Förderung von Bildungsmaßnahmen Basisbildung sowie Pflichtschulabschluss 2015 bis 2017; Inkrafttreten NÖ
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Burgenland
22.07.2015
Niederösterreich
04.06.2024
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Kumberg
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 73/2009
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 2009 über die Festlegung des Ortsbildschutzgebietes in Kumberg
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet
Pilotregionen für die nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichtete Koordinierungsstelle
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass der Abschnitt "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gesetzwidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2000
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.12.2000
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass der Abschnitt "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" der
Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gesetzwidrig war
StF: BGBl. II Nr. 390/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20001035
Dokumentnummer
NOR30001107
(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017, LGBl. Nr. 15/2015, ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten.
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2000, V 67/00-6, der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zugestellt am 9. November 2000, ausgesprochen, dass der Abschnitt “Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)” der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung, GZ 928.456/0-II/5/97, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel, gesetzwidrig war.
(1) Bei der Bewertung sind die in § 5 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, angeführten Bewertungskriterien gemäß den folgenden Absätzen abzustufen.
(2) Fachwissen
Abstufungen
Merkmale
1. Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse
Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich.
2. Fachliche Grundkenntnisse
Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für
- einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder
- die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen sind erforderlich.
3. Fachkenntnisse
Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich.
4. Fortgeschrittene Fachkenntnisse
Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.
5. Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse
Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich.
6. Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse
Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich.
7. Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen
Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von
- Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder
- komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten sind erforderlich.
(3) Managementwissen
Abstufungen
Merkmale
1. Minimal
Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst.
2. Begrenzt
Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten.
3. Homogen
Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen.
4. Heterogen
Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln.
5. Breit
Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation.
(4) Umgang mit Menschen
Abstufungen
Merkmale
1. Normal
Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich.
2. Wichtig
Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung.
3. Unentbehrlich
Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten, zu motivieren und zu entwickeln ist unerlässliche Voraussetzung.
(5) Denkrahmen
Abstufungen
Merkmale
1. Strikte Routine
Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken.
2. Routine
Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken.
3. Teilroutine
Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken.
4. Methoden und Normen
Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken.
5. Grundsätze und Ziele
Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken.
6. Grob definierte Grundsätze, Zielsetzungen
Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken.
7. Gesamtstrategisch
orientiert
Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken.
(6) Denkanforderung
Abstufungen
Merkmale
1. Wiederholend
Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen.
2. Ähnlich
Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.
3. Unterschiedlich
Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen.
4. Adaptiv
Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besonders ausgeprägte Urteilsfähigkeit erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln.
(7) Profil
Abstufungen
Merkmale
1. Starke Stabsorientierung
komplexe Grundlagenarbeit mit hoher Denkanforderung (z. B. Verfassungsdienst)
2. Stabsorientierung
Unterstützung anderer Stellen, die unmittelbar den Output der Organisationseinheit erbringen (z. B. EDV, Ausbildung)
3. Umsetzungsorientierung
Erbringen von Output mit hoher Problemlösung jedoch eher geringer Menge; Letzt- und/oder Führungsverantwortung in einer Organisationseinheit
3. Starke Umsetzungsorientierung
Unmittelbare Erbringung des Outputs einer Organisationseinheit, wobei die zu erbringende Menge im Vordergrund steht; Beschränkte Denkanforderung: nicht routinemäßige Problemstellungen werden an die nächste Ebene weitergegeben.
Die in der Anlage – eine Planzeichnung im Maßstab 1 : 5.000 auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) – dargestellten Teile der Marktgemeinde Kumberg werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Zur Erprobung der Zusammenarbeit mit der nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichteten Koordinierungsstelle werden folgende Gemeinden zu Pilotregionen bestimmt
(Anm.: Anlage 2 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben
€
3,5
€
4,-
€
35,-
€
20,-
€
35,-
€
40,-
€
80,-
€
20,-
€
3,5
€
3,5.
In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen
1
a) Faktor 12
b) Faktor 0,75
für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;
c) Faktor 15
als Höchstbetrag (a und b).
2
a) Faktor 9,4
b) Faktor 0,67
für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;
c) Faktor 15
als Höchstbetrag (a und b).
3, 4
a) Faktor 9
b) Faktor 0,75
für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;
c) Faktor 15
als Höchstbetrag (a und b).
5, 6
Faktor 8,15
7
Faktor 3,5
8
a) Faktor 0,35
für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder
b) Faktor 0,31
für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,
Faktor 0,61
für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden
je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;
c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,
d) Faktor 15
als Höchstbetrag (a oder b).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. August 2009, in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 24 bis 38 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 39, 40, 41, 42, 43 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) § 4 Abs. 43, 44 und 45 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020 treten mit 31.12.2020 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 46 und 47 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2022 treten mit 01.09.2022 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 48 bis 58 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 01.01.2023 in Kraft.
(8) § 2, § 4 Abs. 59, 60, 61 und 62, die Anlage 1 - mit Ausnahme der Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 - sowie die Anlage 2 zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2024 treten mit 01.07.2024 in Kraft. Die in der Anlage 1 angeführten Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 treten mit 01.09.2024 in Kraft.
Der durch Art. 2 Z 1 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Die durch Art. 2 Z 2 bis 7, 9 und 10 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2, 3 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können im Falle eines Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der durch Art. 2 Z 8 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.
(1) Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.
(2) Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.
(3) Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.
(4) Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.
(5) Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.
(6) Auf Bedienstete, die sich zum 30.06.2013 in einer Laufbahn 5 befinden, für deren Verwendung ab 1.7.2013 jedoch die Laufbahn 6 vorgesehen ist, ist die Regelung über den Einstieg in der Laufbahn 5 ihrer Referenzverwendung der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 weiter anzuwenden.
(7) Für Bedienstete, die zum 30.06.2013 einer Verwendung zugeordnet sind, für die ab 1.7.2013 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gilt dieses Dienstausbildungsmodul als erbracht.
(8) Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.
(9) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
(10) Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.
(11) Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.
(12) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
(13) Der Referenzverwendung „AltenpflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ zugeordnet.
(14) Der Referenzverwendung „PflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegeassistentIn“ zugeordnet.
(15) Der Referenzverwendung „SeniorenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.
(16) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ zugeordnet.
(17) Der Referenzverwendung „Lehrgruppenleiter/-in Feuerwehr“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachausbildnerIn Feuerwehr II“ zugeordnet. Die zwingende Vorbildung gilt dabei als erbracht.
(18) Der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ zugeordnet.
(19) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ zugeordnet.
(20) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in definierter Sonderverwendung“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.
(21) Auf Bedienstete, die zum 31.12.2016 der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 weiter anzuwenden. Spätestens mit Wirksamkeit 1.1.2020 hat eine Zuordnung in die Verwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ zu erfolgen.
(22) Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ zugeordnet.
(23) Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ zugeordnet.
(24) Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.
(25) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(26) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(27) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.
(28) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(29) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(30) Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.
(31) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(32) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(33) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(34) Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.
(35) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.
(36) Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.
(37) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.
(38) Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.
(39) Für Bedienstete, die vor 1. Juli 2020 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Juli 2020 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gelten diese Dienstausbildungsmodule als erbracht.
(40) Bedienstete, denen vor dem 1. Juli 2020 die Absolvierung des Moduls „FF“ vorgeschrieben wurde und die dieses zu dem Zeitpunkt noch nicht absolviert hatten, haben ab 1. Juli 2020 das Modul FW2 zu absolvieren.
(41) Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 3 oder 3a absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 2 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 5 oder 23 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 4 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 das Dienstausbildungsmodul 24 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 6 als erbracht.
(42) Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 29/2018 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.
(43) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.
(44) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.
(45) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.
(46) Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
(47) Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
(48) Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(49) Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(50) Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(51) Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(52) Für Bedienstete, die vor 1. Jänner 2023 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Jänner 2023 das Dienstausbildungsmodul IT vorgesehen ist, gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(53) Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.
(54) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.
(55) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.
(56) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.
(57) Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.
(58) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.
(59) Bedienstete, die zum 30.06.2024 einer der in Anlage 2 zur NÖ BRO in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022“ genannten Referenzverwendung zugeordnet sind, gelten stattdessen der jeweils in derselben Zeile, in der Spalte „Referenzverwendungsnummer ab 01.07.2024“ genannten Referenzverwendungsnummer mit der jeweils in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung ab 01.07.2024“ angeführten Bezeichnung zugeordnet.
(60) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.
(61) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.
(62) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 30. Juni 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 46/2013, außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.