Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001036 AT

Änderung des Straßenverlaufes der B 57a Stegersbacher Straße

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Änderung des Straßenverlaufes der B 57a Stegersbacher Straße

Änderung des Straßenverlaufes der B 57a Stegersbacher Straße

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Landesrecht Grundversorgungs-Verordnung

Grundversorgungs-Verordnung

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Bad Aussee

[organ]

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Bad Aussee

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 51/2008

Inkrafttretensdatum

31.05.2008

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2008 über die Neufestlegung des Ortsbildschutzgebietes in Bad Aussee

Stammfassung: LGBl. Nr. 51/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet

Landesrecht Naturschutzabgabe, Höhe für das Jahr 2026

Tirol

31.12.2026

09.12.2025

Bundesrecht Kaffee- und Zichorienextrakte

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Kaffee- und Zichorienextrakte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 391/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.12.2000

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Kaffee- und Zichorienextrakte

StF: BGBl. II Nr. 391/2000 [CELEX-Nr.: 399L0004]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird – hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20001036

Dokumentnummer

NOR30001108

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Bad Aussee

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Änderung des Straßenverlaufes der B 57a Stegersbacher Straße

Der Straßenverlauf der B 57a Stegersbacher Straße wird im Bereich der geplanten Anschlussstelle Rudersdorf der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße auf eine Länge von ca. 0,647 km geändert und wie folgt bestimmt

Landesrecht Grundversorgungs-Verordnung

(1) Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt

1.

bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft

a)

für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag

25,00 €

b)

für das Taschengeld pro Person und Monat

40,00 €

c)

für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat

10,00 €

2.

bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft

a)

für den Mietaufwand pro Monat

aa)

für eine Einzelperson

165,00 €

bb)

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

330,00 €

b)

für die Verpflegung pro Monat

aa)

für Erwachsene

260,00 €

bb)

für Minderjährige

145,00 €

cc)

für unbegleitete Minderjährige

260,00 €

3.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden pro Person und Tag

112,00 €

4.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe pro Person und Tag

130,00 €

5.

für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Tag

112,00 €

6.

für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag

35,00 €

7.

für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr

200,00 €

8.

für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit

3,63 €

9.

für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr

150,00 €

(2) Abweichend zu Abs 1 gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze

27,00 €,

99,00 €,

67,50 €,

44,50 €.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Bad Aussee

Die in der Anlage – eine Planzeichnung im Maßstab 1 : 5000 auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) – dargestellten Teile der Stadtgemeinde Bad Aussee werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Naturschutzabgabe, Höhe für das Jahr 2026

Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt

Bundesrecht Kaffee- und Zichorienextrakte

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für „Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee“, „Instant-Kaffee“, „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für „Cafe torrefacto soluble“.

Landesrecht Änderung des Straßenverlaufes der B 57a Stegersbacher Straße

(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßenachse aus dem beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aufliegenden Lageplan zur Trassenverordnung (Zl. 5-V-A9045/13-2012) zu ersehen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist dieser Lageplan auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar. Die Festlegung der neuen Straßenachse erfolgt auf Grundlage des Projektes Nr. 2109 samt anschließender Evaluierung. Dieses Projekt und der Trassenverordnungsplan liegen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf.

(2) Der neue Straßenabschnitt ist ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung eine öffentliche Straße und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet.

Landesrecht Grundversorgungs-Verordnung

Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Bad Aussee

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Mai 2008, in Kraft.

Landesrecht Naturschutzabgabe, Höhe für das Jahr 2026

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Bundesrecht Kaffee- und Zichorienextrakte

§ 2. (1) „Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee“ und „Instant-Kaffee“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren und Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen diese Erzeugnisse nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.

(2) Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte

a) Kaffee-Extrakt

mindestens 95 Gewichtsprozent

b) Kaffee-Extrakt in Pastenform

70 bis 85 Gewichtsprozent

c) flüssiger Kaffee-Extrakt

15 bis 55 Gewichtsprozent

(3) Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten.

(4) Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtsprozent enthalten.

Landesrecht Grundversorgungs-Verordnung

(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen

(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt

1.

für die Person mit Einkünften

a)

aus einem Lehrverhältnis

150 €

b)

aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit

110 €

2.

für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied

80 €.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Bad Aussee

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Bad Aussee, LGBl. Nr. 18/1986, außer Kraft.

Bundesrecht Kaffee- und Zichorienextrakte

§ 3. (1) „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden.

(2) Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte

a) Zichorien-Extrakt

mindestens 95 Gewichtsprozent

b) Zichorien-Extrakt in Pastenform

70 bis 85 Gewichtsprozent

c) flüssiger Zichorien-Extrakt

25 bis 55 Gewichtsprozent

(3) Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtsprozent betragen.

(4) Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35 Gewichtsprozent enthalten.

Landesrecht Grundversorgungs-Verordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.

(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 lit a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2022 treten in Kraft

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Abs 2 für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.

(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Bundesrecht Kaffee- und Zichorienextrakte

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in §§ 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kaffee- und Zichorienextrakten vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. Diese Bezeichnungen werden durch folgende Angaben ergänzt

(2) In folgenden Fällen können die Sachbezeichnungen gemäß Absatz 1 durch die Angabe „konzentriert“ ergänzt werden

(2) Bei „Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee“ und „Instant-Kaffee“, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozent der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, ist der Hinweis „entkoffeiniert“ anzugeben. Dieser Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.

(3) Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ ist der Hinweis „mit ...“, „mit ... haltbar gemacht“, „mit ... zusatz“ oder „mit ... geröstet“, wobei jeweils die verwendete(n) Zuckerart(en) einzufügen ist (sind), anzugeben. Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.

(4) Bei „Kaffee-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Kaffee-Extrakt“ ist der aus dem Kaffee stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses, bei „Zichorien-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses anzugeben.

Bundesrecht Kaffee- und Zichorienextrakte

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (Kaffee-Extrakteverordnung), BGBl. Nr. 530/1995, außer Kraft.

Bundesrecht Kaffee- und Zichorienextrakte

§ 6. Kaffee- und Zichorienextrakte, die nicht dieser Verordnung jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 13. September 2001 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

Bundesrecht Kaffee- und Zichorienextrakte

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte, ABl. Nr. L 66 vom 13. März 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →