in Tirol, St. Ulrich am Pillersee, Waidring, Westendorf.
Alpbach, Angath, Brandenberg, Brixlegg, Ebbs, Ellmau, Erl, Kirchbichl, Kramsach, Kufstein, Kundl, Langkampfen, Mariastein, Münster, Niederndorf, Niederndorferberg, Radfeld, Rattenberg, Rettenschöss, Scheffau am Wilden Kaiser, Söll, Thiersee, Walchsee, Wildschönau, Wörgl.
Fiss, Flirsch, Galtür, Ischgl, Kaunerberg, Kaunertal, Ladis, Landeck, Nauders, Pettneu am Arlberg, Pfunds, Ried im Oberinntal, See, Serfaus, St. Anton am Arlberg, Tösens, Zams.
Assling, Gaimberg, Heinfels, Innervillgraten, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Lienz, Matrei in Osttirol, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Obertilliach, Prägraten am Großvenediger, Sillian, St. Jakob im Defereggen, St. Veit im Defereggen, Thurn.
Bach, Berwang, Biberwier, Breitenwang, Ehenbichl, Ehrwald, Grän, Häselgehr, Lermoos, Nesselwängle, Reutte, Schattwald, Stanzach, Steeg, Tannheim, Zöblen.
Achenkirch, Aschau im Zillertal, Bruck am Ziller, Buch in Tirol, Eben am Achensee, Finkenberg, Fügen, Fügenberg, Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hart im Zillertal, Hippach, Jenbach, Kaltenbach, Mayrhofen, Pill, Ramsau im Zillertal, Ried im Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwaz, Schwendau, Strass im Zillertal, Terfens, Tux, Uderns, Vomp, Weer, Weerberg, Wiesing, Zell am Ziller, Zellberg.
Stadt Innsbruck.
(1) Die institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4) Die Länder sind zur Einhaltung und Kontrolle des Bildungsrahmenplans, des Moduls für 5-Jährige und des Bildungsplan-Anteils Sprache verpflichtet.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(1) Auf dem See ist verboten
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs 1 Z 1 bis 7 SchFG) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, wird – bezogen auf die von der Behörde vergebenen Konzessionen – mit 25 beschränkt.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Juli 2022, mit der Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden erklärt werden (Vorbehaltsgemeindenverordnung), LGBl. Nr. 71/2022, außer Kraft.
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
1.
Geeignete institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschließbedingungen wie öffentliche allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche elementare Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, in denen die in Artikel 2 genannten Bildungsaufgaben erfüllt werden.
2.
Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind.
3.
Kindergartenjahr
Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985.
4.
Halbtägig verpflichtender Besuch
Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden.
5.
Bildungsrahmenplan, Modul für 5-Jährige und Bildungsplan-Anteil Sprache
der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) sowie das Modul für 5-Jährige (2010) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 bis 5 ist das Setzen von Bojen verboten. Die in den Abs 2 bis 4 genannten Verbote gelten vom 15. Mai bis 15. September, die Verbote nach Abs 5 während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt.
(2) In den nachstehend umschriebenen Schutzzonen ist der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder mit mehr als 500 Watt leistenden Elektromotoren verboten
(3) Bis 80 m seewärts vor dem Bereich des Strandbades in der Gemeinde St Gilgen – das ist von der Einmündung des Oppenauerbaches in den See an der östlichen Ecke der GP 368/2, KG St Gilgen, bis zur südöstlichen Begrenzung der GP 924/11, KG St Gilgen – ist der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten, ausgenommen die auf kürzest möglichem Weg in bzw aus Richtung Süden erfolgende Ab- und Zufahrt mit Elektro- oder Ruderfahrzeugen von bzw. zu einem am Rand des Strandbades für Zwecke der gewerblichen Bootsvermietung zu errichtenden Bootssteg.
(4) Im Gemeindegebiet Strobl ist in der als Fischereischongebiet gekennzeichneten Seefläche zwischen der Einmündung des Mühlbaches beim Zirlgut und dem sogenannten Felmayrspitz vom Schilfgürtel aus in einer Ausdehnung von 150 m seewärts der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
(5) Beim Einfahren in die nachstehend beschriebene Schifffahrtsrinne haben die Betreiber von Fahrzeugen und Schwimmkörpern besondere Vorsicht walten zu lassen und eine Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h einzuhalten. Dieses Gebot gilt in einer 70 m breiten und 485 m langen rechteckigen Schifffahrtsrinne, die ungefähr in der Mitte der durch die Schwemmkegel des Zinkenbaches und des Dietlbaches gebildeten See-Enge mit einer unter 130 Grad gegen die Nordsüdrichtung verlaufenden Achse, beginnend ab der Höhe der Mündung des Dietlbaches in Südosten bis auf die Höhe der Gemeindestraße GP 187/3, KG Ried, im Nordwesten verläuft. Die südliche Begrenzungslinie der Schifffahrtsrinne nimmt ihren Anfang auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 2/1, KG Gschwand, und dem westlichen Eckpunkt der GP 279/55, KG Ried, 132 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt, und endet auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 146, KG Gschwand, und dem südlichen Eckpunkt der GP 186, KG Ried, 140 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt.
