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20001026 AT

Wiedererrichtung der Ortsgemeinde Kaisersteinbruch

50 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Landesrecht Wiedererrichtung der Ortsgemeinde Kaisersteinbruch

Burgenland

21.04.2015

Landesrecht Höhe der Vergütung des Totenbeschauers

Höhe der Vergütung des Totenbeschauers

Landesrecht V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

Oberösterreich

03.06.2019

Landesrecht Inkrafttreten Vereinbarung GIP

Inkrafttreten Vereinbarung GIP

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Grundausbildungsverordnung 2025

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

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Kurztitel

Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden

StF: BGBl. I Nr. 121/2000 (NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)

[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]

Änderung

BGBl. I Nr. 25/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

Anmerkung

Das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, wurde in Artikel 9 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Energieliberalisierungsgesetz – BGBl. I Nr. 121/2000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR30001096

Landesrecht V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

Oberösterreich

03.06.2019

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Grundausbildungsverordnung 2025

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union

Landesrecht Wiedererrichtung der Ortsgemeinde Kaisersteinbruch

Die Ortsgemeinde Kaisersteinbruch, Verwaltungsbezirk Neusiedl am See, wird mit den Grenzen nach dem Stande vom 13. März 1938 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1945 wieder errichtet.

Landesrecht V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

(1) Die „Moorwiese Unterweg“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Inkrafttreten Vereinbarung GIP

Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, kundgemacht im LGBl unter Nr 2/2016, tritt gemäß ihrem Art 6 Abs 2 zwischen dem Land Steiermark und dem Bund sowie den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 5. März 2016 in Kraft.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Diese Verordnung gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.

(2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet.

Landesrecht V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

Oberösterreich

03.06.2019

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Grundausbildungsverordnung 2025

Landesrecht Wiedererrichtung der Ortsgemeinde Kaisersteinbruch

Die seit 1. Oktober 1945 namens der Gemeinde Kaisersteinbruch durchgeführten Maßnahmen gelten als nach der burgenländischen Gemeindeordnung rechtmäßig erlassen, soweit sie den jeweils hiefür bestehenden Vorschriften entsprechen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des modularen Grundausbildungslehrgangs und ist nach erfolgreicher Absolvierung aller erforderlichen Module und Teilprüfungen abgeschlossen.

(2) Die Grundausbildung ist innerhalb von zwei Jahren ab Beginn des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich abzuschließen. Diese Frist kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder länger andauernder Krankheit, verlängert werden.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu besorgen.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Grundausbildungsverordnung 2025

Landesrecht V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung der Moorfläche mit ihrem Artenreichtum zu gewährleisten.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Die nachstehend angeführten Stufen fassen jeweils folgende Gruppen von Vertragsbediensteten zusammen

(2) Für Vertragsbedienstete in der Funktionsgruppe Assistenzdienst und Handwerkliche Fachkraft gemäß § 1 lit. e ist anstelle der nachstehend geregelten modularen Ausbildung eine komprimierte modulare Ausbildung vorzusehen, die neben dem Besuch einer Einführungsveranstaltung die in Anlage 5 festgelegten Themenschwerpunkte umfasst.

(3) Beim Amt der Landesregierung wird ein Grundausbildungslehrgang für Vertragsbedienstete jeder in Abs. 1 lit. a, b, c und d genannten Stufe eingerichtet, der sich aus unterschiedlichen Modulen zusammensetzt. Die Ausbildungsinhalte und die Anzahl der dafür vorgesehenen Unterrichtseinheiten richten sich nach der Zuordnung zur jeweiligen Stufe und sind

(4) Aus den in den Anlagen 1 bis 4 vorgesehenen Wahlpflichtgegenständen hat der Vertragsbedienstete unter Berücksichtigung seiner Verwendung

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Grundausbildungsverordnung 2025

Landesrecht V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) In allen Modulen sind Veranstaltungen anzubieten, deren Inhalt und Umfang auf die jeweilige Stufe abzustimmen ist. Die Veranstaltungen der einzelnen Module sind so zu legen, dass vierteljährlich der Beginn der Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs möglich ist.

(2) Für das Zustandekommen von Veranstaltungen ist eine Mindestteilnehmerzahl von sechs Personen erforderlich, höchstens können jedoch 25 Personen teilnehmen.

(3) Die Dauer der Unterrichtseinheiten beträgt je 50 Minuten. Ein Kurstag umfasst sowohl bei Präsenz- als auch bei Onlineveranstaltungen maximal sechs Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheiten des Vormittags und des Nachmittags sind durch eine mindestens 60 Minuten andauernde Pause zu trennen.

