Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer
Inhaltsübersicht (84)
Gesetzestext (84 Artikel)
Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer
Referatseinteilung - K-RE
Oberösterreich
30.08.2019
Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau – Projekt im Bereich der GP 279/1, KG 55301 Altenmarkt
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Fürstenfeld
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 31/2007
Inkrafttretensdatum
03.05.2007
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 2007 über die Neufestlegung des Ortsbildschutzgebietes in Fürstenfeld
Stammfassung: LGBl. Nr. 31/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet
Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
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Kurztitel
Studienstandortverordnung Universität Linz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2001
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrichtung von Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Linz (Studienstandortverordnung Universität Linz)
StF: BGBl. II Nr. 397/2000
Änderung
BGBl. II Nr. 214/2001
BGBl. II Nr. 60/2002
BGBl. II Nr. 252/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet
Burgenland
31.07.2015
Innerer Dienst;
Geschäftseinteilung;
Referatseinteilung;
Regierungssitzungsdienst;
Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung;
LAD-Konferenz;
LH-Konferenz;
Personal- und Amtsorganisation;
Interne Revision einschließlich der Innenrevision nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz;
Amtsinspektion;
Korruptionsprävention und Integritätsförderung;
Datenschutz;
Koordination in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes;
Zentrales Beschwerdemanagement;
Bürgerservice;
Zivilrecht, soweit es nicht mit einer Angelegenheit verbunden ist, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Landesamtsdirektion fällt;
Verkehr mit dem Rechnungshof und dem Landesrechnungshof;
Kärntner Sammlungsgesetz;
Rechtliche Angelegenheiten der Kärntner Verwaltungsakademie;
Fachaufsicht über die Kärntner Verwaltungsakademie;
Finanzkoordination für das Aufgabengebiet der Landesamtsdirektion;
Vergabewesen, soweit es nicht mit einer Angelegenheit verbunden ist, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Landesamtsdirektion fällt;
Servicestelle für Vergabewesen;
Ombudsstelle für Vergabewesen;
Organisation der Amtsräumlichkeiten und der zugehörigen Flächen;
Beschaffung von Energie, insbesondere Strom, für Gebäude(teile), die vom Land Kärnten genutzt werden, inklusive Betrieb der PV-Anlagen und E-Ladestationen;
Amtswirtschaftsstelle;
Fuhrpark;
Koordination der fachlichen Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes;
Telekommunikation und Telematik;
Informations- und Kommunikationstechnologie, einschließlich der Digitalisierung des Amtes der Landesregierung;
Repräsentation;
Auszeichnungen und Titel;
Kärntner Landessymbolegesetz;
Informationswesen, soweit es nicht mit einer Angelegenheit verbunden ist, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Landesamtsdirektion fällt;
Landespressedienst;
Kärntner Landeszeitung;
Marketing und Medienservice;
Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, ausgenommen Bekanntgabepflichten;
Qualitätssicherung Wirkungsziele (inklusive Kennzahlen);
Forschungs- und Wissenschaftsrat Kärnten;
Richtlinien für die Inanspruchnahme und Verwendung der Erträge aus der Motorbootabgabe einschließlich der Seeuferkommission;
Landesstelle für Statistik;
Allgemeine Beziehungen zu Ländern und Regionen, einschließlich der Einrichtungen des Landes Kärnten vor Ort;
Verbindungsbüro der Kärntner Landesregierung in Brüssel;
Koordination der Angelegenheiten der europäischen Integration;
Kärntner EVTZ-Gesetz;
EU-Programmkoordination;
Fördermaßnahmen des EU-Programmes INTERREG;
Entwicklungszusammenarbeit;
Alpen-Adria Contact Point einschließlich Generalsekretariat der Alpen-Adria Allianz;
Volksgruppenbüro;
Angelegenheiten der slowenischen Volksgruppe ausgenommen kulturelle Angelegenheiten;
Angelegenheiten der Auslandsösterreicher;
Dokumentationsstelle für Zeitgeschichte;
Erinnerungs- und Gedenkkultur;
Menschenrechtsangelegenheiten, soweit sie nicht Angelegenheiten des Verfassungsdienstes sind;
Wahlen (Allgemeine Vertretungskörper; Europäisches Parlament; Bundespräsident; Bürgermeister-Direktwahlen; gesetzliche berufliche Vertretungen);
Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG, ausgenommen Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und von im Gemeinderat durchgeführten Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinden;
Wählerevidenz;
Volksabstimmungen;
Volksbegehren;
Volksbefragungen;
Registerzählungsgesetz;
Schöffenlisten;
Staatsbürgerschaft;
Personenstandsangelegenheiten und Prüfungskommission für die Fachprüfung für Standesbeamte;
Beglaubigungen in Personenstandsangelegenheiten einschließlich Ausstellung der Apostille;
Reklamationsverfahren nach dem Meldegesetz;
Fremdenrecht;
Kultusangelegenheiten;
Alle Angelegenheiten, die nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Landesamtsdirektion fallen;
Patientenanwaltschaft Kärnten;
Pflegeanwaltschaft Kärnten;
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung;
Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten;
Angelegenheiten des Verfassungsdienstes (Bundesverfassung; Landesverfassung; Landesgesetzgebung; Wiederverlautbarungen; Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG; Staatsverträge gemäß Art. 16 B-VG; Deregulierung; Geschäftsordnung der Landesregierung; Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung; Begutachtungen betreffend Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Bundes, Entwürfe für Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes, Normentwürfe im Rahmen der europäischen Integration, sonstige Normentwürfe; Notifikationen betreffend Entwürfe technischer Vorschriften im Gesetzesrang, Beihilfen im Gesetzesrang, Umsetzungsmaßnahmen im Gesetzesrang im Rahmen der europäischen Integration; Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 138, 138a, 139, 139a, 140, 142 und 143 B-VG; Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG bei Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern; Mitwirkung bei Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 144 B-VG; Mitwirkung bei Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG, soweit sie nicht eine Angelegenheit des Verfassungsdienstes sind; Verfahren vor Gerichten im Rahmen der europäischen Integration und vor internationalen Gerichten, soweit Gesetze betroffen sind; Mitwirkung in sonstigen Verfahren vor Gerichten im Rahmen der europäischen Integration und vor internationalen Gerichten; Redaktion des Landesgesetzblattes; Juristische Amtsbibliothek; Allgemeine Rechtsangelegenheiten);
Arbeitsmarktpolitik, ausgenommen Arbeitskräfteakquise aus der EU und Drittstaaten;
Arbeitnehmerförderung, ausgenommen die Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen nach dem Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz;
Arbeitsmarktförderungsprogramme;
Arbeitsstiftungen;
Pendlerförderung;
Territorialer Beschäftigungspakt;
Konsumentenschutz;
Produktsicherheit;
Vertragsschablonen nach dem Kärntner Stellenbesetzungsgesetz;
Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH;
Silicon Austria Labs GmbH;
Unternehmenszentrum Klagenfurt Gründer- und Innovationspark Besitzgesellschaft mbH;
Hochtechnologie einschließlich technologischer Einrichtungen und Zentren;
Angelegenheiten der institutionellen Forschung und Entwicklung einschließlich der Clusterstrukturen; Landesaufsicht betreffend die Gewährung von Förderungen aus dem Technologiefonds des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds für diesen Bereich, soweit es sich nicht um einzelbetriebliche Förderungen handelt;
Wissenschaftliche Institutionen, ausgenommen Fachhochschulen und andere universitäre Einrichtungen;
Digitalisierung im Rahmen der institutionellen Forschung und Entwicklung sowie technologische Zukunftsentwicklung, soweit sie nicht mit einer Angelegenheit verbunden ist, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 1 des Amtes der Landesregierung fällt;
Sportwesen;
Kärntner Sportgesetz 1997;
Koordination und Förderung des Kärntner Sports;
Olympiazentrum Kärnten inklusive Institut für Sportmedizin;
Kärntner Schischulgesetz;
Kärntner Berg- und Schiführergesetz;
Förderung alpiner Vereinigungen;
Angelegenheiten der Schisicherheit;
Pisten- und Loipengütesiegel;
Feuerwehrwesen;
Angelegenheiten des Zivilschutzes und der Sicherheit, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung fallen;
Rechtliche Angelegenheiten und Koordination der Katastrophenbekämpfung;
Landeskrisenstab;
Kärntner Nothilfswerk;
Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung fallen;
Zivildienstgesetz;
Kärntner Rettungsdienstgesetz, ausgenommen Flugrettungsdienst und bodengebundener Notarztdienst;
Rettungswesen, ausgenommen das Notarztwesen;
Digitale Einsatzkommunikation (Digitalfunk);
Lawinenwarndienst;
Flüchtlingswesen einschließlich Grundversorgung;
Integration.
als Hauptreferent im Einvernehmen mit Zweitem Landeshauptmann-Stellvertreter Martin GRUBER
Strategische Landesentwicklung;
Personalangelegenheiten (dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten, ausgenommen Landeslehrer sowie Bedienstete in den Landeskrankenanstalten und der KABEG; arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger, soweit dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist; Objektivierung; Lohn- und Gehaltsverrechnung der Landesbediensteten und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, sonstiger Personen; Reisegebühren- und Fahrtkostenzuschussberechnung; Stellenplan der Landesverwaltung; Personalcontrolling; Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz; rechtliche Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes; dienstliche Ausbildung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der Kärntner Verwaltungsakademie oder einer anderen Abteilung als der Landesamtsdirektion fällt; Behinderteneinstellungsgesetz; Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie des Leiters des Landesrechnungshofes; Ausbildungsverhältnis als Lehrling beim Land).
im Einvernehmen mit Zweitem Landeshauptmann-Stellvertreter Martin GRUBER (Hauptreferent)
Standortmarketing, soweit es nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung fällt;
Carinthian Welcome Center.
im Einvernehmen mit Landesrätin Marika LAGGER-PÖLLINGER (Hauptreferentin)
Bedarfszuweisungen.
