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20001042 AT

Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

73 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (73)

Gesetzestext (73 Artikel)

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Landesrecht Festsetzung des Ausgangsbetrages für das Jahr 2026 (Mindestsicherung)

Festsetzung des Ausgangsbetrages für das Jahr 2026 (Mindestsicherung)

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

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Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2000

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Koordinationskommission für Informationstechnik (KIT)

StF: BGBl. II Nr. 402/2000 idF BGBl. II Nr. 310/2002 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 wird verordnet

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Register der Einigungskommission für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten bzw. Einigungsverhandlungen und Schiedssprüche

Muster 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Ausgangsbetrages für das Jahr 2026 (Mindestsicherung)

Festsetzung des Ausgangsbetrages für das Jahr 2026 (Mindestsicherung)

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Einigungskommissionen werden am Sitze nachstehender Bezirkshauptmannschaften errichtet

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

(1) Für die Ermittlung des Betriebsabganges werden die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Einnahmen und Ausgaben im Anlagenbereich bzw Erträge und Aufwendungen abzüglich der geldunwirksamen Erträge und Aufwendungen) der im § 2 Z 2 SAGES-Gesetz 2016 genannten Krankenanstalten zugrunde gelegt. Einnahmen und Ausgaben (bzw Erträge und Aufwendungen) für Pflegebereiche, ausgenommen psychiatrische oder neurologische Pflegebereiche, sind nicht einzubeziehen.

(2) Besteht eine räumliche und funktionelle Trennung zwischen Akutbereich und psychiatrischem oder neurologischem Pflegebereich, ist der jeweilige Betriebsabgang getrennt darzustellen. Besteht keine solche Trennung, ist für die Berechnung der Pflegetage und Pflegefälle (stationäre Aufnahmen) als Kriterium die Anerkennung als Behandlungsfall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung heranzuziehen.

(3) Das Betriebsergebnis von solchen Einrichtungen, die vom Krankenanstaltenträger gemeinsam mit der Fondskrankenanstalt betrieben werden (zB Pflegeanstalten), ist für die Ermittlung des bereinigten Betriebsabgangs nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht Festsetzung des Ausgangsbetrages für das Jahr 2026 (Mindestsicherung)

Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 wird mit 1.229,89 Euro festgesetzt. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze und sonstigen Beträge sind aus der Anlage ersichtlich.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 1. Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im Folgenden Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt IV nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige) oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Register der Obereinigungskommission für die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

Muster 2

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Vor Bestellung der Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer ist ihrer gesetzlichen Interessenvertretung, oder mangels einer solchen der zuständigen Berufsvereinigung, binnen einer Frist von 2 Monaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Macht die gesetzliche Interessensvertretung oder die zuständige Berufsvereinigung innerhalb dieser Frist von ihrem Anhörungsrecht nicht Gebrauch, sind die Mitglieder (Ersatzmänner) von der Landesregierung zu berufen.

(2) Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmänner) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

(1) Als Ausgaben für Ersatzanschaffungen im Betriebsaufwand sind Ausgaben von beweglichen Gütern des Anlagevermögens zu verstehen, die der Erhaltung der Krankenanstalt dienen. Sie dienen dann der Erhaltung, wenn sie zwar eine Verbesserung in Folge des technischen Fortschritts oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neuerrichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen.

(2) Bauliche Investitionen der Krankenanstalt gelten dann als Betriebsaufwand, wenn sie zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz und nicht zur Erweiterung der Anstalt dienen. Die zeitgemäße Adaptierung der Substanz umfasst auch Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neu errichteter Abteilungen oder Institute dienen.

(3) Ausgaben für andere Investitionen als die in Abs 1 und 2 beschriebenen sind nicht in den Betriebsaufwand aufzunehmen.

Landesrecht Festsetzung des Ausgangsbetrages für das Jahr 2026 (Mindestsicherung)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten einschließlich der Koordination der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Informationstechnik) und der elektronischen Informationsübermittlung sowie bei der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes zu beraten.

