Förderung von Bildungsmaßnahmen Basisbildung sowie Pflichtschulabschluss 2015 bis 2017; Inkrafttreten OÖ, Sbg und Stmk
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
Burgenland
29.05.2015
Naturschutzgebiet „Timenitzer Feuchtacker“
Dienstausweis Dienstabzeichen Aufsichtsorgane NÖ Hundehaltegesetz
Oberösterreich
08.08.2019
Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet
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Kurztitel
Psychologische Studentenberatung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2000
Inkrafttretensdatum
08.12.2000
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Psychologische Studentenberatung
StF: BGBl. II Nr. 384/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 68a Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird verordnet
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 17/2026.
Oberösterreich
08.08.2019
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumeniert.)
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017, LGBl. Nr. 15/2015, ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zwischen dem Bund und den Ländern Oberösterreich, Salzburg und Steiermark mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten.
(1) Ein Teil des Timenitzer Moores wird zum Naturschutzgebiet „Timenitzer Feuchtacker“ erklärt.
(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet erfolgt aufgrund der im Gebiet vorkommenden seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie der seltenen und gefährdeten Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen.
(3) Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Magdalensberg (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) im Ausmaß von 4,0 ha und ist innerhalb der im Abs. 4 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Timenitz gelegen.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich. Die Koordinaten sind im Gauß-Krüger-System BMN M31 (EPSG:31258) erstellt und im Koordinatenverzeichnis der Anlage A im geoJson-Format ausgewiesen.
Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Landeswappen und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.
Der „Teichlboden“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn (offizielle Gebietskennziffer AT 3146000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Teichlboden‘“ bezeichnet.
Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Köflach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 1. (1) Die gemäß § 96 Abs. 1 des Universitätsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 536/1990 eingerichteten Psychologischen Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt werden gemäß § 68a Abs. 1 StudFG weitergeführt.
(2) Die einzelnen Beratungsstellen führen die Bezeichnung „Psychologische Beratungsstelle für Studierende ...“ mit einem den jeweiligen Studienort kennzeichnenden Zusatz.
Oberösterreich
08.08.2019
(1) Der Zweck dieser Verordnung ist der Schutz des Gebietes, das
(2) Das Feuchtgebiet dient vielen seltenen und gefährdeten Tierarten als Nahrungs- und Fortpflanzungsstätte. Die hohe Vielfalt an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten sowie seltene und gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen sind ausschlaggebend für das ganze Gebiet. Für dieses Gebiet typische Lebensräume sind Feucht- und Nasswiesen (Calthion), Seggenbestände (Caricion) und Röhrichten (Phragmition). Zu den bemerkenswerten Tiergruppen im Gebiet zählen Amphibien, Schmetterlinge, Libellen und Vögel. Aufgrund seiner Lage eignet sich das Feuchtgebiet als Trittsteinbiotop zur Vernetzung von verschiedenen Lebensräumen.
(3) Zur Erreichung des Schutzzweckes ist die Pflege und Erhaltung des Feuchtgebietes und dessen charakteristischer einheimischer Fauna und Flora sowie die Weiterführung der extensiven Bewirtschaftung der Feuchtwiesen erforderlich.
Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen
............................................................
(Ausstellungsbehörde)
...........................................................................
(Fertigung für die ausstellende Behörde)
örtlicher Tätigkeitsbereich
(§ 8a Abs. 6 lit.c. leg.cit.)
…...........................................
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd Wurzeralm - Stubwies“, in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/2019 als Zone B ausgewiesen ist.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).
(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
§ 2. (1) Aufgaben und Ziele der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind insbesondere
(2) Die Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt
Zur Erreichung des Schutzzweckes sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, untersagt
Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Teichlboden“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH - Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230
Kalkreiche Niedermoore
Codebezeichnung gemäß der „FFH - Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos
(Hamatocaulis vernicosus)
Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.
§ 3. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Die Leiterinnen bzw. Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende müssen ein Studium der Studienrichtung Psychologie gemäß § 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 sowie eine Zusatzausbildung als klinische Psychologin bzw. klinischer Psychologe gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, und eine Psychotherapieausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, abgeschlossen haben.
(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende können nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert werden.
Von den Verboten nach § 3 sind ausgenommen
Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz ist aus einem beständigen Material, wie z.B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat
Die im § 2 der Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd Wurzeralm - Stubwies“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/2019 festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Neufestlegung des Ortsbildschutzgebietes in Köflach, LGBl. Nr. 37/2007, außer Kraft.
§ 4. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Organen der Universitäten und Fachhochschulen, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sowie mit anderen Beratungs- und Informationseinrichtungen für Studierende, Studieninteressenten und Absolventen sowie mit psychosozialen Einrichtungen und niedergelassenen Psychologinnen bzw. Psychologen und Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten zusammenzuarbeiten.
(2) Die Leiterinnen bzw. die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben den Universitäten, den Hochschülerschaften und den Fachhochschulen in ihrem Einzugsbereich jährlich über Art, Umfang und Wirkung der Tätigkeit im letzten Studienjahr zu berichten und dabei auch die entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung darzustellen. Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist zusätzlich jährlich über die Verteilung der Arbeitskapazität auf die einzelnen Aufgabenbereiche und über die Maßnahmen zur kostengünstigen Durchführung der Aufgaben zu berichten.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, gelten sinngemäß.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 5. Die bisherigen Leiterinnen bzw. Leiter der Psychologischen Studentenberatungsstellen in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt bleiben als Leiterinnen bzw. Leiter der entsprechenden Psychologischen Beratungsstellen für Studierende im Amt.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Timenitzer Feuchtacker“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren auf der Teilfläche mit Vorkommen von Hamatocaulis vernicosus, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll
7230
Kalkreiche Niedermoore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren auf der Teilfläche mit Vorkommen von Hamatocaulis vernicosus, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; fakultative Gehölzentfernung
Bezeichnung der Pflanzenart
Pflegemaßnahmen
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos
(Hamatocaulis vernicosus)
Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts, fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen
§ 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende BGBl. Nr. 536/1990 außer Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, bestraft.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.