Wohnbauförderung;
Alternativenergieförderung in Zusammenhang mit Sanierungen und Neubauten im Rahmen der Wohnbauförderung, ausgenommen Photovoltaikförderung;
Kärntner Wohnbeihilfegesetz;
Hilfe in besonderen Lebenslagen;
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten;
Bodenbeschaffung für Wohn- und Siedlungszwecke;
Wohnhaussanierung;
Wohnraumbeschaffung;
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;
Miet- und Wohnrecht;
Kärntner Sozialhilfegesetz 2021;
Familienzuschuss;
Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz;
Geschäftsstelle der Zielsteuerungskommission-Soziales;
Bestätigungen gemäß CITES;
Kärntner Chancengleichheitsgesetz, ausgenommen die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sowie Schulassistenz und Inklusion im Pflichtschulbereich sowie psychosoziale Angelegenheiten und psychosoziale Wohnangebote;
Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung;
Kärntner Heimgesetz, betreffend Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung;
Kärntner Landesetappenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention;
Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;
Sozialplanung;
Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, ausgenommen Angelegenheiten des Pflegewesens;
Landeswohnbau Kärnten (Neue Heimat, GWG, Kärntner Heimstätte);
Bundesfinanzen;
Landesfinanzen;
Finanzausgleich, soweit er nicht mit einer Angelegenheit verbunden ist, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung fällt;
Angelegenheiten des Österreichischen Stabilitätspaktes, soweit es das Land und sonstige Rechtsträger des Landes betrifft;
Regelungen zur risikoaversen Finanzgebarung des Landes und sonstiger Rechtsträger des Landes;
Auslösung des Konsultationsmechanismus;
Landesvermögen;
Landesvoranschlag;
Landesfinanzrahmen;
Landesrechnungsabschluss und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, Rechnungsabschlüsse sonstiger Rechtsträger;
Buchhaltungs- und Rechnungsdienst einschließlich der Nachprüfung für die Gebarung des Landes und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, sonstiger Rechtsträger;
Konkurrenzgebarung;
Dienstliche Fortbildung auf dem Gebiet des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes einschließlich der Nachprüfung;
Landeshaftungen;
Zustimmung zu Kreditfreigaben;
Mitwirkung bei der Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen;
Controlling, ausgenommen Personalcontrolling;
Zentrales Budget- und Finanzcontrolling einschließlich Controlling der Landesbeteiligungen;
National Control (NC) von Projekten im Rahmen von INTERREG-Förderprogrammen;
Landesabgaben;
Verfahrensrecht hinsichtlich Landesabgaben;
Überwachungsgebühren;
Landes-Kommissionsgebühren;
Landesbeteiligungen, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung fallen;
Nachtragsverteilungsmasse;
Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds;
Landesfonds, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung fallen;
Finanzaufsicht über öffentlich-rechtliche Fonds und Anstalten sowie über Landesbetriebe, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung fällt;
Unterstützung von landesgesetzlich eingerichteten Fonds bei der Aufnahme von Fremdmitteln auf Ersuchen dieser Fonds;
Rechtliche Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht mit einer Angelegenheit verbunden sind, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung fällt;
Finanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten;
Parteienförderung;
Presseförderung;
Koordination der Angelegenheiten der Transparenzdatenbank;
Angelegenheiten des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes, soweit sie Bekanntgabepflichten betreffen;
Alle finanziellen Angelegenheiten, die nicht mit Angelegenheiten verbunden sind, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung fallen;
Landesimmobilienmanagement (Wahrnehmung der Eigentümerfunktion hinsichtlich aller Liegenschaften im Eigentum des Landes Kärnten, sofern sie nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung als der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung fallen, insbesondere Bereitstellung der Liegenschaften zur Nutzung durch das Land Kärnten, Koordinationsaufgaben der Weitergabe von liegenschaftsbezogenen Rechten an Dritte (insbesondere Inbestandgabe an Dritte bzw. unentgeltliche Überlassung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, Baurechte, etc.), Koordinationsfunktion hinsichtlich der von anderen Fachabteilungen abzuschließenden Bestandverträge/Überlassungen, An- und Verkauf von Liegenschaften, Baubetreuung für sämtliche Hochbaumaßnahmen des Landes Kärnten, sofern diese nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung, insbesondere der Abteilung 9 des Amtes der Landesregierung fällt, sowie auch für Baumaßnahmen im Rahmen von landesinternen Siedlungsmaßnahmen, Immobilienverwaltung sowie Durchführung dieser Tätigkeiten auch für Dritte; Projektsteuerung für die Durchführung von Nutzerinstandhaltungen, sofern diese Nutzerinstandhaltungen nicht sog. Hausarbeiter- bzw. Hausmeistertätigkeiten darstellen; Projektsteuerung für die Beschaffung von Mobiliar im Zuge von Bauprojekten (im wesentlichen Generalsanierungen sowie Neu- und Umbauten) landesintern und für Dritte; landesinterne Beratungen für liegenschafts- und baubezogene Fragen; Energiebuchhaltung; Errichtung von Photovoltaikanlagen);
Fachliche Angelegenheiten des Bauwesens;
Sachverständigendienst in allen Hochbaubereichen;
Bau-Bürgerservice;
Fachliche Angelegenheiten der Ortsbildpflege;
Landesbaupreis;
Erstellung technischer Richtlinien;
Kontakte zu Institutionen in technischen Belangen;
Normenwesen;
Kultur- und Kunstangelegenheiten.
Förderung von kultureller Grundlagenforschung;
Baukulturelles Erbe und Denkmalschutz;
Kunst am Bau;
Künstlerische Sammlungen und Einrichtungen;
Filmbewertung;
Internationaler Kulturaustausch;
Kulturelle Angelegenheiten der slowenischen Volksgruppe;
Redaktion der Kärntner Kultur-Zeitschrift;
Rechtliche Angelegenheiten des Kärntner Landesarchivs;
Fachaufsicht über das Kärntner Landesarchiv;
Rechtliche Angelegenheiten des Landesmuseums für Kärnten;
Fachaufsicht über das Landesmuseum für Kärnten;
Geschäftsstelle des Kulturgremiums und der Fachbeiräte;
Geschäftsstelle des Gemeinsamen Theaterausschusses des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee zur Führung des Stadttheaters Klagenfurt;
Museum Moderner Kunst Kärnten, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;
Landesausstellungen (Ausstellungs- und Projektmanagement);
Agrarhistorisches Museum Ehrental, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;
Volkskultur, Brauchtums- und Heimatpflege;
Musikschulen des Landes Kärnten;
CMA Carinthische Musikakademie GmbH.
Kärntner Beteiligungsverwaltung und deren Beteiligungen;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Raumordnung und Gemeindeplanung;
Raumordnungskataster;
Kärntner Grundstücksteilungsgesetz;
Koordination der infrastrukturellen und raumplanerischen Standortentwicklung insbesondere im Zusammenhang mit der Koralmbahn;
Regionale Entwicklungsleitbilder;
Projektierung, Bau und Erhaltung der Landesstraßen sowie der Brücken und Sonderbauwerke im Zuge dieser Straßen einschließlich der Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;
Lärmschutz an Verkehrswegen;
Bauliche Umweltschutzmaßnahmen an Landesstraßen;
Bau und Erhaltung von Eisenbahnzufahrtsstraßen;
Projektierung und Bau überregionaler Radwege;
Rechtliche Angelegenheiten der Landesstraßenverwaltung;
Unfallstatistik und Verkehrszählung betreffend Landesstraßen;
Straßen- und Brückendatenbank;
Tunnelüberwachung;
Kraftfahrzeugtechnik sowie die kraftfahrrechtlichen Aufgaben betreffend Einzelgenehmigungen, 10 km/h-Bescheinigungen, Bummelzüge und ermächtigte Werkstätten;
Beförderung gefährlicher Güter;
Straßenbauämter, Straßenmeistereien, Brückenmeisterei;
Straßenbauhöfe und Landeswasserbauhof;
Landestankstellen;
Eisenbahnanlagen im Eigentum des Landes;
Betreuung freier Seezugänge, soweit sie durch das Land wahrzunehmen ist;
Boden- und Baustoffprüfung;
Länderkoordination der Forschungsgemeinschaft „Straße und Verkehr“;
Vermessungswesen;
Luftbilddokumentation;
Fachliche Angelegenheiten der Landwirtschaft einschließlich Sachverständigendienst und Landwirtschaftsbericht sowie agrarische Innovationen und Wertschöpfungsketten;
Fachliche Angelegenheiten der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP);
Landwirtschaftsförderung einschließlich Koordination der Fördermaßnahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) sowie Aufsicht über juristische Personen hinsichtlich übertragener Förderungsmaßnahmen;
Erstellung von Richtlinien für die Förderung von Naturschutzprojekten im Rahmen des Österreichischen Programmes für Ländliche Entwicklung (LE, ÖPUL);
Orts- und Regionalentwicklung einschließlich Fördermaßnahmen des EU-Programmes LEADER;
Kärntner Regionalentwicklungsgesetz 2023 einschließlich der Regionalkoordinationsstellen;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Almwirtschaft einschließlich Förderung und Almkataster;
Förderung und Erhaltung des ländlichen Wegenetzes;
Landesagrarbauhof;
Fachliche Angelegenheiten der Ent- und Bewässerung (Landeskultureller Wasserbau) einschließlich der Förderung;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Forstwesens einschließlich der forstlichen Raumplanung, des forstlichen Umweltschutzes und des Forstaufsichtsdienstes;
Förderungen auf dem Gebiet des Forstwesens einschließlich der Forstaufschließung;
Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993;
Fortbildung der Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen;
Beihilfen für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;
Landeseigene landwirtschaftliche Schulgüter, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;
Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildung einschließlich der Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle;
Koordination der Bund-Bundesländer Kooperation Forschung Kärnten (BBK Kärnten) für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der agrarischen Marktordnung und der Lebensmittelbewirtschaftung;
Landwirtschaftsrecht einschließlich phytosanitärer Vorschriften (amtlicher Pflanzenschutzdienst);
Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz;
Weingesetz;
Kärntner Weinbaugesetz;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Veterinärwesens;
Rechtliche und fachliche Aufsicht über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
Kontrollen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsorgane;
Tierseuchenbekämpfung;
Tierzucht;
Tierversuche;
Tierproduktion einschließlich Tiergesundheitsdienst;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Tierseuchenfonds;
Geschäftsstelle des Tierseuchenfonds;
Fleischuntersuchungsgebühren und Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Bienenwesens;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Vermarktungsnormengesetzes;
Kärntner Buschenschankgesetz;
Rechtliche Angelegenheiten der Bodenreform (Flurverfassung; Güter- und Seilwege; Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten);
Grundverkehr;
Aufsicht über die Landwirtschaftskammer;
Aufsicht über die Landarbeiterkammer;
Landarbeitsrecht;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Jagd einschließlich der Wildökologie;
Aufsicht über die Kärntner Jägerschaft;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Kärntner Wildschadensfonds;
Geschäftsstelle des Kärntner Wildschadensfonds;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Kärntner Fischereigesetzes;
Geschäftsstelle des Landesfischereibeirates;
Landesfischereiinspektor.
