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20001023 AT

Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2026

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2026

Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2026

Landesrecht Oö. Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit

Oberösterreich

23.04.2019

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Elsbethen – Projekt im Bereich der GP 919/13, KG 56547

Standortverordnung Gemeinde Elsbethen – Projekt im Bereich der GP 919/13, KG 56547

Landesrecht Anhebung des Abzugsbetrages je Organisationseinheit nach dem KALG 1999

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Kurztitel

Anhebung des Abzugsbetrages je Organisationseinheit nach dem KALG 1999

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 34/2000

Inkrafttretensdatum

05.02.2000

Langtitel

Kundmachung über die Anhebung des Abzugsbetrages je Organisationseinheit gemäß § 38a Abs.5 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999

Stammfassung: GZ. Nr. 34/2000

Landesrecht Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Landesrecht Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Länder bekennen sich zur Anwendung und Umsetzung der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023.

Landesrecht Oö. Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit

(1) Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Oberösterreich fallen, haben Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Elsbethen – Projekt im Bereich der GP 919/13, KG 56547

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 919/13 KG 56547 Aigen II für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Elsbethen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Anhebung des Abzugsbetrages je Organisationseinheit nach dem KALG 1999

(1) Für das Jahr 2000 wird der im § 38a Abs.5 KALG festgesetzte Abzugsbetrag von S 124,430.982,-- um 1,5 % erhöht und beträgt daher S 126,297.447,--.

Landesrecht Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, bei einer künftigen Novellierung der VRV 2015 diese Vereinbarung anzupassen und erforderlichenfalls einvernehmlich abweichende inhaltliche Regelungen festzulegen.

Landesrecht Oö. Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit

(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) festgelegt.

(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Elsbethen – Projekt im Bereich der GP 919/13, KG 56547

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Anhebung des Abzugsbetrages je Organisationseinheit nach dem KALG 1999

(2) Von dem im Abs.1 angeführten gesamten Abzugsbetrag fallen auf jede einzelne Organisationseinheit die nachfolgend angeführten Prozentanteile

