V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Oberösterreich
30.08.2019
Salzburger Bautechnikverordnung
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Birkfeld
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 39/2010
Inkrafttretensdatum
02.06.2010
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2010 über die Neufestlegung des Ortsbildschutzgebietes in Birkfeld
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
Salzburger Bautechnikverordnung
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
Der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. (offizielle Gebietskennziffer AT 3142000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Egelsee und Egelseemoor‘“ bezeichnet.
Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden
Bautechnische
Anforderung
OIB-Richtlinie
Sonderregelungen
Nr
Titel
Ausgabe
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
April 2019
keine
Brandschutz
(je nach Anwendungsfall)
2
Brandschutz
April 2019
gemäß Teil A der Anlage 1
2.1
Brandschutz bei Betriebsbauten
April 2019
keine
2.2
Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
April 2019
keine
2.3
Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
April 2019
keine
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
April 2019
gemäß Teil B der Anlage 1
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
4
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
April 2019
gemäß Teil C der Anlage 1
Schallschutz
5
Schallschutz
April 2019
Keine
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz
6
Energieeinsparung und Wärmeschutz
März 2015
gemäß Teil D der Anlage 1
Die in der Anlage – eine Planzeichnung im Maßstab 1 : 5000 auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) – dargestellten Teile der Marktgemeinde Birkfeld werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung regelt die Höchstzahlen der nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), bzw. für die darin enthaltenen Wohneinheiten zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.
(2) Die in der Baubewilligung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 festzulegende Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge darf bei Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.
(3) Weiters dürfen in Verordnungen der Gemeinden über die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2022 für Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.
Salzburger Bautechnikverordnung
Das Europaschutzgebiet „Egelsee und Egelseemoor“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 69/2019 als Naturschutzgebiet „Egelsee und Egelseemoor“ in der Gemeinde Unterach a. A. festgestellt wurde.
Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Juni 2010, in Kraft.
(1) Für Zwecke dieser Verordnung werden die Gemeinden hinsichtlich ihres gesamten Gemeindegebiets, allenfalls differenziert nach Teilen des Gemeindegebiets, entsprechend der Anlage in Kategorien eingeteilt (Kategorien I, II und III).
(2) Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet unterschieden.
(3) Hauptsiedlungsgebiete sind jene Teile des Siedlungsgebietes, von denen aus der Ortskern fußläufig innerhalb von 15 bis 20 Minuten erreichbar ist. Zum Ortskern gehören jene Teile des Siedlungsgebietes, die eine verdichtete Bebauung aufweisen und in denen sich die der zentralörtlichen Bedeutung der jeweiligen Gemeinde entsprechenden Einrichtungen befinden.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Egelsee und Egelseemoor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung des Lebensraums
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralge
3270
Kalkreiche Niedermoore
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (molinion caeruleae)
7140 und 7150
Übergangs- und Schwingrasenmoore mit Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore
Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Birkfeld, LGBl. Nr. 59/1993, außer Kraft.
(1) Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten
bis 60 m² Wohnnutzfläche
61 bis 80 m² Wohnnutzfläche
81 bis 110 m² Wohnnutzfläche
mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet
1,0
1,5
1,7
2,1
Übriges Siedlungsgebiet
1,2
1,8
2,0
2,3
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten
bis 60 m² Wohnnutzfläche
61 bis 80 m² Wohnnutzfläche
81 bis 110 m² Wohnnutzfläche
mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet
1,4
2,1
2,4
2,5
Übriges Siedlungsgebiet
1,6
2,4
2,8
3,0
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten
bis 60 m² Wohnnutzfläche
61 bis 80 m² Wohnnutzfläche
81 bis 110 m² Wohnnutzfläche
mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet
1,8
2,7
3,0
3,2
Übriges Siedlungsgebiet
2,0
3,0
3,3
3,5
(2) Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Wohnnutzfläche sind nicht zu berücksichtigen
(3) Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen zu runden.
(4) Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2022 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge insgesamt die jeweilige Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten, wobei zusätzlich die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten darf.
Die im § 2 der Verordnung, mit der der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 69/2019, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/87/A durchgeführt worden.
(2a) Die Novelle LGBl Nr 78/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/299/A notifiziert.
(3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz oder der Türkei herangezogen werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl. Nr. 99/2015, außer Kraft.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Für bauliche Maßnahmen, um deren Baubewilligung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sind im Hinblick auf die bautechnischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz abweichend zu § 1 die Bestimmungen der Bautechnikverordnung-Energie (Abs. 1 Z 3) weiter anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit bentischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Keine
7230
Kalkreiche Niedermoore
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres
7140 und 7150
Übergangs- und Schwingrasenmoore mit Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern
Bezeichnung der Pflanzenart
Pflegemaßnahmen
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern
Die §§ 1, 2 und 4 Abs 1 und 2a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige baurechtliche Verfahren sind die §§ 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass auch für diese Verfahren die Sonderregelungen der Anlage 1 Teil B, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 gelten.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.