als Hauptreferent im Einvernehmen mit Landeshauptmann Ing. Daniel FELLNER
Standortmarketing, soweit es nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung fällt;
Carinthian Welcome Center.
im Einvernehmen mit Landeshauptmann Ing. Daniel FELLNER (Hauptreferent)
Strategische Landesentwicklung;
Personalangelegenheiten (dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten, ausgenommen Landeslehrer sowie Bedienstete in den Landeskrankenanstalten und der KABEG; arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger, soweit dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist; Objektivierung; Lohn- und Gehaltsverrechnung der Landesbediensteten und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, sonstiger Personen; Reisegebühren- und Fahrtkostenzuschussberechnung; Stellenplan der Landesverwaltung; Personalcontrolling; Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz; rechtliche Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes; dienstliche Ausbildung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der Kärntner Verwaltungsakademie oder einer anderen Abteilung als der Landesamtsdirektion fällt; Behinderteneinstellungsgesetz; Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie des Leiters des Landesrechnungshofes; Ausbildungsverhältnis als Lehrling beim Land).
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Gesundheitswesens einschließlich der Berufsvertretungen auf diesem Gebiet;
Rechtliche Angelegenheiten der Krankenanstalten;
Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft;
Bedienstete in den Landeskrankenanstalten und der KABEG;
Landesbeteiligungen an Rechtsträgern von Krankenanstalten;
Kärntner Gesundheitsfonds;
Krankenhaus-Bedarfsplanung im Rahmen der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung;
Überregionale Kooperationen im Gesundheitswesen;
Gesundheitsförderung;
Medizinische Prävention;
Gesundheitsplanung einschließlich der Beteiligung an der Gesundheitsplanungs GmbH sowie Beratung zu gesundheitsrelevanten Entwicklungen;
Medizinisches Krisenmanagement;
Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung;
Infektionsschutz;
Umweltmedizin/Umwelthygiene;
Angelegenheiten der ärztlichen und nichtärztlichen Gesundheitsberufe, insbesondere der Berufsausübung;
Notarztwesen (Flugrettungsdienst, bodengebundener Notarztdienst);
Pflegewesen;
Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz einschließlich der Fachaufsicht über Sozialhilfeverbände;
Kärntner Heimgesetz, ausgenommen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung;
Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, soweit es Angelegenheiten des Pflegewesens betrifft;
Psychosoziale Angelegenheiten;
Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung;
Arbeitnehmerschutz;
Ausländerbeschäftigung;
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;
Mindestlohntarife;
Heilvorkommen und Kurorte;
Gemeindesanitätsdienst, ausgenommen das Dienstrecht;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;
Kriegsgräberfürsorge;
Rechtliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes und der Radonschutzverordnung;
Medizinisch-fachliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes;
Strahlenalarmpläne – Radiologische Notfälle;
Rechtliche Angelegenheiten der Bäderhygiene, ausgenommen der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe;
Medizinisch-fachliche Angelegenheiten der Bäderhygiene;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;
Suchtmittelwesen;
Sozialmedizinischer und jugendfürsorgeärztlicher Dienst;
Geschäftsstelle des Landessanitätsrates;
Sanitäre Aufsicht;
Lebensmittelrecht einschließlich der Angelegenheiten des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes;
Lebensmittelaufsicht, einschließlich der Kontrolle der biologischen Produktion;
Laboreinrichtungen auf den Gebieten der Ernährungssicherheit, Tiergesundheit, Landwirtschaft sowie Wasser- und Bodenanalyse;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Tierschutzes und der Tiertransporte;
Geschäftsstelle des Tierschutzombudsmannes/der Tierschutzombudsfrau;
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften.
Gemeinderecht;
Haushaltsrecht der Gemeinden und der Gemeindeverbände;
Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG bei Anfechtungen von im Gemeinderat durchgeführten Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinden;
Gemeindeaufsicht, soweit sie nicht mit einer Angelegenheit verbunden ist, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung fällt;
Aufsicht über die Verwaltungsgemeinschaften;
Finanzaufsicht über Schulgemeindeverbände und Sozialhilfeverbände;
Überprüfung ortspolizeilicher Verordnungen;
Kärntner Landessicherheitsgesetz;
Kärntner Gratulationengesetz;
Bezüge und Pensionen der Gemeindeorgane;
Dienstrecht der Bediensteten der Gemeinden und von Gemeindeverbänden;
Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen;
Gemeindeabgaben einschließlich der Überprüfung von Verordnungen;
Verfahrensrecht hinsichtlich Gemeindeabgaben;
Gemeinde-Kommissionsgebühren;
Angelegenheiten des Österreichischen Stabilitätspaktes, soweit es die Gemeinden und sonstige Rechtsträger der Gemeinden betrifft;
Regelungen zur risikoaversen Finanzgebarung der Gemeinden und sonstiger Rechtsträger der Gemeinden;
Strukturmittel für neu entstandene Gemeinden;
Kärntner Bildungsbaufonds, ausgenommen die Finanzaufsicht;
Kärntner Regionalfonds, ausgenommen die Finanzaufsicht;
Kommunales Bauen und kommunale Baukultur;
Baukulturelle Leitlinien des Landes;
Staatsgrenze;
Landesgrenze;
Bezirksgrenzen;
Gerichtssprengelgrenzen;
Wegefreiheit im Berglande;
Koordination in Angelegenheiten alpiner Wanderwege;
Kärntner Gemeindenetz (CNC-Gemeinden);
Gemeinde-Servicezentrum;
Mitwirkung bei der Herausgabe des Kärntner Gemeindeblattes;
Fachliche Angelegenheiten der Wasserwirtschaft einschließlich der Siedlungswasserwirtschaft, der Schutzwasserwirtschaft und der Förderung;
Fachliche Angelegenheiten der wasserwirtschaftlichen Planung;
Ämter für Wasserwirtschaft;
Führung des Wasserbuches;
Zentrale Datenbank der Wasserwirtschaft;
Technische Gewässerzustandsaufsicht einschließlich Betreuungsdienst und Talsperrenaufsicht;
Hydrographie;
Hochwasserinformation;
Fachliche Angelegenheiten des Wasserbaus einschließlich der Förderung;
Fachliche Angelegenheiten der Wasserkraftanlagen;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes;
Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, ausgenommen die Finanzaufsicht;
Geschäftsstelle der Stiftung „Wasser für Kärnten“;
Frauenberatung;
Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022;
Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission;
Referat für Frauen und Gleichstellung;
Gleichbehandlungsstelle;
Wasserrecht, ausgenommen Abgaben;
Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, sofern diese der Abwasserentsorgung für Siedlungsgebiete oder der Wasserversorgung für Siedlungsgebiete dienen; Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, die Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Nassbaggerungen), Vorhaben im Hochwasserabflussbereich oder Wasserkraftanlagen betreffen;
Rechtliche Angelegenheiten der wasserwirtschaftlichen Planung;
Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen, betreffend die Gewässergüte, den Schutz des Grundwassers und den ökologischen Zustand der Gewässer;
Fachliche Angelegenheiten der Fischökologie, soweit sie nicht zu den Angelegenheiten des Kärntner Fischereigesetzes zählen;
Kärntner Institut für Seenforschung;
Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz und Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz, ausgenommen Gemeindeabgaben;
Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle;
Koordination des Kärntner Geographischen Informationssystems KAGIS;
Koordination in Angelegenheiten der Public Sector Information;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes, der Nationalparks, Biosphärenparks und Naturparke, einschließlich der Schutzgebietsentwicklung, ausgenommen die Erstellung von Richtlinien für Projektförderungen im Rahmen des Österreichischen Programmes für Ländliche Entwicklung (LE, ÖPUL);
Bergwacht;
Emissionszertifikategesetz;
Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes;
Umweltinformation, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 8 des Amtes der Landesregierung fällt;
Umweltberatung;
Öffentliche Umweltstelle nach dem Kärntner Umweltplanungsgesetz, soweit Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes betroffen sind;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Umweltmanagementgesetzes;
Fachliche Angelegenheiten der Umweltinspektionen;
Fachliche Angelegenheiten des Kärntner Seveso-Betriebegesetzes 2015 sowie des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes;
Abfallwirtschaftsrecht, ausgenommen Gemeindeabgaben;
Rechtliche Angelegenheiten der Altlastensanierung;
Kontrollen und Analytik von Abfall und umweltbelastenden Stoffen;
Fachliche Angelegenheiten der Abfallwirtschaft einschließlich der Förderung;
Abfallwirtschaftliche Dokumentation;
Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten;
Luftgüteüberwachung;
Fachliche Angelegenheiten des Bodenschutzes;
Klärschlammregister;
Chemikalienrecht;
Biozidproduktegesetz;
Neophyten-Management einschließlich Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz;
Geologie;
Geologisches Informationssystem;
Rohstoff- und Energieforschung;
Sachverständigendienst für Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Sicherheitstechnik, Schwingungstechnik, Schalltechnik mit Ausnahme der Belange des Straßen- und Schienenverkehrs, Elektrotechnik mit Ausnahme der Medizinprodukte;
Technisch-fachliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes;
Technisch-fachliche Angelegenheiten der Bäderhygiene;
Fachliche Angelegenheiten der Kesselanlagen;
Fachliche Angelegenheiten des Seilbahngesetzes;
Fachliche Angelegenheiten des Gas- und Elektrizitätswesens;
Fachliche Angelegenheiten des Rohrleitungswesens;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Luftreinhaltung;
Nachhaltigkeitsstrategie (Agenda 2030);
Biodiversitätsstrategie;
Koordination der Angelegenheiten des Klimaschutzes;
Klimastrategie (Klimaagenda Kärnten) und Klimawandelanpassung.
