Überleitungsregelungen über die Errichtung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, Aufhebung
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Überleitungsregelungen über die Errichtung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, Aufhebung
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Oberösterreich
30.04.2019
Standortverordnung Gemeinde Großarl – Projekt im Bereich der GP 1/1, KG 55131
Ring des Landes Tirol, Verleihung an Herrn Landeshauptmann a.D. Günther Platter
Das Landesgesetz vom 24. Jänner 2013, mit dem Überleitungsregelungen über die Errichtung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland erlassen werden, LGBl. Nr. 6/2013, wird aufgehoben.
(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiete der Betriebsführung einer Krankenanstalt können Ausbildungslehrgänge für Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter des Krankenhausverwaltungsdienstes, (“Akademie für Krankenhausbetriebsführung”) eingerichtet werden.
(2) Die Ausbildung hat insbesondere zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden (mit Ausnahme von Städten mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände gemäß § 105 Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, ein Verlangen gemäß § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 18 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 zu stellen.
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 1/1 und 2 KG 55131 Großarl-Unterberg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 538 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Großarl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Der Ring des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a und § 14 Abs. 1 des Landes-Auszeichnungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 14/2025) wird
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Zur Führung solcher Ausbildungslehrgänge dürfen nur Einrichtungen herangezogen werden, die die personellen und sachlichen Voraussetzungen erbringen, um die Erreichung des Ausbildungszieles sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der im § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung solcher Ausbildungslehrgänge ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Durchführung binnen 6 Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie nach §§ 3 und 4 nicht gegeben sind. Weiters ist die Durchführung zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich wegfallen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeindeaufsicht-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 126/2018, außer Kraft.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großarl über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Jeder Ausbildungslehrgang hat unter der Leitung eines Absolventen einer Sonderausbildung für die Krankenhausbetriebsführung (Lehrgangsleiter) zu stehen, der eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt nachweisen kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Als Lehrkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
(1) Zum Besuch des Ausbildungslehrganges dürfen von der veranstaltenden Einrichtung nur Bewerber zugelassen werden, die
(2) Eine Unterschreitung der geforderten Dauer der Berufstätigkeit nach Abs. 1 lit.b kann nachgesehen werden, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
Die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen und der möglichen Teilnehmerzahl von der veranstaltenden Stelle zeitgerecht öffentlich bekanntzumachen.
(1) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil von insgesamt mindestens 1200 Stunden zu umfassen. Die theoretische Ausbildung kann in mehreren Teilseminaren von mindestens je zwei Wochen erfolgen, die Gesamtdauer der Ausbildung soll dabei drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die theoretische Ausbildung hat mindestens 480 Unterrichtsstunden in folgenden Gegenständen zu umfassen
Unterrichtsfach
Mindeststunden
1.
allgemeine Volkswirtschaftslehre
16
2.
allgmeine Betriebswirtschaftslehre
32
3.
Planung und Bau von Krankenanstalten
24
4.
Betriebstechnik in Krankenanstalten
16
5.
Grundlagen der Medizin und des ärztl. Krankenhausdienstes
8
6.
Krankenhausbetriebslehre
24
7.
Organisation des Pflegedienstes
16
8.
Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten
32
9.
Kostenrechnung in Krankenanstalten
24
10.
Krankenhaushygiene
8
11.
Statistik
16
12.
Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb
64
13.
Gesundheitsökonomie
8
14.
Rechtsnormen im Krankenhaus
40
15.
EDV – im Krankenhaus
24
16.
Betriebspsychologie
8
17.
Einführung in Sozial- und Arbeitsrecht
16
18.
Krankenhausleitung und Personalführung
32
19.
Einführung in die Ernährungslehre
8
20.
Öffentlichkeitsarbeit in Krankenanstalten
8
21.
Einführung in europäische und außereuropäische Gesundheitssysteme unter besonderer Berücksichtigung des Krankenhauswesens
24
(3) Die praktische Ausbildung hat mindestens 720 Stunden zu umfassen. Dabei ist dem Lehrgangsteilnehmer Gelegenheit zu geben, die einzelnen Bereiche einer Krankenanstalt kennenzulernen. Außerdem hat er mindestens drei Hausarbeiten (Fallstudien) zu erstellen. Die praktische Ausbildung soll nach Möglichkeit nicht in der Krankenanstalt absolviert werden, in der der Lehrgangsteilnehmer beschäftigt ist. Mindestens jedoch sind 160 Stunden der praktischen Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat auch eine Tätigkeit im Pflegebereich von 160 Stunden zu umfassen.
(4) Ferner soll während der Ausbildungszeit eine Studienfahrt durchgeführt werden, an der die Lehrgangsteilnehmer die Gelegenheit haben, die verschiedenen Typen von Krankenanstalten und bedeutsame Krankenhausbauten kennen zu lernen.
(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit in folgenden Unterrichtsfächern schriftliche Einzelprüfungen durchzuführen
(2) Aus dem Unterrichtsfach Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb“ ist eine schriftliche Abschlußarbeit (Diplomarbeit) zu erstellen.
(3) Ferner hat der Lehrgangsteilnehmer sich aus den Wahlfächern
(1) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
(2) Bei ungenügendem Erfolg in einem Gegenstand kann eine Wiederholungsprüfung beim Vortragenden im betreffenden Unterrichtsgegenstand abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
(1) Nach Absolvierung der Ausbildung und erfolgreicher Ablegung der im § 8 vorgesehenen Prüfungen sowie positiver Beurteilung der Abschlußarbeit ist ein Abschlußzeugnis (Diplom) auszustellen. Dieses hat das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” oder “mit Erfolg” zu enthalten.
(2) Das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note “sehr gut”, bei der anderen Hälfte die Note “gut” erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note “befriedigend” erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note “sehr gut” in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note “genügend” schließt das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” aus.
(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Lehrgangsdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.
(4) Schließlich hat das Abschlußzeugnis auch noch einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Absolvent des Ausbildungslehrganges das besondere Ausbildungserfordernis nach § 22 Abs. 2 NÖ KAG 1974 für die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt erbracht hat und sich im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt als “Diplomierter Krankenhausbetriebswirt” bezeichnen darf.
Eine nicht auf Grund dieser Verordnung zurückgelegte Ausbildung auf dem Gebiete der Betriebsführung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung als Ausbildung nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn deren Ausbildungsansprüche erfüllt worden sind.