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20001033 AT

Landeszuschuss und Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2026

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Landesrecht Landeszuschuss und Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2026

Kärnten

Beachte rückwirkendes Inkrafttreten der §§ 1 und 2 mit 1.1. 2026

01.04.2026

Landesrecht Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

Niederösterreich

11.11.2020

Landesrecht V Naturschutzgebiet Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.

Oberösterreich

30.08.2019

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Eisbach

[organ]

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Eisbach

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 79/2011

Inkrafttretensdatum

12.08.2011

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Eisbach

Stammfassung: LGBl. Nr. 79/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

Landesrecht V Naturschutzgebiet Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.

Oberösterreich

30.08.2019

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Eisbach

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von Rechtsträgern, insbesondere bei Aufnahme von Schulden, bei Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.

(1) Der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A., politischer Bezirk Vöcklabruck, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Eisbach

Die in der Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Eisbach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn des § 3 Abs. 1 besteht in Tirol die Landesgedächtnisstiftung.

(2) Als Gedächtnistag wird alljährlich am 15. August im ganzen Land der Hohe Frauentag feierlich begangen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.

Oberösterreich

30.08.2019

Landesrecht Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Niederösterreich und sonstige Rechtsträger, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, soweit deren Organisation vom Land Niederösterreich gesetzlich geregelt wird.

(2) Sind Rechtsträger nach Abs. 1 an bundesrechtlich geregelten Gesellschaften, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, mit mehr als 50 % beteiligt oder beherrschen sie diese tatsächlich, haben die Rechtsträger die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben dieses Landesgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wie beispielsweise durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, sicherzustellen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Eisbach

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die Landesgedächtnisstiftung besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck. Die Landesgedächtnisstiftung kann die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen.

(2) Die Mittel der Landesgedächtnisstiftung werden aufgebracht durch

(3) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Beiträge der Gemeinden sind in einem für alle Gemeinden gleichen Hundertsatz der Finanzkraft im Sinn des § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Sie dürfen die Summe von 0,30 v.H. der genannten Finanzkraft nicht übersteigen.

(4) Der jährliche Beitrag des Landes entspricht der Summe der Beiträge aller Gemeinden.

(5) Die Beiträge der Gemeinden sind bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuheben.

(6) Die Mittel der Landesgedächtnisstiftung dürfen ausschließlich für die Zwecke nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 verwendet werden.

Landesrecht Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

(1) Rechtsträger haben ihre Finanzgebarung insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement bezüglich der Risikoarten Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko, operationales Risiko, Reputationsrisiko und Rechtsrisiko risikoavers auszurichten.

(2) Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird.

(3) Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind.

(4) Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.

(5) Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind.

(6) Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das eigene Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten.

(7) Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden.

(8) Der Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung bedeutet insbesondere, dass

(9) Die Landesregierung hat die Mindestanforderungen für die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 8 angeführten Grundsätze nach allgemein anerkannten Prinzipien des Finanzmanagements durch Verordnung festzulegen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Eisbach

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024. Insbesondere dient die Landesgedächtnisstiftung folgenden Zwecken

(2) Die Landesgedächtnisstiftung ist berechtigt, in ihrem Siegel das Landeswappen zu führen.

Landesrecht Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

(1) Die Rechtsträger haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung sowie einen mittelfristigen Ausblick zu Grunde zu legen.

(2) Sofern dies im Hinblick auf Struktur und Volumen ihrer Finanzgeschäfte und die für deren Management zur Verfügung stehende Organisation den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, haben die Rechtsträger für ihre Finanzgebarung eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge voneinander personell getrennt sind. Sie haben zudem sicherzustellen, dass die mit deren Besorgung betrauten Personen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Eisbach

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Eisbach, LGBl. Nr. 41/1984, außer Kraft.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die Organe der Landesgedächtnisstiftung sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums, der Geschäftsführer und der Stipendienausschuss.

(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung und nach Anhören des Vorsitzenden und des Geschäftsführers unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Landesgedächtnisstiftung zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Landesgedächtnisstiftung ihren Dienst versehen.

(4) Die Landesgedächtnisstiftung hat ihre Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind der Landesgedächtnisstiftung Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen, so hat die Landesgedächtnisstiftung die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen. Das Land Tirol hat der Landesgedächtnisstiftung die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Infrastruktur in Gestalt einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle sowie allfällige Beratungsleistungen durch Organisationseinheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

(1) Jeder Rechtsträger hat in seinen Rechnungsabschluss bzw. Jahresabschluss einen Bericht über alle in diesem Jahr zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts neu getätigten Finanzgeschäfte und einen Bericht über den jeweiligen Schuldenstand aufzunehmen.

(2) Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Dem Kuratorium gehören an

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c, e, f und g sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institution zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(3) Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g zu bestellen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes.

(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, die Mitglieder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung des Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes im Verhinderungsfall richtet sich nach der Satzung des Tiroler Gemeindeverbandes.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(6) Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch

(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn

(8) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist dem Geschäftsführer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung ist über das Einlangen der Verzichtserklärung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu informieren.

(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Landesrecht Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.

(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter. Insbesondere können bestehende Portfolios entsprechend den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorgaben und Richtlinien oder nach neuen, zur Reduzierung des Risikos geänderten Richtlinien und Vorgaben fortgeführt werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.

(3) Für die Verwaltung des Vermögens des vom Land Niederösterreich mit Beschluss des NÖ Landtags vom 20. März 2014, Ltg.-295-1/B-53-2014, gegründeten Generationenfonds gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten sowie die von der NÖ Landesregierung zu beschließende Satzung des Generationenfonds.

(4) Bei bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor Inkrafttreten diese Gesetzes bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen durch Rechtsträger gemäß § 2 anzuwenden.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über

(2) Das Kuratorium kann den Stipendienausschuss zur Entscheidung über im Einzelnen zu bezeichnende Förderansuchen im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen maximalen Höhe der jeweiligen Förderung ermächtigen. Für diesen Fall sind in die Geschäftsordnung des Kuratoriums Bestimmungen im Sinn des Abs. 11 über den Stipendienausschuss aufzunehmen.

(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und jene über den Tätigkeitsbericht haben zeitlich so zu erfolgen, dass der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres vom Geschäftsführer der Landesregierung vorgelegt werden können. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss ist vor der Beschlussfassung von einem externen Prüfer zu prüfen. Die externe Prüfung ist durch anerkannte Institutionen, insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Revisionsverband, vorzunehmen. Die Prüfung hat sich an den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Sie hat dabei insbesondere die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sowie das interne Kontrollsystem zu umfassen und hinreichende Sicherheit darüber zu geben, ob der Rechnungsabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Prüfbericht ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen.

(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von zumindest vier Mitgliedern, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers bedarf neben den Voraussetzungen nach Abs. 6 erster Satz zudem der Zustimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(10) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(11) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat nähere Bestimmungen zu enthalten über

Landesrecht Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erstmals für das Budget 2015 zu erfolgen.

(4) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

(5) Der Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 auszuweisen.

(6) § 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums obliegen insbesonder

(2) Der Vorsitzende kann den Geschäftsführer zur Vornahme von im Einzelnen zu bezeichnenden Vertretungshandlungen nach außen ermächtigen.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Der Geschäftsführer ist vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.

(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. § 5 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat das Kuratorium unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

(3) Das Kuratorium kann einen Stellvertreter des Geschäftsführers bestellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer im Fall seiner Verhinderung.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Dem Geschäftsführer obliegen

(2) Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Diese haben schriftlich zu ergehen und sind dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Unterstützung des Kuratoriums bei der Abwicklung der Förderansuchen ist ein Stipendienausschuss einzurichten.

(2) Dem Stipendienausschuss gehören an

(3) Die Mitglieder des Stipendienausschusses nach Abs. 2 lit. b, c und e sind vom Kuratorium auf Vorschlag der betreffenden Institution zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b, d und e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes. § 5 Abs. 2 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 4 bis 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden § 5 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verzicht dem Kuratorium schriftlich zu erklären ist.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Dem Stipendienausschuss obliegt die Beschlussfassung über Förderansuchen, die ihm vom Kuratorium nach § 6 Abs. 2 zur Entscheidung übertragen wurden, im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen maximalen Höhe der jeweiligen Förderung.

(2) Der Stipendienausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von zumindest drei Mitgliedern einzuberufen.

(3) Der Stipendienausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(4) § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. § 6 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umlaufbeschlüsse auch in nicht dringenden Fällen gefasst werden können.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen sind durch Richtlinien festzulegen. In diese Förderrichtlinien sind jedenfalls nähere Bestimmungen aufzunehmen über

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die Landesgedächtnisstiftung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.

(2) Die Landesgedächtnisstiftung ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien und über die Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Förderrichtlinien oder die Geschäftsordnung verstoßen, aufheben.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die Landesgedächtnisstiftung ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die Landesgedächtnisstiftung darf folgende Daten verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Förderabwicklung, zur Kontrolle des Förderzwecks und der Einhaltung der Richtlinien oder zur Vertragserrichtung jeweils erforderlich ist

(3) Die Landesgedächtnisstiftung darf Identifikationsdaten, Funktionsdaten und Daten über die Förderhöhe und den Förderzeitraum von den nach Abs. 2 genannten Personen zu Berichtszwecken an die Landesregierung übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten

(6) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bestehenden, aufgrund der mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 29. September 1960 genehmigten Stiftungsurkunde und des mit demselben Beschluss genehmigten Stiftbriefs konstituierten Landesgedächtnisstiftung auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Stiftung über. Mit diesem Zeitpunkt ist die bestehende Landesgedächtnisstiftung aufzulösen.

(2) Die für die bestehende Landesgedächtnisstiftung bestellten Organe, deren Mitglieder und Ersatzmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers, gelten bis zum Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages als nach diesem Gesetz bestellte Organe, Mitglieder und Ersatzmitglieder. Der für die bestehende Landesgedächtnisstiftung bestellte Geschäftsführer gilt bis zum Ablauf des 31. Jänner 2029 als nach diesem Gesetz bestellter Geschäftsführer. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens sind die Neubestellungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzunehmen.

Landesrecht Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025, Tiroler

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Landesgedächtnisstiftungsgesetz, LGBl. Nr. 37/2019, außer Kraft.

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