als Hauptreferentin im Einvernehmen mit Landeshauptmann Ing. Daniel FELLNER
Bedarfszuweisungen.
Familienpolitische Maßnahmen;
Familien-, Partner- und Jugendlichenberatungsstellen einschließlich finanzielle Unterstützung für medizinische Maßnahmen im Bereich der Familienberatung/Familienplanung;
Familienförderung, ausgenommen Familienzuschuss;
Kärntner Familienkarte.
Seniorenförderung;
Kärntner Seniorengesetz;
Jugendförderung einschließlich Landesjugendreferat;
Allgemeine Bildungsangelegenheiten und Angelegenheiten des Schulwesens einschließlich Landeslehrer, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion fallen;
Angelegenheiten des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes und des Kärntner Bildungsverwaltungsgesetzes, soweit sie der Landesregierung zukommen, ausgenommen die Innenrevision;
Aufsicht über die Bildungsdirektion in Angelegenheiten der Landesvollziehung;
Schulassistenz und Inklusion im Pflichtschulbereich;
Sozialarbeit in elementaren Bildungseinrichtungen und Schulen;
Verwaltung der öffentlichen Berufsschulen und der öffentlichen Sonderschulen mit angeschlossenem Schülerheim sowie der Privatschulen des Landes, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 6 des Amtes der Landesregierung fällt;
Schüler- und Studentenheime, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;
Stipendienwesen;
Lehrlingsförderung;
Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht;
Fachhochschulwesen und andere universitäre Einrichtungen;
Kärntner Musik-Privathochschulgesetz, ausgenommen die Finanzaufsicht;
Konzerthaus Klagenfurt, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;
Bildungspolitik;
Kindergarten- und Hortwesen;
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz;
Kärntner Kindergartenfondsgesetz, ausgenommen die Finanzaufsicht;
Erwachsenenbildung;
Angelegenheiten des lebensbegleitenden Lernens;
Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen nach dem Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz;
Bibliothekswesen, ausgenommen die Juristische Amtsbibliothek;
Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz, ausgenommen die Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten;
Kinderschutz;
Jugendschutz einschließlich des Beschäftigungsschutzes von Kindern und Jugendlichen;
Opferhilfefonds.
Kärntner Wirtschaftsombudsstelle;
Wirtschafts- und Industriepolitik;
Förderung der regionalen Wirtschaftszusammenarbeit und von regionalen Wirtschaftsmessen;
Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, einschließlich der Landesaufsicht, ausgenommen in Bezug auf die Gewährung von Förderungen aus dem Technologiefonds im Bereich der institutionellen Forschung und Entwicklung einschließlich Clusterstrukturen, soweit es sich nicht um einzelbetriebliche Förderungen handelt;
Betriebsnachfolge und Betriebsübergaben;
Wirtschaftspolitischer Beirat;
Rechtliche Angelegenheiten des Gewerbewesens einschließlich Industrie;
Gewerbeförderung;
Digitalisierung im Rahmen des Gewerbewesens und der Industrie;
Öffnungszeitengesetz;
Rechtliche Angelegenheiten der Bäderhygiene hinsichtlich der Gewerbeordnung unterliegender Betriebe;
Koordinationsstelle für gewerbliche Betriebsanlagen;
Koordination des Einheitlichen Ansprechpartners und der Verbindungsstelle nach der Richtlinie 2006/123/EG;
Tourismuswesen, soweit es nicht Abgaben betrifft;
Infrastrukturfonds sowie Gästemobilitätsfonds nach dem Kärntner Tourismusgesetz;
Tourismusinfrastruktur einschließlich fachlicher Angelegenheiten der See-Berg-Wander-Rad-Richtlinie;
Campingwesen;
Privatzimmervermietung;
Veranstaltungswesen;
Kinowesen, ausgenommen die Filmbewertung;
Ingenieure und Ziviltechniker;
Wirtschaftstreuhänder;
Rechtliche Angelegenheiten des Druckgeräte- und Dampfkesselwesens;
Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz;
Glücksspielwesen;
Berufsausbildungsgesetz und gewerbliche Berufsausbildung;
Kärntner Prostitutionsgesetz;
Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen;
Außenhandel und Außenwirtschaft einschließlich Investitionskontrolle;
Mineralrohstoffgesetz;
Rohstofflenkung;
Bevorratung einschließlich des Versorgungssicherungsgesetzes;
Eichwesen;
Wäge- und Messanstalten;
Beschussgesetz;
Preisrecht;
Rechtliche Angelegenheiten des Bauwesens einschließlich des Kärntner Gasgesetzes;
Rechtliche Angelegenheiten der Ortsbildpflege;
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung;
Rechtliche Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung;
Rechtliche Angelegenheiten des Kärntner Seveso-Betriebegesetzes 2015 sowie des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes;
Wasserrecht im Zusammenhang mit Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, ausgenommen Abwasserentsorgung für Siedlungsgebiete und Wasserversorgung für Siedlungsgebiete, Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Nassbaggerungen), Vorhaben im Hochwasserabflussbereich und Wasserkraftanlagen;
Rechtliche Angelegenheiten der Bundesstraßen, Landesstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen, ausgenommen der Landesstraßenverwaltung;
Straßenverkehrsrecht;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Eisenbahngesetzes, einschließlich der Enteignungen für Eisenbahnen;
Rechtliche Angelegenheiten des Seilbahngesetzes;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Binnen- und Seeschifffahrt;
Zivilluftfahrt;
Kraftfahrrecht, soweit es nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung fällt;
Kraftfahrlinien;
Gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen;
Personen- und Güterverkehr;
Bedarfsorientierte Verkehrssysteme einschließlich Mikro-ÖV;
Gelegenheitsverkehr;
Sachverständigendienst für Verkehrs- und Eisenbahntechnik;
Angelegenheiten der Verkehrssicherheit;
Verkehrsplanung;
Logistikinfrastruktur;
Öffentlicher Regional- und Nahverkehr;
Verwaltung der Beteiligung des Verkehrsverbundes;
Radverkehr;
Alternative Mobilitätssysteme und Verkehrstelematik;
Alternative Antriebs- und Energieformen, einschließlich Wasserstoffstrategie;
Verkehrsdateninfrastruktur sowie Koordination der Graphenintegrationsplattform;
Verkehrsstatistik;
Arbeitskräfteakquise aus der EU und Drittstaaten;
Breitbandinfrastruktur;
Breitbandinitiative Kärnten GmbH;
Energiepolitik;
Energieförderung, ausgenommen Alternativenergieförderung in Zusammenhang mit Sanierungen und Neubauten im Rahmen der Wohnbauförderung;
Photovoltaikförderung;
Energieeffizienzprogramme;
Energiewirtschaft;
Energielenkung;
Starkstromwegerecht;
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz;
Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Ökostromgesetzes sowie des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes einschließlich Förderungen;
Rechtliche Angelegenheiten des Gas- und Elektrizitätswesens;
Rechtliche Angelegenheiten des Rohrleitungswesens;
Kärntner Heizungsanlagengesetz.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Für die in der Anlage 1, Verzeichnis der Gemeinden, genannten, im Grundwassergebiet liegenden Katastralgemeinden mit betroffenem Flächenanteil und durch Anlage 1, Koordinatenverzeichnis, mittels Koordinaten der nördlichen Grenzlinie begrenzten Gemeindegebiete wird ein Regionalprogramm zum Schutz der Tiefengrundwässer erlassen. Die parzellenscharfe Abgrenzung ergibt sich durch Verbindung der angegebenen Koordinaten in nummerisch aufsteigender Reihenfolge. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Geltungsbereich, ist die Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(2) Die deklarative planliche Abgrenzung des Widmungsgebietes gemäß § 1 erfolgt durch Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 500 000 (Anlage 2) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 200 000 (Anlage 3).
Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.
Die Veranschlagung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) definierten Ergebnis- und Finanzierungshaushalts. Für den Gesamthaushalt und für die Bereichsbudgets erfolgt die Darstellung des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlags auf MVAG-Ebene 2. Darüber hinaus können der Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag nach Global- und Detailbudgets entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 gegliedert werden.
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 279/1, 279/3, 279/4 und 267, alle KG 55301 Altenmarkt, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Fürstenfeld werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt
§ 1. An der Universität Linz werden eingerichtet
(1) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Statistik
Bakkalaureatsstudium
6
„Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Bakk. rer. soc. oec.“
Magisterstudium Statistik
2
„Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“
Wirtschaftswissenschaften
Diplomstudium
„Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“
(2) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Informatik
Bakkalaureatsstudium Informatik
6
„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Informatik
4
„Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“
Technische Mathematik
Bakkalaureatsstudium Technische Mathematik
6
„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Mathematik in den Naturwissenschaften; Magisterstudium Industriemathematik; Magisterstudium Computermathematik
4
4
4
für alle Magisterstudien: „Diplom- Ingenieurin“ bzw. „Diplom- Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“
Ziele dieser Verordnung sind die Sicherung der Qualität und Quantität der burgenländischen Tiefengrundwässer (guter Zustand) und die Festlegung eines Gebietes, das - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet ist.
Die Aufteilung gemäß § 1 umfasst keine Angelegenheiten, die nach der Verfassung mit der Funktion des Landeshauptmannes verbunden sind.
(1) Zu veranschlagen sind alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen nach Maßgabe der §§ 5 und 6 VRV 2015, die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich anfallen, wenn sie endgültig solche der Gemeinde sind.
(2) Zusätzlich können veranschlagt werden
(3) Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungsmittel, für Verfügungsmittel und für Repräsentations-ausgaben (Abs. 2) dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden. Es besteht keine gegenseitige Deckungsfähigkeit.
(4) Nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung) sind
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2007, in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten von Landesgesetzen gemäß der Anlage zu § 1 umfasst auch die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausarbeitung von referatsbezogenen Gesetzesentwürfen durch den Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung.
Unbeschadet der sonstigen Grundsätze der VRV 2015 sind der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag nach folgenden Grundsätzen zu erstellen
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
§ 3. (1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz dürfen die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.
(2) Ordentliche Studierende, die die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft an der Universität Linz vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz begonnen haben, sind ab dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(3) Wird ein Studienabschnitt der Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft nicht fristgerecht abgeschlossen, so sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften zu unterstellen.
(1) Bei der Handhabung von § 10 Abs. 2 und 3, §§ 21, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, sind maßgebend
(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser besteht ausschließlich bei
(3) Im Interesse fachgerechter Erschließung von Tiefengrundwasser sind jedenfalls folgende Rahmenbedinungen einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass
Soweit nach der Anlage zu § 1 Angelegenheiten im Einvernehmen zwischen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind, obliegt dem als Hauptreferent bezeichneten Mitglied der Landesregierung die führende Geschäftsbehandlung und Herstellung des Einvernehmens mit dem anderen Mitglied der Landesregierung; insbesondere die Erteilung von Weisungen, die Genehmigung von Referentenerledigungen sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung bedürfen der gemeinsamen Fertigung dieser Mitglieder der Landesregierung. Dem Hauptreferenten kommt die Stellung als haushaltsleitendes Organ (Art. 63 Abs. 3 K-LVG) zu.
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschriften nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Die Voranschlagsbeträge sind durch kaufmännische Rundung in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Der Titel, § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2003 tritt mit 15. Mai 2003 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung mit dieser bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften Oberwart, Güssing und Jennersdorf während der Amtsstunden zu öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e.government.bgld.gv.at abrufbar.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Referatseinteilung erlassen wird (K-RE), LGBl. Nr. 23/2026, außer Kraft.
(1) Der Gesamthaushalt ist sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne die internen Vergütungen (bereinigt) auszuweisen. Die Bereichsbudgets sind mit den internen Vergütungen auszuweisen. Die Kennzeichnung der internen Vergütungen hat zumindest mit dem Kennzeichen laut Gemeindehaushaltsdaten-Datenschnittstelle („GHD-Schnittstelle“) gemäß der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, zu erfolgen. In der 5. Dekade des Kontos sind die Vergütungen mit der Ziffer 9 zu kennzeichnen.
(2) Sollte eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter während eines Teils des Haushaltsjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, ist die vorwiegende Tätigkeit der bzw. des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(3) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefasst zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Mittelverwendungen dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
(4) Der Schuldendienst ist bei jenem Verwaltungszweig als Auszahlung zu veranschlagen, für den das Darlehen aufgenommen wurde. Soweit jedoch Darlehen für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgenommen wurden, ist der Schuldendienst im Wirtschaftsplan der betreffenden Unternehmung als Auszahlung zu veranschlagen.
(1) Neben Mittelaufbringungen und -verwendungen für die laufende Haushaltsführung umfasst der Gemeindevoranschlag auch Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben und sonstige Investitionen. Diese sind mit folgenden alphanumerischen Codes zu kennzeichnen
(2) Ein investives Einzelvorhaben ist eine Maßnahme, für die Schuldaufnahmen oder Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen werden oder die der Art nach lediglich vereinzelt vorkommt oder der Höhe nach den üblichen Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit erheblich überschreitet.
(3) Eine sonstige Investition ist eine aktivierungspflichtige Mittelverwendung, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen ist.
(4) Jedes investive Einzelvorhaben muss ausgeglichen erstellt werden (Einzeldeckungsprinzip). Solche Vorhaben dürfen im laufenden Haushaltsjahr nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Mittelaufbringungen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
(5) Werden der Gemeinde Investitionszuschüsse zu investiven Einzelvorhaben oder sonstigen Investitionen gewährt, die aktivierungspflichtige Maßnahmen betreffen, sind diese Mittel als Investitionszuschuss zu passivieren. Der Investitionszuschuss ist entsprechend der Nutzungsdauer ertragswirksam aufzulösen.
(6) Bei investiven Einzelvorhaben, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, sind die Auszahlungen mit dem im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtauszahlungen zu veranschlagen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Einzahlungen.
(7) Werden der Gemeinde Investitionszuschüsse zu Mittelverwendungen gewährt, die keine aktivierungspflichtigen Maßnahmen darstellen, sind diese ertragswirksam im Ergebnishaushalt zu verbuchen.
(1) Bei Mittelverwendungen der laufenden Geschäftstätigkeit, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann der Gemeinderat zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel beschließen, dass Einsparungen bei einem Konto zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Konto herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit). Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im Gemeindevoranschlag zu kennzeichnen.
(2) Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen der laufenden Geschäftstätigkeit, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefasst übernommen werden. Mittelverwendungen, die in Sammelnachweisen zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handelt.
(3) Bei Mittelverwendungen, die durch zweckgebundene Mittelaufbringungen zu bedecken sind, kann der Gemeinderat bestimmen, dass die Mittelverwendung nur bis zur Höhe der eingehenden Mittelaufbringungen geleistet oder dass die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge überschritten werden dürfen.
(1) Der Gemeindevoranschlag besteht aus
(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag zu enthalten
(3) Einzelne Nachweise können entfallen, wenn keine entsprechenden Sachverhalte vorliegen. Dies ist im Vorbericht anzuführen.
(4) Dem Gemeindevoranschlag müssen auch folgende Informationen zu entnehmen sein
Der Gemeindevoranschlag ist in folgender Reihenfolge zu ordnen
Der Vorbericht hat für den Zeitraum der Veranschlagung und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zumindest folgende Informationen und Erläuterungen in der folgenden Reihenfolge zu enthalten
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Gemeindevoranschlag erstellt wird.
(2) Der mittelfristige Finanzplan umfasst sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die investiven Einzelvorhaben mit ihren Folgewirkungen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist in Form des Ergebnishaushalts und des Finanzierungshaushalts auf Kontenebene auszuarbeiten. Für jedes Haushaltsjahr des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans sind der Gesamthaushalt und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen und mit dem Nachweis über die Investitionstätigkeit mit ihren Finanzierungskomponenten dem Gemeindevoranschlag anzuschließen.
(1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushalts.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(3) Alle Mittelaufbringungen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage begründeten Umfang zu erzielen.
(4) Für Lieferungen und Leistungen, die von der Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind, soweit hiefür nicht Abgaben einzuheben sind oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, möglichst kostendeckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu stellen. Für nicht termingerecht erbrachte Einzahlungen sind, soweit hiefür nicht besondere Vereinbarungen bestehen, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Die Gewährung von Nachlässen und Stundungen sowie die teilweise oder gänzliche Abschreibung von Forderungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Durch den Gemeindevoranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben. Die Mittelverwendungen bilden die Höchstgrenze, die Mittelaufbringungen die Mindestgrenze, bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen bzw. Mittelaufbringungen erzielt werden sollen.