(4) Rechtfertigt der Bedarf die Abhaltung von auf die Stufe abgestellten Veranstaltungen gemäß Abs. 1 nicht, kann bedarfsgerecht eine stufenübergreifende gemeinsame Veranstaltung durchgeführt werden.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Grundausbildungsverordnung 2025

Landesrecht V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.

(2) Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.

(3) Die Vermittlung des Lehrstoffes kann in Präsenz- oder Onlineeinheiten, als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-Learning, als Schulung am Arbeitsplatz oder als praktische Verwendung gestaltet werden.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung geändert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Die Dienstprüfung setzt sich aus mehreren Teilprüfungen zusammen, die nach Absolvierung der jeweiligen Module in zeitlicher Nähe abgehalten werden. Die Absolvierung der Module und damit in Verbindung stehender Teilprüfungen ist in jedweder Reihenfolge möglich.

(2) Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.

(3) Gegenstand der Teilprüfungen sind die im entsprechenden Modul des jeweiligen Grundausbildungslehrgangs behandelten Inhalte. Mit der Absolvierung der Teilprüfungen hat der Vertragsbedienstete die für die jeweilige Stufe erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse einschließlich seiner Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben nachzuweisen.

(4) Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens acht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann.

(5) Die Teilprüfungen der Grundausbildung können jeweils bis zu zweimal wiederholt werden. Wird eine Teilprüfung zum zweiten Mal wiederholt, so ist diese vor einem Prüfungssenat (§ 13) abzulegen. Die erste Wiederholung einer Teilprüfung darf frühestens drei Wochen und die zweite Wiederholung einer Teilprüfung frühestens sechs Wochen nach nicht bestandener Prüfung stattfinden. Wurde auch die zweite Wiederholung einer Teilprüfung nicht bestanden, so ist das jeweilige Ausbildungsmodul zu wiederholen und neuerlich eine Teilprüfung abzulegen.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 6. (1) Die Konzession erlischt

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Zu den Teilprüfungen sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die das jeweilige Ausbildungsmodul absolviert haben. Dieses gilt als absolviert, wenn der Vertragsbedienstete mindestens drei Viertel der für das Ausbildungsmodul festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat; andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Davon kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere bei dienstlichem Interesse, abgesehen werden.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 7. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Bilanzgruppenkoordinator.

(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Bilanzgruppenkoordinatoren dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.

(6) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Bilanzgruppenkoordinators zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere die Enthebung der Geschäftsleiter, aber auch sonstiger Funktionäre des Bilanzgruppenkoordinators von ihrer Funktion, wenn sie beharrlich ihre Pflichten verletzen und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung des Unternehmens vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Der Bilanzgruppenkoordinator und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 8 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Die jeweilige Teilprüfung kann aus einer

(2) Mündliche Teilprüfungen dürfen eine Dauer von jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Schriftliche Teilprüfungen können als Fragebogen mit offenen Fragen, als Multiple-Choice-Fragebogen, als Open-Book-Klausur oder in Form von Übungsbeispielen gestaltet sein. Sie dürfen nicht länger als zwei Unterrichtseinheiten dauern.

(4) Sofern dies zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, kann auch das Verfassen einer Hausarbeit oder eine praktische Prüfung vorgesehen werden.

(5) Bei Vertragsbediensteten der Stufe 1R ist insbesondere auf die juristische Formulierungs-Kompetenz Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Die im Rahmen einer Teilprüfung eines Moduls gestellten Anforderungen sind auf die jeweilige Stufe des Grundausbildungslehrgangs abzustimmen. Die Beurteilung des Prüfungserfolges dieser Teilprüfungen hat zu lauten

(2) Über das Ergebnis der Teilprüfungen entscheidet der jeweilige Einzelprüfer bzw. der Prüfungssenat.

(3) Bei nicht bestandener Teilprüfung hat der Einzelprüfer bzw. der Vorsitzende des Prüfungssenates den Vertragsbediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung bzw. des Moduls zu informieren.

(4) Die Beurteilung des Prüfungserfolges ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist vom Einzelprüfer bzw. von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen.

(5) Der Prüfungssenat entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn die für die jeweilige Stufe festgelegten Teilprüfungen bestanden wurden.

(7) Um die Dienstprüfung insgesamt mit dem Prüfungserfolg „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Teilprüfungen der jeweiligen Stufe mit „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt sein. Bei der Beurteilung des Prüfungserfolges ist auf das Stundenausmaß der einzelnen Module Bedacht zu nehmen und eine dementsprechende Gewichtung vorzunehmen.

