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20001022 AT

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

49 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (49)

Gesetzestext (49 Artikel)

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

Landesrecht Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2026

Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2026

Landesrecht Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

Niederösterreich

18.04.2024

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

Oberösterreich

23.04.2019

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Bad Radkersburg

[organ]

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Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Bad Radkersburg

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 40/1979

Inkrafttretensdatum

27.09.1979

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Bad Radkersburg

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Bad Radkersburg

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Die Organe des Tourismusverbands sind

(2) Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im Amt.

Landesrecht Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für die Jahre 2024 bis einschließlich 2026 mit jeweils 7,6 % festgelegt.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

Der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein (offizielle Gebietskennziffer AT3148000) ist gemäß des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ,Burgberg in Losenstein‘“ bezeichnet.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Bad Radkersburg

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Bad Radkersburg werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Wurde auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine Landesbehörde übertragen, so hat die Landesbehörde den in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025, LGBl. Nr. 52/2025, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Tarif anzuwenden.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Die Wahrnehmung der regionalen und örtlichen Belange des Tourismus obliegt den als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Der Wirkungsbereich des Tourismusverbands erstreckt sich auf das Gebiet jener Gemeinden, deren Unternehmer zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen sind (örtlicher Wirkungsbereich).

(2) Der Tourismusverband hat folgende Aufgaben

Landesrecht Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2017 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

Das Europaschutzgebiet „Burgberg in Losenstein“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 92/2017 als Naturschutzgebiet „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein festgestellt wurde.

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025

(1) Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.

(2) Landesverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.

(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Die Vollversammlung besteht aus

(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 20 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Burgberg in Losenstein“ (§ 1) ist die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungs-stadien (Festuco Brometalia)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungs-abgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/2014, außer Kraft.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

Die Aufgaben der Vollversammlung sind

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

Die im § 2 der Verordnung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 92/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Die Vollversammlung hat fünf Vorstandsmitglieder und für jedes der fünf Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Wahlvorschlags für fünf Vorstandsmitglieder und fünf Ersatzmitglieder. Die Vorgeschlagenen können nur gemeinsam in einem einzigen Wahlgang gewählt werden.

(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Wahlvorschlag einbringen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung unterschrieben sein und muss mindestens fünf Tage vor der Sitzung beim einberufenden Organ (Bürgermeister oder Obmann) einlangen. Wahlvorschläge, die an den Bürgermeister gerichtet werden, sind beim Gemeindeamt einzubringen, und Wahlvorschläge, die an den Obmann gerichtet werden, sind bei der Geschäftsstelle am Sitz des Tourismusverbands einzubringen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags ist am Wahlvorschlag mit Datum und Uhrzeit zu vermerken.

(4) Der Bürgermeister bzw. der Obmann hat zu überprüfen, ob ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. Ein Wahlvorschlag gilt als gültig eingebracht, wenn dieser rechtzeitig beim Bürgermeister bzw. dem Obmann gemäß Abs. 3 eingelangt ist, alle vorgeschlagenen Personen in den Vorstand gewählt werden können und der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist.

(5) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht worden, ist in der Vollversammlung zunächst über jenen Wahlvorschlag abzustimmen, der die meisten gültigen Unterstützungsunterschriften enthält. Bei gleicher Anzahl an Unterstützungsunterschriften entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.

(6) Die Vorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder gelten als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Wahlvorschlag gestimmt hat. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder der Vollversammlung sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

(7) Erlangt der Wahlvorschlag mit den meisten Unterstützungsunterschriften nicht die erforderliche Mehrheit, ist über den Wahlvorschlag mit den zweitmeisten Unterstützungsunterschriften abzustimmen, bei fehlender Mehrheit ist über jenen mit den drittmeisten Unterstützungsunterschriften abzustimmen, und so fort.

(8) Sofern kein gültiger Wahlvorschlag eingelangt ist oder kein vor der Sitzung eingebrachter Wahlvorschlag die Mehrheit erlangt, kann jedes Mitglied in der Vollversammlung einen Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 2 einbringen. Über die Reihenfolge der Abstimmung über diese Wahlvorschläge entscheidet der Vorsitzende.

(9) Die Abstimmung über den Wahlvorschlag erfolgt durch Erheben der Hand. Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, ist über den Wahlvorschlag mittels Stimmzettel oder geheim abzustimmen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Die Vollversammlung hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen.

(2) Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die aufgrund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für die ordnungsgemäße Kontrolle geben.

(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann in der Sitzung einen Wahlvorschlag für die Bestellung der zwei Rechnungsprüfer einbringen.

(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung über diese Wahlvorschläge entscheidet der Vorsitzende. § 5 Abs. 9 gilt sinngemäß.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit jährlicher später Mahd sowie rascher Abtransport des Mähgutes oder Beweidung mit Schafen und Ziegen; Freihaltung von Bewuchs und randlicher Beschattung

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden zwei Gemeindevertreter vom Gemeinderat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.