(6) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die Mittelverwendungen anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Gemeindevoranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Mittelverwendungen vorliegt.
(7) Die Mittelverwendungen dürfen nur zu dem im Gemeindevoranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außerplanmäßiger und überplanmäßiger Mittelverwendungen bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Beträge, über welche am Schluss des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart, sofern nicht eine Übertragungsmöglichkeit bei der Beschlussfassung des Gemeindevoranschlags vorgesehen wurde.
(8) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Mittelverwendungen nicht zu Lasten verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Mittelverwendungen, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden.
(1) Mittelverwendungen, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald sie bzw. er erkennt, dass mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Haushaltsjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwands zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht
(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwands durch Einsparungen bei deckungsfähigen Mittelverwendungen oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.
(4) Im Bedarfsfall sind Rückstellungen gemäß §§ 29 bis 31 VRV 2015 unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe eine budgetäre Vorsorge getroffen worden ist, spätestens im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu dotieren.
(5) Bei Nichterreichen von veranschlagten Mittelaufbringungen sind Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf Grund einer Notanordnung kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht übersteigt. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats einzuholen.
Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem anzugebenden Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt beschließen. Von einer solchen Sperre sind jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.
(1) Die Verfügung über die veranschlagten Beträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Folgejahr fälligen Mittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Mittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum Zweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässig.
(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. Sie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.
(3) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht übertragen ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Annahme-, Auszahlungs- und Buchungsanweisungen sind in der Regel für jede Mittelaufbringung und Mittelverwendung schriftlich zu erteilen. Für mehrere zusammenhängende Anweisungen gleicher Art an verschiedene Personen oder von verschiedenen Personen ist die Ausstellung einer Sammelanweisung zulässig. Wenn Anweisungen in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind, können Jahresanweisungen ausgestellt werden.
(5) Anweisungen sind stets vor der Mittelverwendung zu erteilen. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn Beträge für den beabsichtigten Zweck im Gemeindevoranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen oder der Gemeinderat vorher gemäß § 13 Abs. 1 zugestimmt hat. Anweisungen von Mittelaufbringungen sind nach Möglichkeit vorab zu erteilen; sonst ist unverzüglich nachträglich eine Anweisung zu erteilen.
(6) Die Anweisung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen und der Vollzug dieser Anweisungen dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.
(1) Jede Auszahlungs- und Annahmeanweisung hat insbesondere zu enthalten
(2) Die Buchungsanweisung hat zu enthalten
(3) Teilzahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen werden.
(1) Zur Einhaltung der veranschlagten Kreditbeträge können die Anweisungsberechtigten nach der im Gemeindevoranschlag vorgesehenen Ordnung Voranschlagsüberwachungslisten führen. Diese sind innerhalb des Haushaltsjahres mit den Konten abzustimmen; sie können auch zentral geführt werden.
(2) Bei zentraler Führung sind die bei den Voranschlagsstellen der Mittelverwendung noch verfügbaren bzw. bei den Voranschlagsstellen der Mittelaufbringung noch einzuhebenden Restbeträge den Mittelbewirtschafterinnen bzw. den Mittelbewirtschaftern mindestens monatlich bekannt zu geben.
(3) Wenn es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und die organisatorischen Voraussetzungen bei bestimmten Einrichtungen der Gemeinde (zB Schulen, Kindergärten, Feuerwehren) gegeben sind, kann der Gemeinderat diesen Einrichtungen im Rahmen des Gemeindevoranschlags die Bewirtschaftung von bestimmten Voranschlagskrediten in deren Eigenverantwortung übertragen. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollten in diesem Bereich eingesparte Ausgabenkredite in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können. Die näheren Details (zB Verwendungszweck, Verwendungsnachweis, Höhe) sind mit der jeweiligen Einrichtung schriftlich zu vereinbaren.
(1) Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(2) Haushaltsrücklagen werden im Ergebnishaushalt aus dem Nettoergebnis dotiert. Das danach verbleibende Nettoergebnis wird in das kumulierte Nettoergebnis eingerechnet. Die Haushaltsrücklagen werden als eigene Position innerhalb des Nettovermögens nachgewiesen und sind als gesetzlich zweckgebundene oder allgemeine Haushaltsrücklagen darzustellen.
(3) Die Entscheidung über die Verwendung von allgemeinen Haushaltsrücklagen und die Änderung deren Zweckwidmung obliegt dem Gemeinderat.
(4) Zahlungsmittelreserven können in Fällen von mangelnder Liquidität vorübergehend als innere Darlehen verwendet werden. Die so verwendeten Zahlungsmittelreserven sind in einem Nachweis darzustellen.
(5) Zahlungsmittelreserven sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung, bis zu ihrer Verwendung ertragbringend anzulegen. Dabei ist vorzusorgen, dass sie im Bedarfsfall zur Verfügung stehen.
(1) Der Zahlungsvollzug umfasst den Zahlungsverkehr (Einzahlungen und Auszahlungen).
(2) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur nach Erlassung schriftlicher Anweisungen gemäß § 16 vollziehen.
(1) Alle Kassengeschäfte der Gemeinde sind über die Gemeindekasse als Einheitskasse zu führen.
(2) In besonders begründeten Fällen kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur Einbringung bestimmter Einzahlungen und/oder zur Leistung von Auszahlungen Nebenkassen sowie zur Bestreitung geringfügiger Auszahlungen auch Handkassen einrichten. Sie sind Teil der Gemeindekasse und haben mit dieser zu den von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister schriftlich festgesetzten Terminen abzurechnen.
(3) Inkassogeschäfte sind durch eine schriftliche Dienstanweisung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gesondert zu regeln.
(1) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen müssen unter Berücksichtigung der erforderlichen Vertretung personell so besetzt sein, dass eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte gewährleistet ist.
(2) Die Führung der Kassengeschäfte obliegt der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer, die bzw. der vom Gemeinderat zu bestellen ist.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die sonstigen Anweisungsberechtigten und die mit Prüfungsaufgaben betrauten Organe dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Ist das Gemeindeamt mit mehreren Bediensteten besetzt, so sind die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.
(4) Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer und die sonstigen mit Geldgeschäften betrauten Bediensteten müssen fachlich geeignet, entsprechend ausgebildet sein und sich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen befinden. Sie sind schriftlich zu bestellen.
(5) Wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der im Abs. 4 angeführten Personen weggefallen sind, sind sie schriftlich abzuberufen.
(6) Ist die Gemeindekasse mit zwei oder mehr Bediensteten besetzt oder bestehen Nebenkassen, so hat die Kassenführerin bzw. der Kassenführer die Kassengeschäfte zu verteilen, zu leiten und zu überwachen. Sie bzw. er ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte unmittelbar verantwortlich.
(7) Allen im Kassendienst Beschäftigten ist untersagt
(8) Gebarungsaufschreibungen und Kassenbelege dürfen, soweit sie in Kassenräumen verwahrt sind, daraus nicht entfernt, insbesondere nicht in die Wohnung mitgenommen werden, es sei denn, dass die Eigenart des einzelnen Dienstgeschäfts eine Tätigkeit außerhalb der Kassenräume erforderlich macht. Gebarungsaufschreibungen und Kassenbelege dürfen nur der Kassenaufsicht, den der Kasse übergeordneten Stellen und den mit der Prüfung der Kasse beauftragten Organen vorgelegt werden. Anderen Personen ist die Einsicht nur zu gestatten, wenn sie eine dienstliche Veranlassung hiezu nachweisen können.
(9) Angehörige gemäß § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse beschäftigt werden. Ebenso dürfen Anweisungsberechtigte sowie die Buchführerin bzw. der Buchführer in keinem derartigen Naheverhältnis zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer oder zur Kassiererin bzw. zum Kassier stehen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes sind nur zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Kassengeschäfte erfolgt. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat jede solche Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat bekannt zu geben.
(1) Die Gemeindekasse und die Nebenkassen haben
(2) Die Gemeindekasse darf Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger (zB für Beitragsgemeinschaften) nur auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats führen.
(1) Bei der Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung sind in einem Übergabeprotokoll die bei der Übergabe vorhandenen Kassenbestände (Bargeld, Bankkonten) von der Übergeberin bzw. vom Übergeber und von der Übernehmerin bzw. vom Übernehmer zu bestätigen.
(2) Bei der Neubestellung der Kassenführerin bzw. des Kassenführers sind die Kassenbestände erst nach Vorliegen des Berichts über eine unmittelbar vorhergegangene Kassenprüfung zu übergeben.
(1) Die Geschäfte der Gemeindekasse sowie jene der Nebenkassen dürfen nur in den dazu bestimmten Räumen und von den dazu bestellten Personen wahrgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch für Handkassen.
(2) Der Kassenraum hat nach Möglichkeit baulich und seiner inneren Einrichtung nach so beschaffen zu sein, dass er genügend Sicherheit gegen Diebstahl jeder Art bietet.
(1) Das Bargeld der Gemeindekasse ist möglichst in einem feuer- und einbruchsicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit fremden Geldern ist untersagt. Die Gemeindekasse ist gegen Einbruch und Feuer zu versichern.