(1) Die Länder verpflichten sich, die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festzulegen.
(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Auf Antrag der Eltern sowie sonstiger mit der Obsorge betrauter Personen können auch jene Kinder ausgenommen werden, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.
(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 5 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.
(1) Die Start- und Landegassen gemäß Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.
(2) Start- und Landegassen sind
(1) Ab dem Kindergartenjahr 2016/17 sind die Länder verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, und nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind, eine zeitgerechte Einladung zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, zu übermitteln. In diesem verpflichtenden Elterngespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes, darzulegen.
(2) Die Länder sollen anlässlich des Elterngesprächs eine Empfehlung zum halbtägigen Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im vorletzten Kindergartenjahr abgeben.
Für die im Folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4
Fahrten oder Fahrzeuge
Ausnahme vom Verbot des
§ 2
§ 3
§ 4
Z 1a
Z 1b
Z 2
Z 3
Z 4
Z 5
Z 6
Z 7
Fahrten
des Bundesheeres
im Einsatz
oder in Aus-
übung des
Dienstes
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
X
1)
Fahrten
der Bundespolizei
im Einsatz
oder in Aus-
übung des
Dienstes
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
X
1)
Fahrten
der Feuerwehr
im Einsatz
oder in Aus-
übung des
Dienstes
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
X
1)
Fahrten
des Rett-
ungsdienstes
im Einsatz
oder in Aus-
übung des
Dienstes
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
X
1)
Fahrten
des gewässerkund-
lichen
Dienstes
im Einsatz
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
1)
Fahrten zur
Seenreinhaltung
X
X
X
X
X
X
X
X
Fahrten bei Veranstalt-
ungen, deren Proben und
Übungen im Veranstal-
tungsbereich
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2)
Fahrten zur Vornahme
von Arbeiten
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2)
Fahrzeuge, die Sportruderboote, Segelboote oder Windsurfer bei Übungs-, Trainings- und Veranstaltungsfahrten begleiten
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2)
3)
Fahrzeuge der gewerbebe-
hördlich berechtigten Bootsbauer (Boots-
bau uneingeschränkt) mit dem Standort
in einer Gemeinde am See
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2)
Fahrzeuge im Rahmen der
gewerblichen Ausübung
eines Fischereirechts
X
X
X
X
4)
Fahrzeuge zur Ausübung
des gewerbsmäßigen Fährverkehrs
X
X
5)
Schleppfahrzeuge
X
X
6)
Fahrzeuge zur gewerbsmäß-
igen Ausübung der Schiff-
fahrt
X
X
Unterrichts- und behördliche
Prüfungsfahrten im Rahmen
der Tätigkeit einer bewill-
igten Schiffsführerschule in
den Gemeinden St Gilgen,
Strobl und St Wolfgang zur
Ausbildung von Motorboot-
führern
X
7)
Fahrten zur behördlichen
Überprüfung der Fahrtaug-
lichkeit von Fahrzeugen
X
X
X
8)
Fahrgastschiffe mit mehr als
20 zugelassenen Fahrgast-
plätzen im Linienverkehr
oder im Gelegenheitsverkehr
X
Fahrzeuge von Verfügungs-
berechtigten über Lan-
dungsplätze
X
9)
Anmerkungen
1)
Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
2)
Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer gesonderten Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.
3)
Die Ausnahmen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen mit Innenbord-Verbrennungsmotoren in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni und September.
4)
Diese Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge außer Sportfahrzeuge, die den weißen Ball gemäß § 61 SFVO führen.
5)
Diese Ausnahmen gelten nur für Inhaber einer vor dem 11. Juli 1990 erworbenen Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung des Fährverkehrs.
6)
Diese Ausnahmen gelten nur für jeweils ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter.
7)
Diese Ausnahme gilt nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot).
8)
Diese Ausnahmen gelten nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September.
9)
Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über einen gemäß § 6 nachgewiesenen Landungsplatz für jeweils ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs-Innenbordmotor je Landungsplatz
(1) Die Länder verpflichten sich einen kostenlosen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.