(8) Um die Dienstprüfung insgesamt mit dem Prüfungserfolg „mit gutem Erfolg bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Teilprüfungen der jeweiligen Stufe mit „mit gutem Erfolg bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt sein und darf Abs. 7 nicht anwendbar sein. Bei der Beurteilung des Prüfungserfolges ist auf das Stundenausmaß der einzelnen Module Bedacht zu nehmen und eine dementsprechende Gewichtung vorzunehmen.

(9) Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind (Stufe 1R), haben nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen zudem eine modulübergreifende mündliche Abschlussprüfung zu absolvieren. Diese findet vor einem Prüfungssenat statt.

(10) Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission binnen acht Wochen der Termin für die mündliche Abschlussprüfung anzuberaumen.

(11) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vom Vertragsbediensteten die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderliche grundsätzliche Vertrautheit mit den Hauptinhalten der absolvierten Ausbildungsmodule überblicksmäßig nachzuweisen. Über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ist eine Mitteilung auszustellen.

(12) Die Abschlussprüfung der Stufe 1R kann mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“ oder mit „bestanden“ abgeschlossen werden. Gegenstand der Abschlussprüfung können nur die im Grundausbildungslehrgang der Stufe 1R behandelten Inhalte sein.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die Prüfungstage, die absolvierten Module, die jeweiligen Wahlpflichtgegenstände sowie gegebenenfalls das Thema einer Hausarbeit bzw. praktischen Prüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (schriftliche oder mündliche Einzelprüfung, Hausarbeit bzw. praktische Prüfung, Gegenstand einer kommissionellen Prüfung) mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“ oder mit „bestanden“ abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 10. (1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln.

(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu bestimmen.

(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

(4) Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die die Grundausbildung für die jeweilige Stufe oder eine höhere Stufe erfolgreich abgeschlossen haben oder sonstige persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden.

(2) Zum Vorsitzenden und zum Stellvertreter der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete in rechtskundiger Verwendung bestellt werden.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 11. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Die Dienstprüfung wird in Teilprüfungen jeweils vor einem Einzelprüfer abgehalten. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit Vortragende des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.

(2) Die Einzelprüfer sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission für die jeweilige Teilprüfung zu bestimmen.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 12. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Elektrizitäts-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an elektrischer Energie der jeweiligen Bilanzgruppe. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste sowie Transaktionen betreffend Ökoenergie sind nicht mit einer Clearinggebühr zu belasten.

(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat für die zweite Wiederholung einer Teilprüfung sowie die modulübergreifende mündliche Abschlussprüfung der Stufe 1R Prüfungssenate zu bilden. Die Prüfungssenate bestehen jeweils aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestellen.

(3) Im Falle der Abnahme von Teilprüfungen der Stufen 1R, 1 und 2 muss dem Prüfungssenat zumindest ein rechtskundiges Mitglied angehören.

(4) Im Falle der modulübergreifenden mündlichen Abschlussprüfung der Stufe 1R müssen dem Prüfungssenat neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zwei Landesbedienstete angehören, die seit mindestens fünf Jahren in rechtskundiger Verwendung stehen.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben sind.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Die Landesregierung kann Grundausbildungen, anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Grundausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

Bundesrecht Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Hinsichtlich des § 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erfolgen.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

Die nach dieser Verordnung eingerichteten Grundausbildungslehrgänge können, soweit sich ihre Ausbildungsgegenstände im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte decken, in Teilen oder zur Gänze gemeinsam durchgeführt werden.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze können

(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Personen können auf Ersuchen des Rechtsträgers bzw. ihres Dienstgebers gegen entsprechenden Kostenersatz zur Dienstprüfung zugelassen werden, wenn nach den für sie geltenden Vorschriften die Ablegung einer derartigen Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nach diesen nicht zwingend in anderer Weise abzulegen ist. Der Kostenersatz hat einen angemessenen pauschalierten Kostenbeitrag zu umfassen; dieser hat sich an den Kosten zu orientieren, die dem Land Tirol aus der Durchführung der Dienstprüfung entstehen.

Landesrecht Grundausbildungsverordnung 2025

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 198/2021, außer Kraft.

(2) Auf Vertragsbedienstete, deren Grundausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, sind die Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 198/2021, weiter anzuwenden. Anstelle der §§ 7 und 8 Abs. 11 sind jedoch die §§ 7 und 9 Abs. 12 dieser Verordnung anzuwenden.

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