(2) Über sämtliche Schlüssel (Original- und Zweitschlüssel) ist ein Schlüsselverzeichnis zu führen. Aus diesem muss zu ersehen sein, wer die Originalschlüssel besitzt und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind.
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Gemeindekasse die Kassenstunden so festzusetzen, dass die Kassengeschäfte während der Dienststunden ordnungsgemäß erledigt werden können.
(1) Der Kassenbestand setzt sich aus dem Bargeldbestand und aus den Kontoständen bei den Kreditinstituten zusammen.
(2) Der Bargeldbestand ist unter Bedachtnahme auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr so niedrig wie möglich zu halten. Soweit zur Abwicklung der Kassengeschäfte Bargeld unbedingt erforderlich ist, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die Höchstgrenze des Bargeldbestands bei den einzelnen Kassen schriftlich festzulegen. Der Bargeldbestand darf keinesfalls die Höhe der Kasseneinbruchsversicherungssumme überschreiten.
(3) Bargeldbestände, welche die im Abs. 2 festgelegte Höchstgrenze übersteigen, sind unverzüglich auf ein Konto der Gemeinde bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.
(4) Auf Konten mit geringeren Zinserträgen sind nur die für bargeldlose Zahlungen benötigten Gelder zu verwalten. Zur Erzielung höherer Zinserträge sind nicht benötigte Beträge auf Sparkonten zu übertragen. Geldbeträge können kurzfristig auch als Termin- und Festgeld angelegt werden.
(5) Die Übertragung eines Giroguthabens auf ein Sparkonto oder die Anlage als Termin- und Festgeld sowie die Rückübertragung auf ein Girokonto der Gemeinde bedarf jeweils einer Anweisung.
(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus Zahlungsmittelreserven und/oder durch einen Kassenkredit zu verstärken.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, so hat die Kassenführerin bzw. der Kassenführer die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.
(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat die Kassenführerin bzw. der Kassenführer oder die Kassiererin bzw. der Kassier über die baren Einzahlungen und Auszahlungen ein eigenes Kassenbuch zu führen.
(2) Die Kassenaufzeichnungen sind zumindest wöchentlich abzuschließen und mit laufender Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.
Der Zahlungsverkehr hat in Euro im Rahmen der bei der Gemeinde eingerichteten technischen Möglichkeiten vorrangig bargeldlos zu erfolgen. Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Verwendung und Annahme von Wechseln ist den Gemeinden untersagt.
(1) Die Kassen der Gemeinden dürfen Einzahlungen nur bei Vorliegen von entsprechenden Annahmeanweisungen oder wenn ein sachlicher Grund hiefür vorliegt, annehmen.
(2) Einzahlungen, die einer Kasse irrtümlich zugehen, sind als Verwahrgelder zu behandeln und sogleich an die Empfangsberechtigte bzw. den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Es bedarf jedoch auch bei diesen Einzahlungen (durchlaufende Gelder) einer Annahmeanweisung.
(3) Die Gemeindekasse hat die Einzahlungen an die Gemeinde auf Grund der Annahmeanweisungen rechtzeitig und vollständig zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen einzuziehen.
(4) Die durch die Zahlungen über eine Bankomatkasse oder Kreditkarte bzw. durch Zahlungen im elektronischen Zahlungsverkehr generierten Unterlagen sind gemeinsam mit dem entsprechenden Giro- bzw. Kontoauszug oder zu den jeweiligen Belegen abzulegen.
(1) Über jede Bareinzahlung ist der Einzahlerin bzw. dem Einzahler von der empfangenden Kasse eine Einzahlungsquittung auszustellen bzw. kann die Einzahlungsquittung auf der Vorschreibung bzw. Rechnung selbst erteilt werden. In diesen Fällen genügen die Worte „Betrag erhalten“ unter Beifügung der Unterschrift der Kassiererin bzw. des Kassiers und des Datums.
(2) Die Einzahlungsquittung hat außer der Empfangsbestätigung die Bezeichnung der Einzahlerin bzw. des Einzahlers und der empfangenden Kasse, die Höhe des eingezahlten Betrags, den Grund der Einzahlung und bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen die Zeit, für die bezahlt wurde, den Ort und den Tag der Einzahlung sowie die Unterschrift der Kassiererin bzw. des Kassiers zu enthalten.
(3) Jede Abänderung einer unterschriebenen Einzahlungsquittung ist unzulässig. Änderungsbedürftige Einzahlungsquittungen sind ausnahmslos durch Neuquittungen zu ersetzen. Die ursprünglich ausgestellte Originalquittung ist einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.
(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen in der Regel nur geleistet werden, wenn eine entsprechende Auszahlungsanweisung vorliegt.
(2) Auszahlungen sind in der Regel für jede Zahlung einzeln anzuordnen. Bei mehreren gleichartigen Zahlungen sind auch Sammelanweisungen zulässig.
(3) Daueraufträge sind für ein Haushaltsjahr in jenen Fällen zulässig, in denen es sich um periodisch wiederkehrende gleich hohe Beträge handelt, wenn die Auszahlungsanweisung im Vorhinein für das Haushaltsjahr erteilt wurde.
(4) Abbuchungsaufträge sind zulässig.
(1) Überweisungsaufträge dürfen nur von der Kassenführerin bzw. vom Kassenführer sowie von hiezu ermächtigten Bediensteten unterzeichnet werden.
(2) Die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen bzw. zu widerrufen.
(3) Der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie jeder bzw. jedem sonstigen Anweisungsberechtigten kommt keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu.
(4) Bei gegebenen personellen Voraussetzungen sind die Überweisungsaufträge jeweils von der Kassenführerin bzw. vom Kassenführer und einer bzw. einem hiezu ermächtigten Bediensteten gemäß Abs. 1 gemeinsam zu unterfertigen (Kollektivzeichnung).
(5) Die Gemeinde hat mit allen Finanzunternehmungen, bei denen sie Konten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, dass Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur auf Grund solcher Überweisungsaufträge geleistet werden, die von einem - bei Kollektivzeichnung von zwei - den Finanzunternehmungen mit Namen und Unterschriftenprobe bekannt gegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind.
(6) Änderungen, welche die Zeichnungsbefugten oder die Art der Zeichnung der Überweisungsaufträge (Einzel- oder Kollektivzeichnung) betreffen, sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Kassen der Gemeinden haben über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Bargeld geleistet wird, von der Empfängerin bzw. vom Empfänger eine Quittung zu verlangen. Diese Auszahlungsquittung kann von der Kasse vorbereitet werden. Sie ist grundsätzlich auf der Auszahlungsanweisung durch eigenhändige, volle Unterschrift der Empfängerin bzw. des Empfängers und Beisetzen des Datums der Auszahlung zu erteilen.
(2) Wird der ausgezahlte Betrag nicht von der bzw. vom Anspruchsberechtigten selbst, sondern von ihrer bzw. seinem Bevollmächtigten entgegengenommen, so sind die wesentlichen Daten des Ausweises auf der Auszahlungsanweisung zu vermerken.
(3) Gleichartige Barauszahlungen können auch in Listen quittiert werden, wenn Spalten für den Namen, den Zahlungsgrund, das Datum der Auszahlung und die Unterschrift der Empfängerin bzw. des Empfängers vorgesehen sind.
(4) Die Auszahlungsquittung hat zu enthalten
(5) Wird eine Auszahlung an die Überbringerin bzw. den Überbringer einer gültigen Empfangsbestätigung der bzw. des Anspruchsberechtigten geleistet, so hat die Überbringerin bzw. der Überbringer den Empfang des ausgezahlten Betrags auf dieser Empfangsbestätigung in einfacher Form (Betrag erhalten, Datum und eigenhändige volle Unterschrift) zu quittieren.
(6) Liegt eine Originalrechnung vor, so kann die Empfangsbestätigung auf dem Beleg erteilt werden.
(7) Änderungen in den Empfangsbestätigungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Änderung begründet ist und von der Kasse sowie von der Empfängerin bzw. vom Empfänger unter Beisetzung des Datums unterfertigt werden. Die ursprüngliche Eintragung muss lesbar bleiben.
(1) Sicherungsbedürftige Sachen (zB Wertgegenstände und sonstige gegen unbefugten Zugriff zu sichernde Sachen) sind von der Gemeindekasse feuer- und einbruchsicher zu verwahren. Wertsachen können über Anordnung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auch bei einer Finanzunternehmung gegen Depotschein hinterlegt werden.
(2) Sparbücher, über deren Einlagestand die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, müssen, gleichgültig ob sie von einer Kasse der Gemeinde oder von einer Finanzunternehmung verwahrt werden, mit einem Vorbehalt, dass Verfügungen über die Spareinlagen nur gegen Abgabe der Unterschrift oder gegen Angabe eines Losungsworts vorgenommen werden dürfen, versehen sein.
(3) Zum Nachweis des Bestands an sicherungsbedürftigen Sachen sind über deren Annahme und Ausfolgung kontrollfähige Aufzeichnungen zu führen.
(1) Über den Geschäftsgang der Gemeindekasse und ihrer untergeordneten Kassen hat sich die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister laufend an Hand der Tagesabschlüsse zu unterrichten und bei Unregelmäßigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindekasse einem Mitglied des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten schriftlich übertragen, die nicht Kassenbedienstete sein dürfen. Ein Naheverhältnis im Sinn der Bestimmungen des § 21 Abs. 9 darf zwischen den Personen, denen die Kassenaufsicht übertragen ist, und der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer nicht bestehen.
