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20001028 AT

VfGH - Aufhebung Teilbebauungsplan „Ortskern“ der Marktgemeinde Donnerskirchen

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht VfGH - Aufhebung Teilbebauungsplan „Ortskern“ der Marktgemeinde Donnerskirchen

VfGH - Aufhebung Teilbebauungsplan „Ortskern“ der Marktgemeinde Donnerskirchen

Landesrecht Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2026

Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2026

Landesrecht Kostenersatz an Gemeinden für Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

Oberösterreich

08.08.2019

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Schwarzach im Pongau – Projekt im Bereich der GP 1519/1, KG 55128 Schwarzach I

Standortverordnung Marktgemeinde Schwarzach im Pongau – Projekt im Bereich der GP 1519/1, KG 55128 Schwarzach I

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straden

[organ]

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Straden

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 83/2011

Inkrafttretensdatum

12.08.2011

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Straden

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet

Landesrecht Pflichtschulsprengelverordnung

Pflichtschulsprengelverordnung

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straden

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Pflichtschulsprengelverordnung

Pflichtschulsprengelverordnung

Landesrecht VfGH - Aufhebung Teilbebauungsplan „Ortskern“ der Marktgemeinde Donnerskirchen

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2015, V 96/2014-10, ausgesprochen, dass der Teilbebauungsplan „Ortskern“ der Marktgemeinde Donnerskirchen in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Donnerskirchen am 5. Dezember 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 4. Änderung, diese aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2011, LAD-RO-3213/55-2011, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Dezember 2011 bis 13. Februar 2012, soweit er für das Grundstück Nr. 332/3, KG Donnerskirchen, gilt, als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Landesrecht Kostenersatz an Gemeinden für Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Der Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz wird für jedes begonnene Hundert, der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit € 11,– festgesetzt.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Schwarzach im Pongau – Projekt im Bereich der GP 1519/1, KG 55128 Schwarzach I

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 128/1, 1494/2, 1518, 1519/1, 1521/5 und 1923, alle KG 55128 Schwarzach I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straden

Die in der Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Straden werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Pflichtschulsprengelverordnung

(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol werden die in der Anlage umschriebenen Schulspren¬gel festgesetzt.

(2) Die in der Anlage als Schulsprengel bezeichneten Gebiete sind Pflichtsprengel, soweit in dieser nichts anderes be¬stimmt ist.

Landesrecht Kostenersatz an Gemeinden für Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Staatsbürgerschaftsevidenzkostenersatzverordnung 1968, LGBl. Nr. 144, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

Welche Sportarten der Sport im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst, wird von der Landesregierung insbesondere unter Bedachtnahme auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene nach Anhörung des Landessportrats mit Verordnung festgestellt.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Schwarzach im Pongau – Projekt im Bereich der GP 1519/1, KG 55128 Schwarzach I

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straden

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Pflichtschulsprengelverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Ti¬rol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschul¬sprengelverordnung), kundgemacht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Tirol vom 14. August 2024, Nr. 46, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(Anm: Bestimmung aus der Stammfassung LGBl. Nr. 56/2019)

Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2018, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung „Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH“ (kurz „NADA Austria“) wird unterstützt, geeignete Anti-Doping-Kontrollen zur Durchsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Oberösterreich vorzunehmen, um so eine Reduzierung und Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Schwarzach im Pongau – Projekt im Bereich der GP 1519/1, KG 55128 Schwarzach I

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straden

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

Die Landesregierung, die Landessportorganisation und die Gemeinden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Gewährung von Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Straden

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Straden, LGBl. Nr. 48/1980, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(1) Zur Koordinierung und Förderung des Sports in allen Erscheinungsformen und Arten wird die „Landessportorganisation Oberösterreich (LSO)“ eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Oberösterreich und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(2) Die im Land Oberösterreich bestehenden Verbände und Vereine, deren Zweck nach Statut und tatsächlicher Übung ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in zumindest einer Sportart gemäß § 2 besteht, die gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, eine ordnungsgemäße Vereinstätigkeit entfalten und einem Dach- oder Fachverband angehören, bilden bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstverwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die Landessportorganisation. Andere Verbände und Vereine, die für das oberösterreichische Sportwesen von besonderer Bedeutung sind, können über ihren Antrag vom Landessportrat (§ 6) in die Landessportorganisation aufgenommen werden; für die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Organe der Landessportorganisation sind

(4) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden aufgebracht

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(1) Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens, insbesondere

(2) Der Landessportrat besteht aus

(3) Der Vorsitz im Landessportrat wechselt halbjährlich. Die Ersatzmitglieder haben die Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung im Landessportrat - ausgenommen im Vorsitz - zu vertreten. Die Funktion eines entsandten Mitglieds (Ersatzmitglieds) gemäß Abs. 2 Z 2 endet mit dem Widerruf seiner Entsendung durch den zur Entsendung berufenen Dachverband; die Mitgliedschaft der drei Vorsitzenden des Landessportfachrats und ihrer Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 3 endet mit dem Verlust dieser Funktion im Landessportfachrat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrats aus, ist die freigewordene Stelle nach Maßgabe des Abs. 2 nachzubesetzen.

(4) Der Landessportrat hat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach Einberufung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Darüber hinaus haben Sitzungen dann stattzufinden, wenn dies im Interesse der Durchführung der Aufgaben des Landessportrats nach Ansicht der bzw. des Vorsitzenden erforderlich ist oder wenn es wenigstens drei Mitglieder des Landessportrats unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.

(5) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Ein Umlaufbeschluss bedarf der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit der Mitglieder.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportrats, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung und die Vertretung im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden, die Einsetzung von Ausschüssen etc., sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die sich der Landessportrat selbst gibt. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(1) Für jede nach § 2 anerkannte Sportart kann ein Landesfachverband auf Vereinsebene gebildet werden, der einer Bestätigung als Landesfachverband durch den Landessportrat bedarf. Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband bestätigt werden.

(2) Die Landesfachverbände werden im Rahmen der Landessportorganisation vom Landessportfachrat vertreten. Der Landessportfachrat setzt sich aus so vielen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zusammen, als es Landesfachverbände gibt. Jeder Landesfachverband entsendet ein Mitglied (Ersatzmitglied). Die Entsendung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Dem Landessportfachrat obliegt die Beratung und Unterstützung des Landessportrats in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportarten. Er hat weiters die gemeinsamen Interessen der jeweiligen Sportart wahrzunehmen und ist berechtigt, in Angelegenheiten jeder Sportart an den Landessportrat Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder des Landessportfachrats wählen mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte für eineinhalb Kalenderjahre drei Vorsitzende und deren Stellvertreter. Im Vorsitz wechseln sich die drei Vorsitzenden halbjährlich ab.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst effiziente Tätigkeit der Landesfachverbände Bestimmungen über die Organisation und über die Bestätigung durch den Landessportrat (Abs. 1) festsetzen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportfachrats hat dieser im Einvernehmen mit dem Landessportrat in einer Satzung festzulegen. Die Satzung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(1) Die Aufgaben des Landessportrats und des Landesportfachrats werden von der Geschäftsstelle der Landessportorganisation besorgt. Geschäftsstelle der Landessportorganisation ist das Amt der Landesregierung.

(2) Die Landessportdirektorin als Leiterin bzw. der Landessportdirektor als Leiter der Geschäftsstelle der Landessportorganisation wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessportrats bestellt. Abweichend vom § 6 Abs. 5 ist der Vorschlag des Landessportrats einstimmig zu fassen. Übt der Landessportrat sein Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung die Landessportdirektorin bzw. den Landessportdirektor ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen. Die Landessportdirektorin bzw. der Landessportdirektor kann aus wichtigen Gründen von der Landesregierung jederzeit aus ihrer bzw. seiner Funktion nach Anhörung des Landessportrats abberufen werden.

(3) Die Landessportdirektorin bzw. der Landessportdirektor nimmt an allen Sitzungen des Landessportrats und des Landessportfachrats mit beratender Stimme teil. Der Landessportrat kann der Landessportdirektorin bzw. dem Landessportdirektor auch die selbständige Erledigung von Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung übertragen.