(2) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands über mehrere Gemeinden, sind zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu entsenden.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Wurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns durch den Vorstand den Vorsitz.

(2) In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen.

(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen.

(4) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Der Obmann hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann oder im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands führt der Bürgermeister bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz.

(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des Obmanns) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind.

(2) Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunkts beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder den Antragsteller, der einen bestimmten und begründeten Antrag zu stellen hat.

(2) Anschließend an die Berichterstattung folgt die vom Vorsitzenden geleitete Wechselrede. Der Vorsitzende eröffnet die Wechselrede, indem er einem durch Handerhebung zu Wort gemeldeten Mitglied in der Reihenfolge der Meldung das Wort erteilt.

(3) Ist die Reihe der Redner erschöpft, hat der Vorsitzende dem Antragsteller das Schlusswort zu erteilen.

(4) Nach dem Schlusswort des Antragstellers lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung sogleich festzustellen und zu verkünden.

(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können durch einstimmigen Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(6) Der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft ist.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsordnung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen und es kann hiezu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Zu einem Tagesordnungspunkt können folgende Anträge gestellt werden

(2) Hauptanträge sind Anträge zu einem Tagesordnungspunkt, die vom Vorsitzenden oder einem Mitglied gestellt werden, welches die Aufnahme des Tagesordnungspunkts verlangt hat.

(3) Gegenanträge sind Anträge, die von einem Mitglied der Vollversammlung gestellt werden, das nicht Antragsteller im Sinne des Abs. 2 ist, und ein gänzlich anderes Begehren als den Hauptantrag zum Inhalt haben.

(4) Abänderungsanträge sind Anträge, die von einem Mitglied der Vollversammlung gestellt werden, das nicht Antragsteller im Sinne des Abs. 2 ist, und den Inhalt des Hauptantrags nur teilweise abändern oder ergänzen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.

(3) Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, kann auch mittels Stimmzettel abgestimmt werden.

(4) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.

(5) Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(6) Ein Bevollmächtigter (Abs. 4 und 5) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

(7) Abänderungsanträge sind vor dem Haupt- oder Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird der Abänderungsantrag abgelehnt, ist der Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird auch der Hauptantrag abgelehnt, ist der Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Findet ein Antrag die Mehrheit, ist der Tagesordnungspunkt erledigt, sodass über weitere Anträge zu diesem Gegenstand nicht abgestimmt werden darf.

(8) Bei zwei oder mehreren gleichartigen Anträgen bestimmt der Vorsitzende, welcher dieser Anträge zuerst zur Abstimmung gelangt.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung, er erteilt das Wort und ist jederzeit berechtigt, insbesondere im Falle einer Störung, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche von Verhandlungsgegenständen abweichen, zur Sache und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Obmann nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.

(3) Wird von einem Mitglied des Vorstands der Ruf zur Sache oder zur Ordnung beantragt, hat der Obmann darüber ohne Verzug endgültig zu entscheiden.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Schriftführer eine Niederschrift zu führen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

(3) Wenn es ein Mitglied der Vollversammlung unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in der Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Niederschrift ist binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren oder eine Kopie auszufolgen.

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, spätestens in der nächstfolgenden Sitzung eine Berichtigung der Niederschrift zu verlangen, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen der Vollversammlung (§§ 12 bis 17) für den Vorstand des Tourismusverbands sinngemäß.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beiziehen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Dem Vorstand obliegen die Wahl des Obmanns, des Obmannstellvertreters und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.

(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Die Wahl des Obmanns und des Obmannstellvertreters erfolgt mittels Stimmzettel in getrennten Wahlgängen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorsitzenden sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Tourismusverbands und seiner sonstigen Einrichtungen und ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbands.

(3) Der Geschäftsführer hat Konzepte für die Aufgabenerfüllung des Tourismusverbands zu entwickeln und diese dem Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Konzepte.

(4) Der Tourismusverband hat seine Geschäftsführung derart auszurichten, dass höchstens 40% seiner Einnahmen für Personalkosten aufgewendet werden dürfen. Darüber hinausgehende Kosten haben die Gemeinden des örtlichen Wirkungsbereichs des Tourismusverbands in Form eines finanziellen Beitrags gemäß § 29 Abs. 8 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014 in der geltenden Fassung, zu leisten.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Der Obmann hat den Vorstand in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen.

(2) Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 5. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Für einen gültigen Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Ein Mitglied des Vorstands ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen

(2) Über das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Abs. 1 Z 4 entscheidet der Vorstand.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Wahlen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er hat die Belange des Tourismusverbands nach außen zu vertreten.

(2) Bei der Vollziehung ist der Obmann an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands gebunden.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen. Ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.

(2) Die Rechnungsprüfung ist spätestens am 5. Tag vor der Prüfung dem Obmann und der Geschäftsführung bekanntzugeben.

(3) Die Geschäftsführung und der Obmann (im Verhinderungsfall der Obmannstellvertreter) haben entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

(5) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.

Landesrecht Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

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