(1) Durch Kassenprüfung ist festzustellen, ob
(2) Zur Vornahme der Kassenprüfungen ist der Prüfungsausschuss zuständig.
(3) Kassenprüfungen können vom Prüfungsausschuss gesondert oder im Zusammenhang mit einer Gebarungsprüfung durchgeführt werden.
(4) Zu Beginn einer Kassenprüfung ist der Kassen-Ist-Bestand festzustellen; die den buchmäßigen Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) betreffenden Gebarungsnachweise sind von der Gemeindekasse abzuschließen. Sodann ist der Kassen-Soll-Bestand auf Grund des Ergebnisses des Zwischenabschlusses und unter Zurechnung allfälliger ungebuchter Belege zu ermitteln und dem Kassen-Ist-Bestand gegenüberzustellen. Ein festgestellter Kassenabgang ist, sofern er nicht sofort ersetzt wird, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an die vermutlich Verantwortliche bzw. den vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen. Ein nicht geklärter Kassenüberschuss ist als Verwahrgeld zu vereinnahmen.
(5) Werden von der Gemeindekasse Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger geführt, so sind diese Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mit zu prüfen.
(1) Zweck der Buchführung ist es, die kassenmäßigen Vorgänge festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen. Zur Vornahme der Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen.
(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist; dazu hat sie insbesondere
(1) Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten als auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu buchen und es sind hiezu entsprechende Bücher (Zeit- und Sachbuch) zu führen.
(2) Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens zu buchen.
(3) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Mittelaufbringungen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Mittelverwendungen nach den Verwendungszwecken nach der dem Gemeindevoranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.
(1) Bei der händischen Führung von Büchern sind die Eintragungen dokumentenecht vorzunehmen.
(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.
(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile und Spalte für mehrere Eintragungen ist unzulässig.
(4) Änderungen von Eintragungen dürfen vor dem Tagesabschluss nur so vorgenommen werden, dass die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darüber gesetzt wird. Dabei muss die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Die Änderungen sind durch Beifügung des Namenszeichens der bzw. des ändernden Bediensteten und des Textes der Änderung zu bescheinigen. Überkleben, übermalen, radieren und die Anwendung chemischer Mittel udgl. sind für Änderungen verboten.
(1) Sämtliche Buchungen müssen durch ordnungsgemäße Belege gedeckt sein. Anweisungen, Lastschriftanzeigen, Erlagscheine, Lieferscheine udgl. sind keine ausreichenden Rechnungsbelege, wenn nicht die dazugehörigen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, aus denen die Art der Leistung und Lieferung sowie die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde hervorgehen, angeschlossen oder diese Kriterien nicht bereits auf den Lastschriftanzeigen oder Erlagscheinen vermerkt sind.
(2) Alle Teile eines Belegs bedürfen der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die dazu befugten Personen sind durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister schriftlich zu bestellen.
(3) Hat eine Mittelverwendung eine Lieferung oder Leistung zum Gegenstand, muss die empfangende Dienststelle die richtige Lieferung oder Leistung auf dem Beleg oder der Auszahlungsanordnung bestätigen.
(4) Die Belege samt den dazugehörigen Anordnungen sind mit den Belegnummern zu versehen und danach geordnet abzulegen. Die Zeitbuchnummern sind ebenfalls auf den Anordnungen zu vermerken. Falls sich ein Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die betragsmäßige Aufteilung, die entsprechenden Voranschlagsstellen und die Belegnummern zu vermerken.
(5) Die Kontoauszüge sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und abzulegen.
(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Die Belege sind für die Rechnungslegung entweder nach den zeitlichen oder sachlichen Buchungen zu ordnen. Belege, die Bauführungen betreffen, sind sachgeordnet abzulegen.
(2) Die Speicherung und Archivierung von Daten auf elektronischen Speichermedien ist zulässig, wenn die Daten unveränderbar gespeichert werden und jederzeit ausgedruckt werden können. Eine ebenfalls unveränderbare Kopie des Speichermediums ist an einem gesicherten Ort außerhalb des Gemeindeamts (zB Banktresor, Bankschließfach) zu verwahren. Die Zugriffsberechtigung zu den elektronisch erfassten Daten oder Teilen davon sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen.
(3) Die Eröffnungsbilanz und die Rechnungsabschlüsse sind dauernd, die Voranschläge, die mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpläne sowie die Bücher zehn Jahre und die Belege sieben Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit 1. Jänner des der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss folgenden Haushaltsjahres. Bei einem investiven Einzelvorhaben gemäß § 6, dessen Realisierungszeitraum sich über mehrere Jahre erstreckt, gilt die Sieben-Jahres-Frist für alle Bezug habenden Belege ab Ende des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben abgeschlossen worden ist. Bei Belegen, die geförderte Maßnahmen betreffen, sind die Bestimmungen der jeweiligen Förderungsrichtlinien bzw. -verträge zu beachten. Sonstige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hievon unberührt.
(4) Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen sowie solche mit Archivwert sind dauernd aufzubewahren; sie sind von dem die Zahlung anweisenden Organ bei Übergabe an die Kasse als solche zu kennzeichnen. Belege, die zu mehreren Voranschlagsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der ersten Stelle einzuordnen. Für die übrigen Stellen ist ein Hinweisbeleg einzuordnen.
(1) Nach Schluss der Kassenstunden hat die Gemeindekasse, wenn Zahlungen erfolgt sind, einen Tagesabschluss zu erstellen, diesen zu dokumentieren und fortlaufend zu nummerieren.
(2) Im Tagesabschluss sind die Gesamtsummen der verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen und daraus der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.
(3) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestands mit dem Kassen-Soll-Bestand ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Kassenabgänge sind, sofern sie nicht sofort ersetzt werden, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an die vermutlich Verantwortliche bzw. den vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen.
(4) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu behandeln. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen sie nur auf Grund einer Auszahlungsanweisung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuss nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten der voranschlagswirksamen Gebarung zu vereinnahmen.
(5) Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses durch Unterschrift im Tagesabschluss zu bestätigen. Der Tagesabschluss ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Diese bzw. dieser hat die Kenntnisnahme mit ihrer bzw. seiner Unterschrift zu bestätigen.
(6) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann mittels Amtsverfügung regeln, dass Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchentlichen Abständen zu erfolgen haben.
(1) Die Buchhaltung hat ihre Bücher monatlich abzuschließen (Monatsabschluss). Der Abschlusstag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats. Der Monatsabschluss ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Diese bzw. dieser hat die Kenntnisnahme mit ihrer bzw. seiner Unterschrift zu bestätigen.
(2) Für den Monatsabschluss ist der buchmäßige Kassen-Soll-Bestand zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlusstag tatsächlich vorhandene Kassen-Ist-Bestand, aufgegliedert nach Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen (Tagesabschluss). Die Erstellung eines Zwischenabschlusses muss jederzeit möglich sein. Ein solcher Abschluss ist jedenfalls bei jedem Wechsel in der Person der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und der Kassenführerin bzw. des Kassenführers vorzunehmen.
(3) Ergeben sich beim Monats- bzw. Zwischenabschluss Unstimmigkeiten, die die Kassenführerin bzw. der Kassenführer nicht in ausreichender Weise aufzuklären vermag, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung durch den Prüfungsausschuss zu veranlassen.
(4) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestands mit dem Kassen-Soll-Bestand ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Kassenabgänge sind, sofern sie nicht sofort ersetzt werden, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an die vermutlich Verantwortliche bzw. den vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen.
(5) Für den Jahresabschluss der Bücher sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 analog anzuwenden, wobei der Abschlusstag der letzte Tag des jeweiligen Jahres ist. Personenkonten sind ebenfalls abzuschließen.
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach Abschluss jedes Haushaltsjahres über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und von der Kassenführerin bzw. vom Kassenführer gegenzuzeichnen.
(2) Sobald der Rechnungsabschluss vom Gemeinderat beschlossen ist, sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.
(3) Die Verrechnung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) definierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Für den Gesamthaushalt und für die Bereichsbudgets erfolgt die Darstellung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung auf MVAG-Ebene 2. Darüber hinaus sind die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung nach Global- und Detailbudgets entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 zu gliedern, soweit dies bereits im Voranschlag erfolgt ist. Die Darstellung der Vermögensrechnung erfolgt entsprechend der Gliederung nach Anlage 1c VRV 2015.
(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus
(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss zu enthalten
(3) Einzelne Nachweise können entfallen, wenn keine entsprechenden Sachverhalte vorliegen. Dies ist im Lagebericht anzuführen.
(4) Dem Rechnungsabschluss müssen auch folgende Informationen zu entnehmen sein
Der Rechnungsabschluss ist in folgender Reihenfolge zu ordnen
Der Lagebericht hat zumindest folgende Informationen und Erläuterungen in der folgenden Reihenfolge zu enthalten
(1) Die zum dauernden Gebrauch bestimmten Gegenstände sind in einem Inventarverzeichnis auszuweisen. Sämtliche Aufzeichnungen sind, beginnend mit den durch Inventur festzustellenden Anfangsbeständen, laufend in der zeitlichen Reihenfolge der Veränderungen zu führen.
(2) Eine Inventur ist mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
(3) Für Vorräte gelten die entsprechenden Bestimmungen der VRV 2015.
Die Besorgung der von der Verordnung umfassten Aufgaben kann unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - Oö. GemHKRO), LGBl. Nr. 69/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2003, außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2020 betreffen, anzuwenden. Für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.