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20001031 AT

Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

36 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

Landesrecht Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

Salzburg

Zu LGBl Nr 52/2016: Gesetz vom 8. Juni 2016, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert, das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 aufgehoben und der Landeswohnbaufonds aufgelöst werden

Artikel I =

Änderung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015

Artikel II =

Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Hartberg

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Hartberg

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 81/2011

Inkrafttretensdatum

12.08.2011

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Hartberg

Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

Burgenland

01.06.2015

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden sie im Landesgesetzblatt unter

LGBl Nr 18/2026.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Hartberg

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Landesbediensteten der Verwendungsgruppen P1 und P2 und der Entlohnungsgruppen p1 und p2 für die nach der Anlage 1 zum LBDG 1997 oder nach § 23 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder als Einstufungsvoraussetzung vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung regelt weiters die in Z 3.3. lit. c der Anlage 1 zum LBDG 1997 vorgesehene Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

(1) Ein Teil des Faschinger Mooses wird zum Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“ erklärt.

(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet erfolgt aufgrund der im Gebiet vorkommenden seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie der seltenen und gefährdeten Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (politischer Bezirk Feldkirchen) im Ausmaß von 15,2572 ha und ist innerhalb der im Abs. 4 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Fasching gelegen.

(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich. Die Koordinaten sind im Gauß-Krüger-System BMN M31 (EPSG:31258) erstellt und im Koordinatenverzeichnis der Anlage A im geoJson-Format ausgewiesen.

Landesrecht Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

(1) Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2011 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird aufgehoben.

(2) Für Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen zugesagt oder zugesichert worden sind, gilt § 50 Abs. 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Hartberg

Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Hartberg werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium, durch einen Ausbildungslehrgang oder durch eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

(1) Der Zweck dieser Verordnung ist der Schutz des Gebietes, das

(2) Das Niedermoor und die angrenzenden Gehölzbestände dienen vielen seltenen und gefährdeten Tierarten als Brut- und Raststätte. Die hohe Vielfalt an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten sowie seltene und gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen sind ausschlaggebend für das ganze Gebiet. Für dieses Gebiet typische Lebensräume sind Röhrichte mit Vorkommen von Schilf und Breitblättrigem Rohrkolben, Großseggenriede mit Vorkommen von Sumpf-Segge, Sumpf-Distel, Roß-Minze und Rohr-Glanzgras, Bruch-, Sumpf- und Moorwälder mit Vorkommen von Grau-Erle, Schwarz-Erle, Moor-Birke, Asch-Weide, Ohr-Weide, Hohe Weide, Faulbaum, Traubenkirsche und Rasen Schmiele. Zu den bemerkenswerten Tiergruppen im Gebiet zählen Amphibien, Schmetterlinge, Libellen und Vögel.

(3) Zur Erreichung des Schutzzweckes ist die Pflege und Erhaltung des Feuchtgebietes und dessen charakteristischer einheimischer Fauna und Flora sowie die Weiterführung der extensiven Bewirtschaftung der Feuchtwiesen erforderlich.

Landesrecht Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

(1) Der Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds) wird aufgelöst.

(2) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen des Landeswohnbaufonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Salzburg über.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Hartberg

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) Für die nachstehend angeführten Gegenstände sind Ausbildungslehrgänge einzurichten

1. Grundzüge der Bundes- und Landesverfassung und der Behördenorganisation

für alle Verwendungen

2. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten

3. Unfallverhütung

4. Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

5. Umweltschutz

6. Leistungsdokumentation und Kostenrechnung

7. Verkehrstechnik, Baustellenabsicherung

für den Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau)

8. Planung von Straßen

9. Ausbau und betriebliche Erhaltung von Straßen und wasserbaulichen Anlagen

10. Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat je nach Verwendung der oder des Bediensteten festzulegen, auf welche der in Abs. 1 und in der Anlage zu § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstände sich die Grundausbildung zu erstrecken hat.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

Zur Erreichung des Schutzzweckes sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, untersagt