(2) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus ab dem Kindergartenjahr 2016/17 einen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, der kostenlos, zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen angeboten wird, im vorletzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
(1) Als Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz gilt
(2) Die zuständige Gemeinde hat befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen, wenn
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für den kostenlosen oder ermäßigten halbtägigen Besuch (Artikel 6) in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2015/16 auf die Länder nach den Anteilen der dann fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland
................................................................................................
2,950 %
Kärnten
................................................................................................
6,155 %
Niederösterreich
................................................................................................
18,335 %
Oberösterreich
................................................................................................
17,640 %
Salzburg
................................................................................................
6,440 %
Steiermark
................................................................................................
13,238 %
Tirol
................................................................................................
8,401 %
Vorarlberg
................................................................................................
4,894 %
Wien
................................................................................................
21,947 %
(3) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2016/17 auf die Länder nach den Anteilen der dann vier- und fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland
................................................................................................
2,983 %
Kärnten
................................................................................................
5,786 %
Niederösterreich
................................................................................................
18,433 %
Oberösterreich
................................................................................................
17,376 %
Salzburg
................................................................................................
6,392 %
Steiermark
................................................................................................
12,954 %
Tirol
................................................................................................
8,673 %
Vorarlberg
................................................................................................
4,879 %
Wien
................................................................................................
22,524 %
(4) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2017/18 auf die Länder nach den Anteilen der dann vier- und fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland
................................................................................................
2,858 %
Kärnten
................................................................................................
5,817 %
Niederösterreich
................................................................................................
18,033 %
Oberösterreich
................................................................................................
17,469 %
Salzburg
................................................................................................
6,415 %
Steiermark
................................................................................................
13,009 %
Tirol
................................................................................................
8,718 %
Vorarlberg
................................................................................................
4,830 %
Wien
................................................................................................
22,851 %
(5) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlage 4 SFVO kundzumachen.
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 9 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere
a)
Reduzierung der Gruppengröße,
b)
Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
c)
Qualifizierung des Personals,
d)
Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
e)
Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF BGBl. I Nr. 85/2014, einzuhalten.
Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 5 bewirken oder Nachweise gemäß § 6 sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 7 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die Betreuung im Sinne des Artikel 6 und die Durchführung der Elterngespräche gemäß Artikel 5 entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten, Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Sinne des Artikel 6 anfallen, sowie Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Elterngespräche im Sinne des Art. 5 anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss für die kostenlose Betreuung im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 1.000,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2015/16, maximal € 1.020,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 1.040,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
(4) Der Bundeszuschuss für die Betreuung zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 510,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 520,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
(5) Der Bundeszuschuss für das verpflichtende Elterngespräch im Sinne des Artikel 5 wird in der Höhe von maximal € 375,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und € 380,-- für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 9 und für Zwecke gemäß Artikel 8 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Bundeszuschusses soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Familien und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres vorzulegen.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben
(1) Die zur Umsetzung der Artikel 4, 5 und 6 gegebenenfalls notwendigen landesrechtlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2016 in Kraft zu setzen.
(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. September 2016 in Kraft. Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote treten mit Anbringung der diesbezüglichen Schifffahrtszeichen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Regelungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee), LGBl Nr 30/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 67/1999, LGBl Nr 13/2001 und LGBl Nr 44/2005 außer Kraft.
(3) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2017 tritt mit 10. November 2017 in Kraft.
(4) Die §§ 5 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2020 treten mit 6. August 2020 in Kraft.
(5) Die §§ 5 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Art. 7 wird im Dezember des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro und im April des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen Euro auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 10) aufgerechnet werden.
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer quantitativen Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu überprüfen.
Die Länder verpflichten sich gemeinsam mit dem Bund eine Arbeitsgruppe zu implementieren, mit dem Ziel, ab dem Kindergartenjahr 2018/19 allen 4- bis 5-jährigen Kindern den verpflichtenden und kostenlosen Besuch in einer geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtung zu ermöglichen.
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 30. November 2015 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. November 2015 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2015 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 von dem jeweiligen Land erfüllt werden. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.
(4) Artikel 8 tritt mit 31. August 2016 außer Kraft.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(1) Der Bund kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien kündigen, sofern ab diesem Zeitpunkt ein aufgabenorientierter Finanzausgleich implementiert ist.
(2) Wird vom Kündigungsrecht gemäß Abs. 1 nicht Gebrauch gemacht, tritt diese Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 10 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, am 19. November 2015 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zwischen dem Bund und den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft.