Aufhebung von Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Aufhebung von Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart
Kärnten
20.05.2029
21.05.2026
NÖ Bestattungsformularverordnung
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Vordernberg
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 77/1982
Inkrafttretensdatum
15.12.1982
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Vordernberg
Stammfassung: LGBl. Nr. 77/1982
Änderung
LGBl. Nr. 28/2002
LGBl. Nr. 62/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Kostenbeitrag in den öffentlichen Krankenanstalten
Todesbescheinigung
Formular 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
Anm: in der Fassung LGB. Nr. 28/2002, LGBl. Nr. 62/2002
Die Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 15.10.2014, GZ: 031/5 -2014, 9.4.2015, GZ: 031/5-2014, und 9.4.2015, GZ: 031/5-2014, mit denen der Mühlbachweg zur Wohnstraße erklärt wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit und der Schutz anderer wildlebender Tiere vor einer Gefährdung durch die ganzjährig geschonte Wildart Wolf (Canis lupus).
Werden nicht die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) bereitgestellten Formulare verwendet, sind folgende in der Anlage enthaltenen Formulare zu verwenden
Die in der Anlage, welche einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellten Teile der Marktgemeinde Vordernberg werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Der von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse an den Träger der Krankenanstalt zu entrichtende Kostenbeitrag beträgt 13,42 Euro pro Pflegetag.
Obduktionsniederschrift
Formular 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Die aufgehobenen Verordnungen treten mit dem Tag, der der Verlautbarung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgt, außer Kraft.
Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz von Menschen, Hunden und anderer wildlebender Tiere, wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung, eine vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf erteilt.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anpassung des Kostenbeitrages in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2024, außer Kraft.
(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten.
(2) Als Jäger gelten der Jagdausübungsberechtigte, das Jagdschutzorgan sowie die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines.
(3) Als betroffenes Jagdgebiet gilt jenes Jagdgebiet, in welchem ein Wolf ein Verhalten gemäß Abs.1 setzt.
(1) Unbeschadet von § 69 K-JG können im Interesse der im § 1 genannten Ziele Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden.
(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben entweder Jäger des betroffenen Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann stattfinden.
(3) Im Falle der Erfolglosigkeit von Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 können Risikowölfe (§ 3 Abs.1) von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung gemäß Abs. 2 erfolgt. Die Entnahme darf in jenem Jagdgebiet erfolgen, in dem die letzte Vergrämung stattgefunden hat, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens zehn Kilometer um die letzte Vergrämung gelegen ist.
Wird eine Hybridisierung zwischen Wolf und Hund von der Behörde festgestellt, so ist eine Entnahme dieser Hybriden bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Welpen, durch einen Jäger zulässig.
Die Landesregierung hat regelmäßig zu prüfen, ob die Population des Wolfes in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt und zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung im Bundesland Kärnten ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
Die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Entnahme eines schwer verletzen oder erkrankten Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, wenn dieser schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird und offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet, sowie die Entnahme eines solchen Wolfes obliegt dem Jäger.
(1) Jede Vergrämung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter unverzüglich über die Plattform „Meldung zur Vergrämung eines Wolfes“ – Wolfsvergrämung der Kärntner Jägerschaft (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes), dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zu melden.
(2) Jede Entnahme gemäß § 4 Abs. 3, § 5 und § 7 ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten bzw. dem diensthabenden Rissbegutachter beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Wölfe binnen 48 Stunden ab Meldung (§ 8 Abs. 2) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 K-JG das Recht der Aneignung des erlegten Wolfes.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.