(2) Auf Ersuchen eine(r)s Bundesminister(in)s kann die Kommission auch zur Beratung diese(r)s Bundesminister(in)s in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu richten, die dieses an den Vorsitzenden der Kommission bzw. an von der Kommission eingerichtete unterstützende Organe (Abschnitt IV) weiterleitet. Die Empfehlung der Kommission bzw. der unterstützenden Organe (Abschnitt IV) ist auch in diesem Fall der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu erstatten, die sie an die/den ersuchende(n) Bundesminister(in) weiterleitet.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Register der Obereinigungskommission für Kollektivverträge

Muster 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Der Vorsitzende und die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, angeführten Art vorliegen.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Zuführungen zu Rücklagen und Rückstellungen bzw Einnahmen aus der Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen sind bei der Berechnung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 3. In der Kommission sind alle Bundesministerien unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport mit jeweils einem Mitglied und für den Fall der Verhinderung mit einem Ersatzmitglied vertreten.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Register der Obereinigungskommission für Satzungen

Muster 4

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Über die Verhandlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut jedes Beschlusses festhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, die Niederschriften über Verhandlungen im Verfahren in Rechtsstreitigkeiten überdies von den Parteien und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Pensionsbeiträge von Bediensteten der Krankenanstalten sind auf der Einnahmenseite, Pensionen für Bedienstete der Krankenanstalten auf der Ausgabenseite anzusetzen.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 4. Die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport hat einen Bediensteten der Abteilung IT-Koordination des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Unterstützung der Kommission in administrativen Angelegenheiten und einen weiteren Bediensteten aus diesem Bereich als dessen Stellvertreter mit der Geschäftsführung zu betrauen. Diese Bediensteten haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zu bedienen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Register der Obereinigungskommission für Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Muster 5

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Einigungskommission wird auf Antrag einer Partei tätig. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens kann schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

(2) Die erforderlichen Amtshandlungen sind unverzüglich einzuleiten und so rasch als möglich durchzuführen.

(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Einigungskommission spätestens acht Tage vor der Sitzung mit eingeschriebenem Brief einzuberufen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es die Ladung unverzüglich an seinen Ersatzmann weiterzuleiten.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Investitionszuschüsse des SAGES, des Landes oder von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Ausgaben, die gemäß § 2 Abs 1 und 2 betriebsabgangserhöhend verrechnet wurden, sind als Einnahmen des Krankenhauses zu verrechnen. Sofern diese Einnahmen nicht im Jahr der Aktivierung der Anlagezugänge fließen, sind sie fiktiv, analog zum jeweiligen Anlagenzugang, anzusetzen.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 5. (1) Die Kommission besteht aus den beauftragten IT-Verantwortlichen der Bundesministerien, die von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit de(r)m jeweils zuständigen Bundesminister(in) für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung zum Mitglied der Kommission bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so hat die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit de(r)m zuständigen Bundesminister(in) eine Person zum Mitglied der Kommission für den Rest der Bestellungsdauer der übrigen Mitglieder der Kommission zu bestellen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes die Aufgaben des zu vertretenden Mitgliedes wahrzunehmen hat. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten während der Vertretungsdauer auch für die Ersatzmitglieder. Die Bestimmungen des § 12 (Vertraulichkeit) gelten auch außerhalb dieser Zeit.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Alle bei der Einigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind im Register einzutragen, und zwar

(2) Das Register kann in Karteiform geführt werden. Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen, in das Antragsteller und Antragsgegner einzutragen sind.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Spenden sind als Einnahmen der Krankenanstalt zu behandeln, soweit sie nicht für Erweiterungsinvestitionen zweckgewidmet wurden.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 6. Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Einigungskommission hat getrennte Kataster der

(2) Während der Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaften kann jedermann die in den Katastern abgelegten Kollektivverträge und Satzungen einsehen und auf seine Kosten Abschriften oder Auszüge anfertigen.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Zinsaufwände sind nicht als Ausgaben, Zinserträge nicht als Einnahmen anzusehen.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 7. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch

(2) Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Verhandlungen sind öffentlich.

(2) Die erste Verhandlung ist so rasch als möglich nach Einlangen des Antrages anzuberaumen. Der Vorsitzende kann einen Berichterstatter bestellen und zur Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.

(3) Der Vorsitzende hat zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu vermitteln und auf eine gütliche Beilegung durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Kommt ein Vergleich zustande, so sind den Parteien auf deren Verlangen Vergleichsausfertigungen auszuhändigen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register nach Muster 1 zu vermerken.

(4) Der Sachverhalt ist im Zuge der Verhandlung, erforderlichenfalls an Ort und Stelle zu erheben. Ist die Vernehmung von Beteiligten oder Zeugen außerhalb des Sitzes der Einigungskommission erforderlich, so können die Bezirksverwaltungsbehörden oder Gemeinden um Rechtshilfe ersucht werden.

(5) Die Entscheidung ist schriftlich, möglichst innerhalb von drei Wochen nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu erlassen. Auf Verlangen einer Partei hat die Einigungskommission die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches zu bestätigen.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

(1) Verwaltungskostenbeiträge für betriebsnotwendige zentrale Leistungen werden unter Berücksichtigung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung unter Nachweis der Berechnungsgrundlagen als Betriebsausgaben anerkannt.

(2) Unter zentralen Leistungen werden verstanden

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 8. (1) Die Kommission ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.

(2) Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich oder wird die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung von wenigstens ein Viertel der Mitglieder der Kommission verlangt, so hat der Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und zwar nach Möglichkeit so rechtzeitig, dass zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung zur Sitzung und dem Tag der außerordentlichen Sitzung 14 Tage liegen.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport abzuhalten. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich erscheint, einen anderen Ort bestimmen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Leistungen für anstaltsfremde Zwecke (nicht medizinische Lieferungen und Leistungen nach außen) sollen kostendeckend verrechnet werden. Ist dies nicht der Fall, sind Abgänge oder Überschüsse aus diesen Leistungen aus dem Betriebsergebnis auszuscheiden.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 9. (1) Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist den Mitgliedern der Kommission zugleich mit der Einladung zur Sitzung zu übermitteln.

(2) Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der zu dem Antrag geführt hat.

(3) Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Die beim Amt der Landesregierung zu errichtende Obereinigungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Nicht geldwirksame Erträge und Aufwendungen sind neben der Rücklagen- und Rückstellungsgebarung vor allem die Aufwands- und Ertragspositionen im Rahmen der Anlagenbuchhaltung (Abschreibungen, Buchwerte abgegangener Anlagen, Auflösungen, Investitionszuschüsse etc). Ebenso wie diese Positionen sind auch Pauschal- und Einzelwertberichtigungen von Forderungen bei der Abgangsermittlung auszuscheiden. Nicht auszuscheiden sind hingegen Buchungen, die der periodengerechten Ergebnisermittlung dienen, wie zB Erlös- und Aufwandabgrenzungen sowie Buchungen im Zusammenhang mit der Veränderung von Vorräten.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 10. (1) Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß § 4 (Geschäftsführung) von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport bestellte Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(2) Die Leiter (Vorsitzenden) der ständigen und nichtständigen Ausschüsse haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.

(3) Die Beiziehung von weiteren Ressortvertretern, Sachverständigen, sowie von Vertretern ausgegliederter Rechtsträger des Bundes und von Ländervertretern ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.

(4) Die Beiziehung von Personen gemäß Absatz 3 ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Für die Verfassung von Niederschriften und das Verfahren vor der Obereinigungskommission sind die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Auf der Ausgabenseite bleiben jene Beträge außer Betracht, die von der Gesundheitsplattform festgelegt werden, wenn die Krankenanstalt aus Verschulden des Rechtsträgers offenkundig in wesentlichem Ausmaß ihre Versorgungsaufgaben nicht erfüllt hat.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 11. (1) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der Stellvertreter anwesend, so hat die Kommission unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Kommission.

(2) Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (§ 9 Abs. 1) die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass alle Tagesordnungspunkte beraten werden und dass über alle Punkte der Tagesordnung ein Beschluss gefasst wird.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Alle bei der Obereinigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind in eine fortlaufende Liste einzutragen. Darüber hinaus ist über

(2) Die Register können in Karteiform geführt werden. Zu den Registern ist auch ein Namensverzeichnis zu führen.

(3) Während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung kann jedermann in die Register Einsicht nehmen und auf seine Kosten Abschriften oder Auszüge herstellen.

Landesrecht Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für die Berechnung des Betriebsabganges für das Jahr 2016 anzuwenden.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 1998 über die Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten, LGBl Nr 58/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2006, außer Kraft. Sie findet auf die Berechnung des Betriebsabganges für das Jahr 2015 weiterhin Anwendung.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 12. (1) Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der betreffenden Berufsvereinigung sowie die zur Beurteilung der im § 40 Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Der Antrag und die Beilagen sind in drei Ausfertigungen einzubringen.

(2) Der Vorsitzende hat zunächst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen versehen ist; nötigenfalls hat er der antragstellenden Partei die erforderlichen Ergänzungen aufzutragen.

(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Anberaumung einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 3 Wochen betragen muß, mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen wird, daß keine Einwendungen erhoben werden.

(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme festgesetzten Frist hat der Vorsitzende (Stellvertreter) die Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.

(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist von der Obereinigungskommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen und den Einigungskommissionen zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.

(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung beantragt wird; es ist von amtswegen einzuleiten, wenn der Obereinigungskommission bekannt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 13. (1) Die Beratungen können mittels Schallträger aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.

(2) Von dem von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 4 (Geschäftsführung) bestellten Bediensteten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er bei Bedarf ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.

(3) Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu behandeln. Es ist den Mitgliedern der Kommission und den Vorsitzenden der ständigen und nichtständigen Ausschüsse im gesamten Umfang zu übermitteln.

(4) In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (§ 14 Abs. 3) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Obereinigungskommission hat einen ihr zur Hinterlegung vorgelegten Kollektivvertrag in das Register nach Muster 3 einzutragen und jede Ausfertigung mit fortlaufender Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und gesetzlichen Interessensvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, soferne diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind, hinzuweisen.

(2) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist im Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist.

(3) Die Obereinigungskommission hat die Abänderung und Verlängerung sowie das Erlöschen eines Kollektivvertrages im Register nach Muster 3 anzumerken und auf der im Kataster für Kollektivverträge hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag durch Kündigung, so hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen. Die Obereinigungskommission hat den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehene Verpflichtung aufmerksam zu machen.

(4) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach Hinterlegung durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes sowie den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages und den Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten. Bei Verlängerung, Abänderung oder Erlöschen eines Kollektivvertrages ist sinngemäß zu verfahren.

(5) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im vorhinein zu erlegen.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 14. (1) Zu einem Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens die Hälfte für den Beschluss gestimmt haben müssen. Beschlüsse sind - abgesehen von der Regelung des Abs. 4 - mündlich zu fassen.

(2) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig, wenn sie begründet wird. Bei Gleichheit der Pro- und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Jedes Mitglied der Kommission, das bei einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das Recht, seine vom Beschluss abweichende Meinung samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden.

(4) In Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe im Interesse der Mitglieder der Kommission geboten erscheint, kann der Vorsitzende auch eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen.

(5) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung und Beschlussfassung im Umlaufweg über solche Angelegenheiten anordnen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint. Der Vorsitzende hat der Kommission - sofern dies noch nicht erfolgt ist - das Ergebnis einer solchen Abstimmung und Beschlussfassung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Im Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist allen betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(2) Jeder Beschluß über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(3) Jede rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register nach Muster 4 einzutragen und überdies dem Kataster der Satzungen einzuverleiben. Dasselbe gilt sinngemäß für jede Änderung oder die Aufhebung einer bestehenden Satzung.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 15. (1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist ausgeschlossen, wenn

(2) Wird das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt oder nicht.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei oder eine Behörde bei der Obereinigungskommission einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat die Obereinigungskommission unverzüglich die Einigungsverhandlung anzuberaumen.

(2) Die Obereinigungskommission hat zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine Vereinbarung zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder wenn eine Vereinbarung der Streitparteien über den Streitfall nicht zustande kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer Gesamtstreitigkeit kann nur gefällt werden, wenn beide Streitparteien vorher die schriftliche Erklärung (§ 228 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

(4) Die Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2, das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien sowie die Fällung eines Schiedsspruches ist im Register nach Muster 1, Spalte 7, zu vermerken. Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche sind überdies in das Register nach Muster 3 einzutragen.

(5) Ausfertigungen einer vor der Obereinigungskommission zustandegekommenen schriftlichen Vereinbarung sind über Verlangen den Streitparteien auf ihre Kosten zuzustellen.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 16. (1) Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden.

(2) Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten

(3) Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt.

(4) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen.

(5) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Im Rahmen der Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung hat die Obereinigungskommission die Befugnis, die ordnungsgemäße Ausführung der Geschäfte der Einigungskommission zu überwachen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Mängel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen sowie die zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen. Die Obereinigungskommission ist weiters befugt, die Einigungskommissionen zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten zu verhalten und sich durch Einholung von Akten und in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommissionen Einblick zu verschaffen.

(2) Zur Gewährleistung einer gleichartigen Geschäftsführung der Einigungskommissionen kann die Obereinigungskommission allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 17. (1) Für die Gestaltung der erforderlichen Berichte und Konzepte können Richtlinien festgelegt werden.

(2) Bei Vorliegen formaler und/oder inhaltlicher Mängel können die Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt werden.

(3) Der Vorsitzende der Kommission kann die Anwendung einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung für unterstützende Organe anordnen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Der Antragsteller hat gleichzeitig die Antragsgegner von der Antragstellung zu verständigen.

(2) Antragsberechtigt ist, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,

(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt, wenn diese gemäß § 215 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 übertragen wurden.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 18. Der Vorsitzende der Kommission hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat, sofern kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vorliegt, den Antragsgegner vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist jedem Streitteil eine Ausfertigung der für die Gruppe (Dienstnehmer oder Dienstgeber) erstellten Beisitzerliste (§ 230 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) mit der Aufforderung zur fristgerechten Nominierung der Beisitzer zu übermitteln.

