Kärntner Mindestentlohnungsverordnung 2026 - K-MEV 2026 (knowledgemanagement)
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
Kärntner Mindestentlohnungsverordnung 2026 - K-MEV 2026
Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
Oberösterreich
20.08.2039
21.08.2019
Nebengebührenverordnung
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Frohnleiten
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 80/2011
Inkrafttretensdatum
12.08.2011
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Knowledge Management)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 386/2000
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Knowledge Management)“, Universitätslehrgang „Wissensmanagement“ der Donau-Universität Krems
StF: BGBl. II Nr. 386/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet
Oberösterreich
20.08.2039
21.08.2019
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen
(1) Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des sehr guten hydromorphologischen Zustands der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken und die Erhaltung der besonderen gewässerökologischen Funktion der in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken.
(2) Eine besondere gewässerökologische Funktion einer Gewässerstrecke im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn diese Strecke einen Laichplatz (§ 2 Z 2) oder eine Ausstrahlstrecke (§ 2 Z 3) von besonderer Bedeutung für das übergeordnete Gewässernetz darstellt.
(3) Die in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken sind im sehr guten hydromorphologischen Zustand zu erhalten.
(4) Die besondere gewässerökologische Funktion der Gewässerstrecken gemäß Anlage 2 ist unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential zu erhalten.
(5) In bestehende Rechte wird durch diese Verordnung nicht eingegriffen.
Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet
Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Frohnleiten werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Wissensmanagement“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Knowledge Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
Oberösterreich
20.08.2039
21.08.2019
Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen
Oberösterreich
20.08.2039
21.08.2019
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht
Prozentsatz
Handwerkliche Dienste
13,46
Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung
20,18
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
10,77
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz
13,46
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin
11,62
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17
13,46
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner
18,96
Fachärztinnen und Fachärzte
20,18
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände
22,63
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).
(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken ist bei der Handhabung der §§ 9, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass der sehr gute hydromorphologische Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken nicht verschlechtert wird.
(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt
Bedienstete im Einkommensband
Prozentsatz
Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr
Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr
1 bis 4
0,810
0,984
5 bis 8
0,955
1,129
9 bis 14
1,129
1,311
(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht
Prozentsatz
Handwerkliche Dienste
1,20
Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung
1,7
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
0,96
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz
1,20
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
1,66
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin
1,20
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17
1,35
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte
1,70
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände
2,00
* Die Journaldienstabgeltung gebührt auch dann, wenn ein verlängerter Dienst zwischen zwei Bediensteten geteilt wird.
(3) Ab dem vierten verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG im Monat gebührt zusätzlich zur Journaldienstabgeltung nach Abs 2 pro Dienst ein Pauschalbetrag in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht
Prozentsatz
Handwerkliche Dienste
4,246
Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung
4,246
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
4,246
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz
4,246
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch- Technischer Dienst
4,246
Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung
4,246
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches
5,520
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte
7,643
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände
7,643
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.
Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt sind, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult sind und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen
(1) In wasserrechtlichen Verfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion ist bei der Handhabung der §§ 9, 28, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass die Gewässerstrecken der Anlage 2 in ihrer besonderen gewässerökologischen Funktion als Laichplatz oder Ausstrahlstrecke nicht mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden.
(2) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Laichplatz“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
(3) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Ausstrahlstrecke“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,2745 % aus E/1/1/1.
(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.
(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.
(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst
(5) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Rothleiten (Adriach), LGBl. Nr. 42/1985, über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten LGBl. Nr. 47/1980 und über die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten sowie über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf, LGBl. Nr. 84/1995, außer Kraft.
Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen
Die §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten nicht für
(1) Für den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.
(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 0,33 % aus E 1/1/1.
(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1
Tätigkeit
Prozentsatz aus E 1/1/1
Sicherung in der Wand hängender Personen
0,33 %
Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend)
0,66 %
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen
0,33 %
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen
0,66 %
Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und 20 Jahre nach diesem Tag außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, mit der die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflusses erlassen wird, BGBl. Nr. 114/1971, außer Kraft.
(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(2) Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(3) Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.
(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung
Anspruchsberechtigte Bedienstete
Prozentsatz aus E/1/1/2
4,896
15
(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.
Rechtsträger gemäß § 2 NÖ GRFG, die keine Kredite aufnehmen und keine Veranlagungen durchführen, sondern deren Finanzgeschäfte sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränken, haben lediglich die für sie zutreffenden Bestimmungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, des operationalen Risikos und des Rechtsrisikos zu beachten.
(1) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt für folgende Tätigkeiten eine Erschwernisabgeltung in der Höhe des jeweils festgelegten Prozentsatzes aus E 1/1/1
Tätigkeit
Prozentsatz aus E 1/1/1
Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske
0,2 je Stunde
Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind
0,13 je Stunde
Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr
0,66 je Einsatz
Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen
0,114 je Stunde
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG)
31,428 je Monat
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert
1,429 je Tag
(2) Für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1
Für die erste Gruppe
6,95 %
Für jede weitere Gruppe
jeweils 2,32 %
(3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.
(4) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes ohne Bereitschaftsdienst im Schicht- und Wechseldienst für den Zeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 3,364 % aus E 1/1/2. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.
(5) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung oder auf Abgeltung für den Bereitschaftsdienst oder den Schicht- bzw Wechseldienst besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes für den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 3,2023 % aus E 1/1/1. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(1) Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.
(2) Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen
Einkommensband
Prozentsatz
5 bis 8
7,340
9
9,175
10
13,682
11 bis 13
19,572
Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2016 treten in Kraft
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2017 treten in Kraft
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten in Kraft
(6) Die §§ 4 Abs 1 und 5, 7 Abs 4 und 5 und 8 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(7) Die §§ 2, 3 Abs 2 und 8 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.
(8) Die §§ 2, 3 Abs 2 und 3, 6 Abs 2 und 3 sowie § 8b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2026 treten mit 1. April 2026 in Kraft.