Landesrecht Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

Die vom Landeswohnbaufonds ab dem 1. April 2015 bis zu seiner Auflösung zu erfüllenden Ausgabenverpflichtungen, insbesondere die gemäß § 50 Abs. 2 S.WFG 2015 in Verbindung mit § 2a S.WFG 1990 weiterhin auf Rechnung des Landeswohnbaufonds zu gewährenden Förderungen, die aufgrund des liquiditätsmäßigen Zuflusses der Mittel gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz S.WFG 2015 an das Land Salzburg auch vom Land ausbezahlt werden müssen, stellen vermögensrechtlich Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land Salzburg dar. Um die Bilanzierung des Landeswohnbaufonds zu ermöglichen, sind dementsprechend die dem Land liquiditätsmäßig zufließenden Mittel gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz S.WFG 2015 vermögensrechtlich als Forderungen des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land zu betrachten. Dementsprechende Passiv- und Aktivposten sind in der Bilanz 2015 des Landeswohnbaufonds auszuweisen.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Hartberg

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) Die Bediensteten werden von der Landesregierung auf Antrag und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 LBDG 1997 dem Ausbildungslehrgang zugewiesen.

(2) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter mehr als die Hälfte des für sie oder ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

Von den Verboten nach § 3 sind ausgenommen

Landesrecht Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Hartberg

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Hartberg, LGBl. Nr. 26/2003, außer Kraft.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) In jenen Gegenständen, die im § 3 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden, kann eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchgeführt werden.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, gelten sinngemäß.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die erfolgreiche Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nachzuweisen.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Faschinger Moos“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung oder zumindest einer Teilprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Landesregierung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung durch die Landesregierung auf Antrag der oder des Bediensteten, die Zulassung zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung jedoch nur bei Erfüllung des Erfordernisses des § 4 Abs. 2.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen, die zu Teilprüfungsfächern zusammengefasst werden (§ 8). Jedes Teilprüfungsfach ist als Einzelprüfung (§ 35 Abs. 2 LBDG 1997) abzulegen. Die Entscheidung, ob die Teilprüfung mündlich oder schriftlich abzulegen ist, trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. § 9 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Vorbereitung der mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer des Senates im Sinne des § 11.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendung vorgeschriebenen mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und eine allfällige praktische Prüfung bestanden worden sind. Ein nicht bestandenes Teilprüfungsfach kann zweimal wiederholt werden.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

Naturschutzgebiet „Faschinger Moos“

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) Die mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen umfassen die gemäß § 3 Abs. 1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 10 angeführten Gegenstände. Das Teilprüfungsfach I umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2. Das Teilprüfungsfach II umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 3 und 7. Das Teilprüfungsfach III umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 8 und 9.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat außerdem für alle Verwendungen - außer den Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau) - einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand zum mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung der oder des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) Im Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau) ist eine praktische Prüfung als Teilprüfungsfach im Gegenstand Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung, abzulegen.

(2) Ob in anderen von Abs. 1 nicht erfassten Verwendungen in jenem Gegenstand, der gemäß § 8 Abs. 2 für die mündliche oder schriftliche Teilprüfung der oder des Bediensteten vorgesehen ist, auch eine praktische Prüfung als Teilprüfungsfach abzulegen ist, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob bei der jeweiligen Verwendung eine zuverlässige Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung auch die erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung voraussetzt.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist eine praktische Teilprüfung bzw. - wenn die Grundausbildung nach den Abs. 1 und 2 bereits eine praktische Teilprüfung umfasst - eine weitere praktische Teilprüfung aus dem Bereich des einschlägigen Lehrberufs oder, wenn für die betreffende Verwendung ein einschlägiger Lehrberuf nicht besteht, eines gleichwertigen Fachgebietes abzulegen.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsgegenstände der Teilprüfungen zu bezeichnen. Wurde ein Teilprüfungsfach mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung (§ 13) sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

(1) Für die Dienstprüfung und die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppen A bis C und P1 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a bestellt werden.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

Alle Einzelprüferinnen und Einzelprüfer einer Kandidatin oder eines Kandidaten bilden einen Prüfungssenat.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen der oder des Bediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

Landesrecht Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.

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