(2) Der Lauf der im § 229 Abs. 2 und 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehenen Fristen beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Vorsitzenden der Obereinigungskommission.

Bundesrecht Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 19. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 559/1992 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile auf die Person des zu bestellenden Vorsitzenden vor, so ist diese vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zum Vorsitzenden der die Streitigkeit zu behandelnden Schlichtungsstelle zu bestellen.

(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung nicht zustande, so ist der Vorsitzende der Schlichtungsstelle auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Diese Bestellung kann nur aus dem Kreise der Berufsrichter erfolgen, die in Niederösterreich entweder gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1976, zu Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtssprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(4) Jeder Streitteil hat dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission schriftlich zwei Beisitzer namhaft zu machen. Von den beiden Beisitzern ist einer aus der für die betreffende Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer) erstellten Beisitzerliste zu entnehmen; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung die Nominierung nicht oder nicht vollständig vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission die fehlenden Beisitzer aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.

(5) Sofern die Nominierung oder Bestellung nicht auf Grund einer der Beisitzerlisten zu erfolgen hat, können zum Beisitzer alle Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger und eigenberechtigt sind.

(6) Der Nominierung ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen über die Zustimmung zur Bestellung vorzulegen. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, so ist dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der wirkung aufzutragen, daß der Vorschlag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

(7) Die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Beisitzer hat unverzüglich mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) ist jedem Streitteil bekanntzugeben.

(8) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Verpflichtung, sich aus den im § 7 Abs. 1 des AVG 1950 angeführten Gründen der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, trifft nur auf den gemäß § 26 Abs. 3 bestellten Vorsitzenden sowie auf die aus einer Beisitzerliste von den Parteien namhaft gemachten oder auf die wegen Fehlens eines Nominierungsvorschlages vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission aus einer Beisitzerliste bestellten Beisitzer zu.

(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission unverzüglich mitzuteilen; Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle davon in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat das befangene Mitglied mittels Bescheid zu entheben.

(3) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat im Falle der Befangenheit des Vorsitzenden unverzüglich einen neuen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle gemäß § 26 Abs. 3 zu bestellen. Das gleiche gilt bei Befangenheit eines wegen Fehlens eines Nominierungsvorschlages aus einer Beisitzerliste bestellten Beisitzers.

(4) Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so ist dieser vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen. § 26 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Streitteile sind von der Ersatzbestellung unverzüglich zu verständigen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kommt und der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung zu fällen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe (Abs. 1) im Wege von Verhandlungen durchzuführen. Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission nach Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle anberaumt. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.

(3) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle führt den Vorsitz in den Verhandlungen und beruft die nach der ersten Verhandlung erforderlichen weiteren Verhandlungen ein.

(4) Den Zeitpunkt der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende der Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind grundsätzlich am Sitz der Obereinigungskommission abzuhalten. Auf Grund eines einvernehmlichen Antrages beider Streitteile haben die Verhandlungen im Betrieb oder an einem Ort stattzufinden, der nach übereinstimmender Auffassung beider Streitteile nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.

(5) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Den Verhandlungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Über die Verhandlungen und Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind Niederschriften zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Entscheidung festhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind, sofern in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmann) einer Einigungskommission oder der Obereinigungskommission seines Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis bekannt wird, oder wenn es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Desgleichen ist ein Mitglied (Ersatzmann) auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, daß es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde.

(2) Werden dem Vorsitzenden einer Einigungskommission oder der Obereinigungskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmannes) rechtfertigen oder erforderlich machen, so hat er dies unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Einigungskommission Ordnungsstrafen bis zu € 14,– verhängen.

(2) Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder (Ersatzmänner) der Obereinigungskommission gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Ordnungsstrafe zu verhängen hat.

(3) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Vorsitzenden und Beisitzern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihrer Amtspflicht entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission Ordnungsstrafen bis zu € 14,– verhängen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind von Organen aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung, die der Einigungskommissionen von Organen aus dem Personalstand der Bezirksverwaltungsbehörde, an deren Sitz sie errichtet wurden, zu besorgen.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmänner der Einigungskommission, der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erhalten, wenn sie im öffentlichen Dienst stehen, Reisegebühren nach den Bestimmungen der DPL 1972, sonst haben sie Anspruch auf Gebühren wie sie Zeugen nach dem II. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 136, zukommen.

(2) Die Entschädigung für Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, wird mit € 25,44 pro Fall festgesetzt.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. März 1950, LGBl.Nr. 19, über die Standorte und Sprengel der Einigungskommissionen, ferner über die Geschäftsordnung der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/1954 ihre Wirksamkeit.

Landesrecht Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

§ 1 Z 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

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