Krankenanstalten

Organisationseinheiten

in %

LKH -Universitätsklinikum Graz

Medizinische Universitätsklinik

6,784

Universitätsklinik für Neurologie

1,996

Universitätsklinik für Radiologie

3,219

Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde

4,958

Universitätsklinik für Kinderchirurgie

1,664

Universitätsklinik für Unfallchirurgie

1,332

Universitätsklinik für Psychiatrie

1,323

Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin

3,128

Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

3,009

Gynäkologisch-Geburtshilfliche Universitätsklinik

3,100

Hals-, Nasen- und Ohren-Universitätsklinik

1,718

Universitätsklinik für Neurochirurgie

1,473

Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie

2,028

Universitäts-Augenklinik

1,423

Universitätsklinik für Urologie

1,313

Universitätsklinik für Chirurgie

5,898

Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie

0,522

II. Medizinische Abteilung

1,396

IV. Medizinische Abteilung

0,696

II. Chirurgische Abteilung

0,834

Zytologisches Institut

0,464

Lungenabteilung

0,533

Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin

2,207

Gemeinsame Einrichtung für Magnetresonanz

0,524

Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Blocklabor I

0,207

Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Blocklabor II

0,389

Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Blocklabor III

0,207

Gemeinsame Einrichtung für Klinische Immunologie

0,182

Gemeinsame Einrichtung für klinische Psychosomatik

0,176

LKH Bruck an der Mur

Chirurgische Abteilung

0,621

Medizinische Abteilung

0,733

Institut für Anästhesiologie

0,727

Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung

0,583

Neurologische Abteilung

0,433

Institut für Radiologie

0,345

Unfallchirurgische Abteilung

0,621

LKH Leoben

Chirurgische Abteilung

0,821

Abteilung für Kinder und Jugendliche

0,896

Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung

0,583

Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung

0,558

Urologische Abteilung

0,658

Institut für Anästhesiologie

0,915

Augenabteilung

0,652

Zentralröntgeninstitut

0,696

Medizinische Abteilung

1,053

Pulmonologische Abteilung

0,638

Pathologisches Institut

0,476

Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik

0,288

LKH Bad Aussee

Medizinische Abteilung

0,508

Chirurgische Abteilung

0,652

LKH Bad Radkersburg

Orthopädische Abteilung

0,596

Medizinische Abteilung

0,570

Institut für Anästhesiologie

0,539

LKH Deutschlandsberg

Medizinische Abteilung

0,602

Chirurgische Abteilung

0,815

Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung

0,790

Institut für Anästhesiologie

0,570

LKH Feldbach

Medizinische Abteilung

0,646

Chirurgische Abteilung

0,646

Institut für Anästhesiologie

0,570

Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung

0,627

Institut für Radiologie

0,364

LKH Fürstenfeld

Medizinische Abteilung

0,671

Chirurgische Abteilung

0,771

Institut für Anästhesiologie

0,527

LKH Hartberg

Medizinische Abteilung

0,552

Chirurgische Abteilung

0,646

Institut für Anästhesiologie

0,476

LKH Judenburg-Knittelfeld

Unfallchirurgische Abteilung

0,527

Medizinische Abteilung / Standort Judenburg

0,664

Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung

0,508

Institut für Anästhesiologie / Standort Judenburg

0,564

Institut für Radiologie

0,382

Chirurgische Abteilung

0,690

Medizinische Abteilung / Standort Knittelfeld

0,696

Institut für Anästhesiologie / Standort Knittelfeld

0,395

Abteilung für Neurologie

0,288

LKH Mariazell

Chirurgische Abteilung

0,451

LKH Mürzzuschlag

Chirurgische Abteilung

0,501

Medizinische Abteilung

0,533

Institut für Anästhesiologie

0,508

LKH Rottenmann

Medizinische Abteilung

0,700

Chirurgische Abteilung

0,652

Institut für Anästhesiologie

0,443

Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung

0,489

Institut für Radiologie

0,345

LKH Voitsberg

Medizinische Abteilung

0,633

Chirurgische Abteilung

0,702

Gynäkologisch-Geburtshilfliche Abteilung

0,514

Institut für Anästhesiologie

0,545

LKH Wagna

Medizinische Abteilung

0,658

Chirurgische Abteilung

0,677

Institut für Anästhesiologie

0,545

LKH Hörgas-Enzenbach

Medizinische Abteilung / Hörgas

0,664

Lungenabteilung / Enzenbach

0,749

Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz

Abteilung für Neurologie

0,915

Allgemeinpsychiatrische Abteilung I

0,765

Allgemeinpsychiatrische Abteilung II

0,972

Allgemeinpsychiatrische Abteilung III

0,686

Neuropsychiatrische Kinder- und Jugendabteilung

0,351

Abteilung für Gerontopsychiatrie

0,846

Abteilung für Alkohol- und Suchtkranke

0,677

LKH Stolzalpe

Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie

1,511

Medizinische Abteilung

0,520

Institut für Anästhesiologie

0,596

Landesrecht Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, in Kraft.

(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die am 3. November 2015 unterzeichnete Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung in der Fassung der dazu am 23. November 2018 unterzeichneten Änderungsvereinbarung außer Kraft.

Landesrecht Oö. Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen in Vergabeverfahren (Oö. Publikationsmedien-verordnung 2012), LGBl. Nr. 114/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2018, außer Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Elsbethen – Projekt im Bereich der GP 919/13, KG 56547

Diese Verordnung tritt mit 15. März 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

Landesrecht Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unmittelbar nach Einlangen der Mitteilungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 5. Februar 2025 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 28. Juli 2025 in Kraft getreten. Zeitgleich ist gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, LGBl. Nr. 121/2016, zuletzt geändert durch die Vereinbarung LGBl. Nr. 113/2019, außer Kraft getreten.

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