Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2026
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2026
Oberösterreich
23.04.2019
Standortverordnung Gemeinde Elsbethen – Projekt im Bereich der GP 919/13, KG 56547
[organ]
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Kurztitel
Anhebung des Abzugsbetrages je Organisationseinheit nach dem KALG 1999
Kundmachungsorgan
GZ Nr. 34/2000
Inkrafttretensdatum
05.02.2000
Langtitel
Kundmachung über die Anhebung des Abzugsbetrages je Organisationseinheit gemäß § 38a Abs.5 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999
Stammfassung: GZ. Nr. 34/2000
Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Die Länder bekennen sich zur Anwendung und Umsetzung der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023.
(1) Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Oberösterreich fallen, haben Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 919/13 KG 56547 Aigen II für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Elsbethen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
(1) Für das Jahr 2000 wird der im § 38a Abs.5 KALG festgesetzte Abzugsbetrag von S 124,430.982,-- um 1,5 % erhöht und beträgt daher S 126,297.447,--.
(1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, bei einer künftigen Novellierung der VRV 2015 diese Vereinbarung anzupassen und erforderlichenfalls einvernehmlich abweichende inhaltliche Regelungen festzulegen.
(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) festgelegt.
(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(2) Von dem im Abs.1 angeführten gesamten Abzugsbetrag fallen auf jede einzelne Organisationseinheit die nachfolgend angeführten Prozentanteile
Krankenanstalten
Organisationseinheiten
in %
LKH -Universitätsklinikum Graz
Medizinische Universitätsklinik
6,784
Universitätsklinik für Neurologie
1,996
Universitätsklinik für Radiologie
3,219
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde
4,958
Universitätsklinik für Kinderchirurgie
1,664
Universitätsklinik für Unfallchirurgie
1,332
Universitätsklinik für Psychiatrie
1,323
Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin
3,128
Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
3,009
Gynäkologisch-Geburtshilfliche Universitätsklinik
3,100
Hals-, Nasen- und Ohren-Universitätsklinik
1,718
Universitätsklinik für Neurochirurgie
1,473
Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie
2,028
Universitäts-Augenklinik
1,423
Universitätsklinik für Urologie
1,313
Universitätsklinik für Chirurgie
5,898
Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie
0,522
II. Medizinische Abteilung
1,396
IV. Medizinische Abteilung
0,696
II. Chirurgische Abteilung
0,834
Zytologisches Institut
0,464
Lungenabteilung
0,533
Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin
2,207
Gemeinsame Einrichtung für Magnetresonanz
0,524
Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Blocklabor I
0,207
Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Blocklabor II
0,389
Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Blocklabor III
0,207
Gemeinsame Einrichtung für Klinische Immunologie
0,182
Gemeinsame Einrichtung für klinische Psychosomatik
0,176
LKH Bruck an der Mur
Chirurgische Abteilung
0,621
Medizinische Abteilung
0,733
Institut für Anästhesiologie
0,727
Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung
0,583
Neurologische Abteilung
0,433
Institut für Radiologie
0,345
Unfallchirurgische Abteilung
0,621
LKH Leoben
Chirurgische Abteilung
0,821
Abteilung für Kinder und Jugendliche
0,896
Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung
0,583
Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung
0,558
Urologische Abteilung
0,658
Institut für Anästhesiologie
0,915
Augenabteilung
0,652
Zentralröntgeninstitut
0,696
Medizinische Abteilung
1,053
Pulmonologische Abteilung
0,638
Pathologisches Institut
0,476
Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik
0,288
LKH Bad Aussee
Medizinische Abteilung
0,508
Chirurgische Abteilung
0,652
LKH Bad Radkersburg
Orthopädische Abteilung
0,596
Medizinische Abteilung
0,570
Institut für Anästhesiologie
0,539
LKH Deutschlandsberg
Medizinische Abteilung
0,602
Chirurgische Abteilung
0,815
Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung
0,790
Institut für Anästhesiologie
0,570
LKH Feldbach
Medizinische Abteilung
0,646
Chirurgische Abteilung
0,646
Institut für Anästhesiologie
0,570
Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung
0,627
Institut für Radiologie
0,364
LKH Fürstenfeld
Medizinische Abteilung
0,671
Chirurgische Abteilung
0,771
Institut für Anästhesiologie
0,527
LKH Hartberg
Medizinische Abteilung
0,552
Chirurgische Abteilung
0,646
Institut für Anästhesiologie
0,476
LKH Judenburg-Knittelfeld
Unfallchirurgische Abteilung
0,527
Medizinische Abteilung / Standort Judenburg
0,664
Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung
0,508
Institut für Anästhesiologie / Standort Judenburg
0,564
Institut für Radiologie
0,382
Chirurgische Abteilung
0,690
Medizinische Abteilung / Standort Knittelfeld
0,696
Institut für Anästhesiologie / Standort Knittelfeld
0,395
Abteilung für Neurologie
0,288
LKH Mariazell
Chirurgische Abteilung
0,451
LKH Mürzzuschlag
Chirurgische Abteilung
0,501
Medizinische Abteilung
0,533
Institut für Anästhesiologie
0,508
LKH Rottenmann
Medizinische Abteilung
0,700
Chirurgische Abteilung
0,652
Institut für Anästhesiologie
0,443
Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung
0,489
Institut für Radiologie
0,345
LKH Voitsberg
Medizinische Abteilung
0,633
Chirurgische Abteilung
0,702
Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung
0,514
Institut für Anästhesiologie
0,545
LKH Wagna
Medizinische Abteilung
0,658
Chirurgische Abteilung
0,677
Institut für Anästhesiologie
0,545
LKH Hörgas-Enzenbach
Medizinische Abteilung / Hörgas
0,664
Lungenabteilung / Enzenbach
0,749
Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz
Abteilung für Neurologie
0,915
Allgemeinpsychiatrische Abteilung I
0,765
Allgemeinpsychiatrische Abteilung II
0,972
Allgemeinpsychiatrische Abteilung III
0,686
Neuropsychiatrische Kinder- und Jugendabteilung
0,351
Abteilung für Gerontopsychiatrie
0,846
Abteilung für Alkohol- und Suchtkranke
0,677
LKH Stolzalpe
Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie
1,511
Medizinische Abteilung
0,520
Institut für Anästhesiologie
0,596
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die am 3. November 2015 unterzeichnete Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung in der Fassung der dazu am 23. November 2018 unterzeichneten Änderungsvereinbarung außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen in Vergabeverfahren (Oö. Publikationsmedien-verordnung 2012), LGBl. Nr. 114/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2018, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unmittelbar nach Einlangen der Mitteilungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 5. Februar 2025 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 28. Juli 2025 in Kraft getreten. Zeitgleich ist gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, LGBl. Nr. 121/2016, zuletzt geändert durch die Vereinbarung LGBl. Nr. 113/2019, außer Kraft getreten.