(4) Zum Zweck der Evidenthaltung haben alle zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine ihre Satzungen und die Namenslisten ihrer Vorstandsmitglieder binnen vier Wochen nach ihrer konstituierenden Versammlung der Landessportdirektion zu übermitteln sowie jede Änderung des Verbands- bzw. Vereinsvorstands und der Satzung nach Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde schriftlich bekanntzugeben. Über Aufforderung ist auch die Anzahl der Vereinsmitglieder zu melden. Eine Nichtmeldung, eine unvollständige oder eine nicht zeitgerechte Meldung kann die Reduktion bzw. die Nichtgewährung von Fördermitteln zur Folge haben.

(5) Eine freiwillige oder behördliche Auflösung eines Vereins oder Verbands, der der Landessportorganisation angehört, ist vom abtretenden Leitungsorgan bzw. der allenfalls bestellten Abwicklerin bzw. dem allenfalls bestellten Abwickler nach dem Vereinsgesetz 2002 der Landessportdirektion binnen vier Wochen anzuzeigen.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

Die Landessportorganisation unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung. Als Aufsichtsbehörde hat die Landesregierung das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Landessportrats teilzunehmen. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrats nach Anhörung dieses Mitglieds (Ersatzmitglieds) und des Landessportrats abberufen, wenn es das Ansehen der Landessportorganisation oder die öffentlichen Interessen des Sports im Land schädigt. Weiters kann die Landesregierung die Beschlüsse des Landessportrats wegen Gesetzwidrigkeit oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen des Sports ganz oder teilweise aufheben.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(1) Sportstätten im Sinn dieses Abschnitts sind alle ausschließlich oder überwiegend für die Sportausübung genützten Anlagen mit einer für die Sportausübung nutzbaren Fläche von mehr als 300 m².

(2) Zur nutzbaren Fläche gemäß Abs. 1 gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die

(4) Dieser Abschnitt ist ferner nicht anzuwenden auf Schipisten, Schilanglaufloipen, Sprungschanzen, Bob- und Rodelbahnen sowie auf Sportstätten, die den besonderen zivilrechtlichen Kündigungsbeschränkungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Sportstätten, BGBl. Nr. 456/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 113/2003, unterliegen.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte (§ 12) bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden kurz: Behörde).

(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer bzw. von der Bestandnehmerin bzw. vom Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(4) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Auflassung, für die besonders wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, beantragt worden ist.

(5) Wenn die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Sportstätte nicht schon als Antragstellerin bzw. Antragsteller (Abs. 2) Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Auflassung oder der Teilauflassung besitzt, ist sie bzw. er Partei im Sinn des § 8 AVG insoweit, als sie bzw. er von der gemäß Abs. 1 beantragten Auflassung oder Teilauflassung betroffen ist.

(6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheids gemäß Abs. 1 den Landessportrat binnen angemessener Frist anzuhören.

(7) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer aufgelassen worden, so kann die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung (§ 12) der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Anlage die Wiederherstellung des früheren Zustands mit Bescheid auftragen.

(8) Ist ein Auftrag gemäß Abs. 7 deshalb nicht möglich, weil die Person, die die Sportstätte aufgelassen hat, nicht mehr Eigentümerin der Anlage ist, so kann ihr die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Schaffung einer im Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen, hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertigen Sportstätte mit Bescheid auftragen.

(9) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 von der Bestandnehmerin bzw. vom Bestandnehmer oder einer sonstigen Nutzungsberechtigten bzw. einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage aufgelassen worden, so kann die Behörde dieser Person innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Wiederherstellung des früheren Zustands mit Bescheid auftragen, sofern die Wiederherstellung rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(10) Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 7 bis 9 den Landessportrat anzuhören.

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

Die Auflassung einer Sportstätte liegt vor, wenn

Landesrecht Oö. Sportgesetz 2019

(1) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrats nach § 6 Abs. 3 Z 2 und 3 Oö. Sportgesetz 2019 ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Landessportrats bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind. Die konstituierende Sitzung des neuen Landessportrats hat die bzw. der Vorsitzende des bestehenden Landessportrats nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 in der Fassung dieses Landesgesetzes einzuberufen.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellte Landessportsekretär gilt als Landessportdirektor nach diesem Landesgesetz bestellt.

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